OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04
Fundstelle
openJur 2011, 33650
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 L 20/04
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 - Vollzug zu befördern, solange die Antragsgegnerin nicht über den Antrag der Antragstellerin, sie auf einer der (betreffend das Beförderungsauswahlverfahren 2003) noch vorhandenen Beförderungsstellen in ein eben solches Amt zu befördern, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin unter entsprechender Beschränkung ihres erstinstanzlichen Begehrens nur noch den Antrag (weiter) verfolgt,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses es der Antragsgegnerin zu untersagen, die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen vorzunehmen, solange nicht über den Beförderungsantrag der Antragstellerin und ihren Widerspruch gegen die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

hat (mit den im Tenor lediglich zur Klarstellung und Präzisierung erfolgten Änderungen) in der Sache Erfolg.

Die dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die erfolgte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei musste sich der Senat nicht notwendig mit sämtlichen Beschwerdegründen auseinandersetzen. Für die Stattgabe der Beschwerde - wie auch des Antrags auf Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung - reicht es vielmehr bereits aus, dass (jedenfalls) einer der vom Rechtsmittelführer zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragenen Gründe durchgreift. Solches ist hier der Fall.

Die Antragstellerin hat im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens sinngemäß u. a. geltend gemacht: Bei der im Streit stehenden Auswahlentscheidung sei eine einheitliche und nachvollziehbare Bestenauslese nicht gewährleistet gewesen, weil die aktuellen Regelbeurteilungen, deren Gesamturteil die Antragsgegnerin bei der vorgenommenen Beförderungsauswahl vorrangig berücksichtigt habe, unterschiedliche Beurteilungszeiträume betroffen hätten. Diese hätten sich von einem bis zu vier Jahren erstreckt; in ihrem Falle sei allerdings lediglich ein einziges Jahr erfasst worden. Eine Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen und der in ihnen ausgeworfenen Gesamturteile sei damit nicht mehr in dem gebotenen Maße gegeben. Insbesondere die hier vorliegenden extremen graduellen Unterschiede bezüglich des Umfangs einer Zeitraumverkürzung begegneten rechtlichen Bedenken. Vom Vorliegen eines "Ausnahmefalles" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dabei nicht mehr ausgegangen werden. Selbst wenn man aber mit in Rechnung stelle, dass es etwa im Falle derjenigen Beamten, die vor dem Beurteilungsstichtag erst relativ kurze Zeit beim C. tätig gewesen seien, objektiv nicht möglich sein sollte, einen längeren aktuellen Beurteilungszeitraum als geschehen zu erfassen, müsse die durch das Prinzip der Bestenauslese verpflichtend vorgegebene Vergleichbarkeit von Eignung, Befähigung und Leistung bei allen in die Auswahl einzubeziehenden Beamten jedenfalls auf andere Weise zumindest annähernd hergestellt werden. In Betracht komme hierfür etwa die Pflicht zur Berücksichtigung von - die fehlenden Teile des normalen letzten Regelbeurteilungszeitraums erfassenden - Vorbeurteilungen anderer Dienststellen bzw. Dienstherren unter Entwicklung eines Umrechnungsverfahrens zur Angleichung der Bewertungsmaßstäbe. Mit Blick hierauf sei letztlich auch das der Auswahlentscheidung zugrunde liegende System, welches es vorliegend ausgeschlossen habe, etwa beim Erreichen lediglich der Notenstufe "5" in der letzten Regelbeurteilung ergänzend auch die Ergebnisse von Vorbeurteilungen einzubeziehen, nicht bedenkenfrei.

(Schon) Dieses Vorbringen lässt hier im Kern das Bestehen eines Anordnungsanspruchs für die erstrebte einstweilige Anordnung hinreichend hervortreten; der Anordnungsgrund steht zwischen den Beteiligten ohnehin nicht im Streit. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin (u. a. zu Gunsten der Beigeladenen) im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens 2003 nach Besoldungsgruppe A 10 - Vollzug getroffene Auswahlentscheidung zum Nachteil der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil deren Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat.

Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass u. a. im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. um Beförderungsdienstposten die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, in den §§ 8 Abs. 1, 23 BBG und § 1 BLV einfach gesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiellrechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es dabei ein, dass jene Entscheidung - jedenfalls soweit auf die Absicherung der genannten Grundsätze bezogen, auch verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.

Vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 4. August 2004 - 1 B 753/04 -, vom 8. Juli 2003 - 1 B 349/03 -, Juris, und vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, RiA 2003, 45 = NWVBl. 2003, 14, jeweils m.w.N.

Die Entscheidung in dem hier zur Überprüfung stehenden Auswahlverfahren wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Auswahl wurde mit für die weiteren, nachrangig angewendeten Auswahlkriterien (u. a. Bewertungen in Vorbeurteilungen) abschichtender Wirkung vorrangig allein auf der Grundlage des Gesamturteils der letzten Regelbeurteilungen getroffen. Dies war schon deshalb rechtswidrig, weil es diesen Regelbeurteilungen an der nötigen Vergleichbarkeit mit Blick auf alle in die Auswahl einzubeziehenden Beamten (Bewerber) fehlt. Der Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Beurteilungen - hier namentlich mit Blick auf den (Teil-)Aspekt wesentlich gleicher Beurteilungszeiträume - ist grundsätzlich unverzichtbar dafür, dass dienstliche Beurteilungen überhaupt eine taugliche Grundlage für die Feststellung von Eignung, Befähigung und Leistung gerade im Vergleich mehrerer Beamter untereinander sind.

