VG Münster, Beschluss vom 05.11.2004 - 1 L 1118/04
Fundstelle
openJur 2011, 33733
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Juli 2004 wiederherzustellen bzw., soweit es um die Zwangsgeldandrohung geht, anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 AGVwGO NRW entfallene aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgericht wiederhergestellt bzw. angeordnet werden,

- wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder

- wenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse des Betroffenen daran, von der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anordnungen des Antragsgegners sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine abschließende Beurteilung der Rechtsfragen und eine eventuelle erforderliche weitere Sachverhaltsermittlung müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In Bezug auf die Vollziehung der Anordnungen der Antragsgegnerin für die Übergangszeit überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers.

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind die angegriffenen Anordnungen nicht offensichtlich rechtswidrig.

a) Stellt die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrags über Mediendienste (Staatsvertrag) - mit Ausnahme hier nicht betroffener Vorschriften des Staatsvertrags - fest, trifft sie nach § 22 Abs. 2 des Staatsvertrags gegenüber dem Diensteanbieter die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, kommt ernsthaft in Betracht.

aa) Der Antragsteller betreibt als Diensteanbieter (§ 3 S. 1 Nr. 1 Staatsvertrag) mit dem an die Allgemeinheit gerichteten Internetauftritt http://www.T..de (auch: http://www.T..de und http://www.T..de) einen Mediendienst nach § 2 Staatsvertrag.

bb) Das von der Verfügung der Antragsgegnerin betroffene Werbebanner „Wissen - Wetten und Gewinnen", das mit Hyperlinks zu der Website http://www.wetten.de/wettende/index.php unterlegt ist, ist eine eigene Information des Antragstellers im Sinne der §§ 2, 6 Abs. 1 des Staatsvertrages. Die im Zusammenhang mit der Erstellung des Werbebanners getroffenen Maßnahmen des Antragstellers beschränken sich nicht auf die Durchleitung, das Caching oder das Hosting fremder Informationen (vgl. zu den §§ 7 bis 9 Staatsvertrag den Antrag der Landesregierung NRW nach Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW vom 20. Februar 2002, LT-Drucksache 13/2302, S. 57 ff. zu Nr. 6, veröffentlicht auch unter www.landtag.nrw.de). Das Werbebanner auf der Webseite des Antragstellers enthält über die Hyperlinkverbindungen hinaus eine eigene (Werbe-)Aussage, die dem Antragsteller zuzurechnen ist. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bleibt deshalb unberührt, nach der die Vorschriften des Staatsvertrags sich nicht auf die Haftung für das Setzen von Hyperlinks beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 01. April 2004 - I ZR 317/01 -, www.bundesgerichtshof.de , Seite 12 = NJW 2004 S. 2158 ff.).

cc) Es spricht Erhebliches für die Annahme, dass der Antragsteller mit dem Werbebanner gegen § 11 Abs. 1 S. 2 des Staatsvertrags verstößt. Nach dieser Vorschrift hat der Antragsteller u. a. die allgemeinen Gesetze einzuhalten.

Ein Verstoß des Antragstellers gegen die allgemeine Vorschrift des § 284 Abs. 4 StGB liegt nahe. Danach ist es verboten, dass der Antragsteller für ein öffentliches Glückspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB wirbt. Öffentliches Glückspiel in diesem Sinne ist jedes Glückspiel, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird.

Die vermittelten Sportwetten sind auf der Grundlage der Informationen, die der Kammer vorliegen, als Glückspiel im Sinne des § 284 StGB zu bewerten (vgl. dazu BGH; Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, z. B. www.bundesgerichtshof.de = GewArch 2003 S. 332 = NStZ 2003 S. 372). Glückspiel ist ein Spiel, bei dem der Erfolg in wesentlichem Umfang durch den Zufall, also das Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Spielerinnen und Spieler in ihrem Durchschnitt entzogener Ursachen bestimmt wird. Der Antragsteller hat keine Tatsachen dargelegt, aus denen offensichtlich werden könnte, dass die Ergebnisse der von ihm beworbenen Sportwetten nicht überwiegend vom Zufall abhängig sind; solche Anhaltspunkte sind der Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist bisher nicht erkennbar, dass ein „Durchschnittsspieler" die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei den Sportwetten durch seine Kenntnisse derart beeinflussen kann, dass das Zufallselement hinreichend zurücktritt. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die vom Bundesgerichtshof aufgestellten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung eines Spiels als Glückspiel nicht festgestellt, ist nicht hinreichend substantiiert. Wenn Tatsachenfeststellungen zu dem Zufallskriterium erforderlich sein sollten, müssten sie einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ferner weist vieles darauf hin, dass die „digibet wetten.de AG", Berlin, deren Tätigkeit beworben wird, im Sinne des § 284 StGB die Sportwetten (mit-) veranstaltet. Selbst wenn sie die Spiele an die „Digibet Ltd.", Gibraltar, nur vermitteln sollte, hindert dies nicht die Annahme, dass damit auch eine nach § 284 Abs. 1 StGB strafbewehrte Handlung verbunden ist. Der strafrechtliche Begriff des „Veranstaltens" setzt schon nicht notwendig voraus, dass die „digibet wetten.de AG" mit eigenem finanziellen Interesse an dem Ergebnis des Spielbetriebs tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, a.a.O.). Im Übrigen ist aus Rechtsgründen zweifelhaft, dass die „digibet wetten.de AG" zivilrechtlich lediglich als Dienstleister für Herrn I. oder auch nur als Makler auftritt. Die auf eine Vermittlungstätigkeit des Herrn I. abzielenden Hinweise der Gesellschaft (http://www.wetten.de/wettende/wxturf/ module/g_wettbestimmung.php) dürften als allgemeine Geschäftsbedingungen überraschend und damit unwirksam sein (§ 305 c BGB), wenn den Spielerinnen und Spielern gleichzeitig im Impressum als Herkunftsangabe die „digibet wetten.de AG" angegeben wird (http://www.wetten.de/wettende/index.php). Sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit unwirksam sein, kämen die über die Webseite geschlossenen Wettverträge mit der „digibet wetten.de AG" als Wetthalter zustande. Zwischen Spielerinnen und Spielern einerseits und der „digibet wetten.de AG" andererseits wäre kein Mäklervertrag vereinbart. Die aus einem Mäklervertrag zwischen der „digibet wetten.de AG" und der „Digibet Ltd.", Gibraltar, folgende Vertretungswirkung des § 164 Abs. 1 BGB träte nicht ein (§ 164 Abs. 2 BGB).

Es kommt ernsthaft in Betracht, dass für das Spiel eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 Sportwettengesetz NRW vom 03. Mai 1955 (GV. NRW. S. 84 / SGV. NRW 7126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), erforderlich ist.

Zwar ist es aus Rechtsgründen fraglich, ob die Spiele (auch) in Nordrhein - Westfalen veranstaltet werden, wenn sie per Internet weltweit angeboten werden, ohne dass ein Server oder eine sonstige Einrichtung von dem Veranstalter bzw. den Veranstaltern in Nordrhein - Westfalen vorgehalten wird. Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen strafrechtlichen Zusammenhang im Hinblick auf § 9 StGB Bedenken geäußert, eine bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, dass ein Beschuldigter sich eines im Ausland stehenden Werkzeugs (Rechner einschließlich Proxy-Server, Datenleitungen und Übertragungssoftware des Internets) zur „Beförderung" der Dateien ins Inland bediente (zum Tatbestand des § 130 StGB mittels eines ausländischen Servers BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, www.bundesgerichtshof.de, S. 25 f. = BGHSt 46 S. 212 = NJW 2001 S. 624 jeweils zu Abschnitt II Nr. 5). Dies führt jedoch ebenfalls nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin. Es ist nämlich zweifelhaft, dass für den Bereich des Glückspiels der dargestellten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW unterfällt das Anbieten von Sportwetten im Internet dem weiten Veranstaltungsbegriff. Hiernach macht es keinen Unterschied, ob einem Wettinteressenten ein Wettschein per Post zugesandt oder über das Internet zugeleitet wird. Dass im Falle eines damit vorliegenden Angebots zum Abschluss eines Wettvertrags über das Internet der Wettinteressent selbst initiativ werden müsse, ändere nichts daran - so diese Rechtsprechung -, dass ein Anbieter in beiden Fällen den Wettvertrag anbiete und damit ein Glücksspiel veranstalte. Wenn die Übermittlung eines Wettscheins sowohl per Post als auch via Internet Teil des Veranstaltens des Glückspiels sei, werde das Spiel auch dort veranstaltet, wo das Angebot letztlich ankomme (so OVG NRW, Beschluss vom 05. Dezember 2003 - 4 B 1987/03 -, n. v.). Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die „digibet wetten.de AG" ein - unbeschränktes - „Angebot für jedermann" macht und - unabhängig vom Wohnort - eine Registrierung für jede Person zulässt, die das 18. Lebensjahr vollendet hat (vgl. http://www.wetten.de/ wettende/ wxturf/module/ueberuns.php und http://www.wetten.de/wettende/wxturf/module/g_wettbestimmung.php), ohne dass darauf hingewiesen wird, dass die erteilte Konzession (unter anderem) nicht für das Gebiet Nordrhein - Westfalens erteilt ist.

Wo bei abstrakten Gefährdungsdelikten - § 284 StGB wird als ein solches Delikt qualifiziert -, die im bzw. mit dem Internet ausgeführt werden, nach deutschem Recht der Handlungsort liegt, ist im Übrigen erheblich umstritten (vgl. zum Meinungsstand in Bezug auf die Bestimmung des Tatorts im Sinne des § 9 StGB für im Internet begangene Tathandlungen abstrakter Gefährdungsdelikte Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 9 Rn. 6; Fischer/Tröndle, StGB, 50. Auflage, Rn. 5 a). Ferner ist in anderen Rechtsgebieten die Zuordnung der Verantwortlichkeiten der Internet-Diensteanbieter nicht umfassend geklärt (vgl. dazu Hoffmann, Die Entwicklung des Internet-Rechts bis Mitte 2004, NJW 2004 S. 2569, 2574). Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind die Verwaltungsgerichte nicht etwa gehalten, eine Auffassung von Strafgerichten als im Ergebnis maßgeblich zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Verwaltungsgerichte nicht an Rechtsauffassungen von Strafgerichten gebunden. Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt und verpflichtet, auch über strafrechtliche Vorfragen zu entscheiden und damit darüber zu entscheiden, ob und wo ein Glückspiel veranstaltet wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 4 B 1897/03 -). Im Ergebnis kann die Entscheidung der Rechtsfrage zum Veranstaltungsort von Internetsportwetten nicht in dem auf eine summarische Rechtsprüfung beschränkten Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz erfolgen, so dass sie einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Das landesrechtliche Erfordernis einer Erlaubnis wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06. November 2003 - C-243/01 - (Gambelli), ABl. EU 2004 Nr. C 7, 7 = NJW 2004 S. 139 nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt auch wegen der vom Antragsteller angeführten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zu den rechtlichen Folgen eines durch einen Mitgliedstaat verursachten übermäßigen Spielanreizes einerseits und seiner Berufung auf die Notwendigkeit andererseits, die Gelegenheit zum Spielen zu vermindern. Der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt beschränkt sich nicht auf das Ziel, die Gelegenheit zum Spielen zu vermindern. Vielmehr soll in Nordrhein - Westfalen auch gewährleistet werden, dass die Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten (§ 2 Abs. 1 S. 1 Sportwettengesetz NRW). Durch staatliche Kontrolle soll also ein ordnungsgemäßer Spielablauf gesichert werden (vgl. dazu auch Diegmann/Hoffmann, NJW 2004 S. 2642). Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass in Deutschland die Voraussetzungen eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen; die deutschen Glücksspielsysteme waren nicht Gegenstand des Verfahrens „Gambelli". Es ist auch (jedenfalls) zweifelhaft, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen in Nordrhein - Westfalen gegeben sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2004 - 4 B 1961/04 - S. 4 mit weiteren Nachweisen; zum Werbeverhalten staatlicher Lotterieveranstalter in Hessen vgl. HessVGH, Beschluss vom 09. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 -, GewArch 2004 S. 153 = http://www.justiz.hessen.de). Die Antragsgegnerin des hier zu entscheidenen Verfahrens hat (anders als die Antragsgegnerin in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Verfahren) die entsprechenden Behauptungen des Antragstellers bestritten. Soweit die Behauptungen für die Sachentscheidung erheblich sein sollten, wären sie in einer Beweisaufnahme zu untersuchen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Hiervon abgesehen und ungeachtet dessen, dass einem eventuell schutzzweckwidrigen Verhalten der öffentlich - rechtlichen Glückspielunternehmen im Rahmen der Aufsicht begegnet werden könnte, wirkte sich die Behauptung des Antragstellers zum Werbeverhalten allenfalls auf § 1 Abs. 1 S. 2 Sportwettengesetz NRW aus, wonach Träger eines Wettunternehmens in Nordrhein - Westfalen ausschließlich eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören. Wenn § 1 Abs. 1 S. 2 Sportwettengesetz NRW aber dem europäischen Recht widerspräche, begründete dies nicht die Rechtsfolge, dass (private) Wettunternehmen nicht dem Erlaubnisvorbehalt unterlägen. Dementsprechend führt auch der Antragsteller an, dass es um die Handhabung des Erlaubnisvorbehalts gehe (vgl. den Schriftsatz vom 4. Oktober 2004), also nicht um dessen Bestand. Das sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 und § 2 des Sportwettengesetzes NRW ergebende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bliebe bestehen. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Ausübung auch grundrechtlich gewährleisteter Befugnisse Privater zu überwachen. Er kann im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen nach seinem gesetzgeberischen Gestaltungsermessen ein präventives Prüfungsverfahren anordnen und darf die Rechtsausübung von einer behördlichen Erlaubnis abhängig machen (z. B. BVerfG, Urteil vom 05. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20 S. 150, 154 f.). Dem steht auch nicht die vom Antragsteller angeführte „Gambelli-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs entgegen (vgl. dort Nr. 67), mit der der Gerichtshof die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Konzessionen vorgibt (Rn. 71) und eine nach nationalem Recht bestehende Erforderlichkeit von Konzessionserlaubnissen damit nicht in Frage stellt.

Die gesetzliche Voraussetzung des Erlaubnisvorbehalts wäre für den hier zu entscheidenden Fall auch dann noch gegeben, wenn in Nordrhein - Westfalen Träger von Wettunternehmen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen privaten Rechts, die nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (mit- )getragen werden, sein könnten. In einem solchen Fall wäre der sich aus § 2 Sportwettengesetz NRW ergebende gesetzgeberische Zweck einer Kontrolle des Spielablaufs sogar näherliegender. Er könnte ohne § 1 Abs. 1 S. 2 Sportwettengesetz NRW bestehen bleiben. Entgegen der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Landgerichts Wuppertal sind die Gerichte nicht befugt, in den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum einzugreifen. Dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten bleibt die Entscheidung überlassen, ob private Wetthalter und Wettvermittler aus Gründen des Verbraucherschutzes „mit den üblichen Mitteln des öffentlichen Rechts" ausreichend überwacht werden können (offenbar anders LG Wuppertal, Beschluss vom 17. August 2004 - 30 Qs 3/04 -, S. 4). Im Übrigen ist das traditionelle Institut des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ein übliches Mittel des öffentlichen Rechts zur präventiven Kontrolle (vgl. dazu Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, § 26). Die in dem hier vorliegenden Einzelfall beabsichtigte Gestaltung der Spielvertragsverhältnisse mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen (es treten der Webseitenbetreiber „digibet wetten.de AG" lediglich als Dienstleister für Herrn I. und Herr I. unter Verweis auf eine deutsche Konzession lediglich als Makler bei gleichzeitiger Verweisung der Spielerinnen und Spieler an eine Gesellschaft in Gibraltar als wetthaltende Buchmacherin) kann die Notwendigkeit einer solchen Zuverlässigkeitsprüfung im Interesse der Verbraucher auch bestätigen.

Wenn damit die hinreichende Möglichkeit besteht, dass eine nach dem Sportwettengesetz NRW vorgesehene Erlaubnis vorliegen muss, ist gleichzeitig auszuschließen, dass für die beworbenen Wetten eine solche Erlaubnis erteilt ist. Soweit die „digibet wetten.de AG" angibt, dass Herrn I. (und nicht nur der Sportwetten GmbH I.) die staatliche Konzession erteilt wurde (http://www.wetten.de/wettende/wxturf/module/ueberuns.php), mag schon offen bleiben, ob damit auch der Aktiengesellschaft eine Erlaubnis erteilt ist oder ob die Aktiengesellschaft die einer anderen Person erteilte Erlaubnis ausüben darf. Jedenfalls ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass eine Herrn I. in Berlin erteilte „Konzession" für Nordrhein - Westfalen wirksam ist (vgl. zur Reichweite der einer Sportwetten GmbH nach DDR-Recht erteilten Erlaubnis OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, NWVBl. 2004 S. 350 = NVwZ-RR 2004 S. 653 = GewArchiv 2004 S. 339). Da es sich um eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland handelt, steht das Recht der Europäischen Union nicht entgegen.

Auf die der „Digibet Ltd." in Gibraltar erteilte Erlaubnis kommt es insoweit nicht an. Die von der Anordnung der Antragsgegnerin betroffene Werbung bewirbt nicht Dienstleistungen der „Digibet Ltd.", sondern Dienstleistungen der inländischen „digibet wetten.de AG". Die „digibet wetten.de AG" ist nicht mit der „Digibet Ltd." identisch; die Gesellschaften sind als verschiedene Rechtspersönlichkeiten organisiert. Damit kann sich die der „Digibet Ltd." persönlich ausgestellte „Gaming Licence" des Government of Gibraltar nicht auf die weitere Rechtspersönlichkeit der „digibet wetten.de AG" erstrecken. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die „Gaming Licence" der Verwaltung Gibraltars übertragbar ist und/oder auf die „digibet wetten.de AG" übertragen wurde. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, dass nach dem deutschen Vertragsrecht wetthaltende Buchmacherin die „digibet wetten.de AG" ist (vgl. oben die Ausführungen zu § 305 c BGB).

b) Bedenken wegen einer hinreichenden Bestimmtheit der Verfügung der Antragsgegnerin bestehen nicht, da jedenfalls auf Grund der Begründung der Ordnungsverfügung der Inhalt der an den Antragsteller gerichteten Aufforderungen eindeutig feststeht (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -).

c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, gegen den Antragsteller vorzugehen, nicht zu beanstanden, weil der Antragsgegnerin wegen Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 des Staatsvertrags kein Entschließungsermessen zukommt. Sie ist zum Handeln nach § 22 Abs. 2 Staatsvertrag verpflichtet, wenn sie von Verstößen Kenntnis erlangt (OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -).

d) Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die gegen die Antragstellerin gerichteten Maßnahmen erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin unmittelbar gegen die „digibet wetten.de AG" vorgehen kann. Die Gesellschaft hat ihren Sitz nicht in Nordrhein - Westfalen.

e) Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

2. Ist die Verfügung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich rechtswidrig, fällt die dann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Fortführung der Werbung bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen und damit dem sofortigen Unterbleiben der Werbung andererseits zum Nachteil des Antragstellers aus.

Wegen des privaten Interesses des Antragstellers mag offen bleiben, ob er nicht schon nach den zivilrechtlichen Vorschriften zur Beseitigung der Werbung verpflichtet ist, weil ihm infolge seiner entgeltlichen Werbetätigkeit eine erhöhte Prüfungspflicht obliegt (vgl. zu § 1 UWG BGH, Urteil vom 01. April 2004 - I ZR 317/01 -, www.bundesgerichtshof.de, Seite 13 = NJW 2004 S. 2158 ff.). Der Antragsteller ist auch sonst durch das Verbot, die hier allein betroffene Werbung zu unterlassen, in seinen wirtschaftlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt. Wie der derzeitige Internetauftritt des Antragstellers zeigt, ist er in der Lage, die Werbung für die „digibet wetten.de AG" durch andere Werbung zu ersetzen. Derzeit befindet sich an der Stelle, an der zuvor mit dem Werbebanner „Wissen - Wetten und Gewinnen" geworben wurde, eine Anzeige für eine E-Business-Software. Im August 2004 befand sich an gleicher Stelle eine Anzeige für ein Fahrzeugvermittlungsunternehmen. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass er durch die anderweitige Werbung erhebliche Ertragseinbußen zu erleiden hat. Jedenfalls ist die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers in keiner Weise beeinträchtigt.

Demgegenüber wären die Nachteile für das öffentliche Interesse, aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung für nicht genehmigte und damit nicht überprüfte Glückspielveranstaltungen (ggf. auch privater Veranstalter) zu unterlassen, nicht rückgängig zu machen, wenn die Werbung weiter veröffentlicht würde, sich in einem Hauptsacheverfahren aber die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen erweisen sollte. Die Effektivität einer Werbung für Sportwetten auf der Webseite gerade eines Sportvereins und damit die Gefahr unvertretbarer wirtschaftlicher Einbußen bei Verbrauchern ist nach Auffassung der Kammer erheblich.

Die tatsächlichen Verhältnisse, derentwegen Verwaltungsgerichte in den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen die dort zu bewertenden privaten Interessen als das öffentliche Interesse überwiegend beurteilten, unterscheiden sich signifikant von den hier vorliegenden Umständen. Die wirtschaftlichen Folgen für die dort betroffenen Personen waren erheblich gravierender als die Folgen für den Antragsteller. Anders als in jenen Fällen der Untersagung einer Betriebsfortführung wird dem Antragsteller nicht die Vermittlung von Wetten und damit nicht die Ausübung eines Berufs untersagt. Lediglich seine wirtschaftliche Betätigung „Werbung für Dritte" wird eingeschränkt und dies nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. d. F. des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und berücksichtigt mangels anderer Angaben der Beteiligten und wegen der Vorläufigkeit der hier begehrten Entscheidung die Hälfte des gesetzlichen Auffangwerts.