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglichst zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu.

Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der im Rahmen von Beurteilungen erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Denn ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen.

Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99 = ZBR 2002, 211, m.w.N.; zu den Geboten der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs und der Gleichbehandlung auch bereits BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, RiA 2000, 283 = DÖD 2001, 38.

Eine Regelbeurteilung hat sich grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzuschließen. Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtages beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O.

Die hier in Rede stehenden letzten Regelbeurteilungen der Antragstellerin und ihrer Konkurrenten um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 10 - Vollzug datieren zwar - bis auf die Fälle der Fortschreibung früherer Beurteilungen bei während des aktuellen Regelbeurteilungszeitraums beurlaubt gewesenen Beamten/ Beamtinnen sowie den "Sonderfall" des allerdings nicht zur Beförderung ausgewählten KK L. - sämtlich auf einen einheitlichen Beurteilungsstichtag, den 31. Mai 2003. Die Beurteilungen beziehen sich aber, wie die in dem Auswahlvorgang (Beiakte Heft 2) enthaltenen Übersichten ausweisen, nahezu durchgängig und nicht nur in wenigen Ausnahmefällen auf unterschiedlich lange, dabei zum Teil erheblich voneinander abweichende Beurteilungszeiträume. Während bei einem eher geringen Teil der Betroffenen - darunter allerdings der Antragstellerin - nur ein relativ kurzer Zeitraum von ca. einem Jahr erfasst wurde, erstreckte sich der Beurteilungszeitraum in anderen Fällen auf bis zu fast vier Jahre; auch bezogen auf den engeren Kreis der Beigeladenen sind immerhin Zeiträume zwischen 26 und 45 Monaten betroffen. Dies beruht auf (sich wohl aus individuellen Besonderheiten des jeweiligen beruflichen Werdegangs bzw. der Laufbahn ergebenden) differierenden Zeitpunkten für den Beginn des jeweils zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums. Die angesprochenen Unterschiede erweisen sich nicht als marginal (und in jenem Fall möglicherweise vernachlässigbar), sondern betreffen den grundsätzlich bestehenden Anspruch des Beurteilten auf formale Gleichbehandlung in beachtlicher Weise. Denn hier werden Erkenntnisse aus Zeiträumen miteinander verglichen, welche in manchen Fällen mehr als doppelt so lang sind wie in anderen Fällen. Es liegt dabei auf der Hand, dass die dabei in den deutlich voneinander abweichenden Zeiträumen gewonnenen Erkenntnisse insbesondere die zeitliche Entwicklung des Leistungs- und Befähigungsstandes nicht gleichmäßig für alle beurteilten Beamten wiedergeben können.

Ob sich in der konkret betroffenen Beurteilungs- und Beförderungsrunde aus dem Umstand, dass offenbar nicht alle der Regelbeurteilung unterfallenden potentiellen Beförderungskandidaten für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 - Vollzug während des gesamten normalen Regelbeurteilungszeitraums von drei Jahren schon beim C. in einem Amt der betroffenen Laufbahn ihren Dienst geleistet haben bzw. nicht alle ihre Probezeit schon vorher abgeschlossen hatten, "besondere äußere Umstände" im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind, weil in derartigen Fällen "zwingend" nur die bei der aktuellen Dienststelle geleistete Tätigkeit im Rahmen einer Regelbeurteilungsrunde dienstlich beurteilt und zu Beförderungszwecken miteinander verglichen werden könnte und ggf. auch nur eine solche, die schon in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 (gehobener Dienst) außerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit erbracht worden ist, mag letztlich für die zu treffende Entscheidung des Senats dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn hier ausnahmsweise die bei einem Teil der Beurteilten, darunter der Antragstellerin, vorgenommene Verkürzung des für den betroffenen Geschäftsbereich allgemein geltenden Regelbeurteilungszeitraums von drei Jahren (vgl. Nr. 3.1 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten/Beamtinnen im nachgeordneten Geschäftsbereich des BMI - ohne BGS - sowie Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen des C. zu diesen Beurteilungsrichtlinien) - rein verfahrensrechtlich gesehen - nicht zu beanstanden wäre, bliebe die streitgegenständliche Beförderungsauswahlentscheidung der Antragsgegnerin - materiellrechtlich gesehen - doch defizitär, weil die Auswahl in diesem (Sonder-)Fall nicht in erster Linie ausschlaggebend allein auf einen Vergleich der Gesamturteile der in Rede stehenden Regelbeurteilungen hätte gestützt werden dürfen. Denn diese Gesamturteile beruhten auf im Einzelfall nicht sachlich vergleichbaren Umständen; dies deshalb nicht, weil die Leistungszeiträume erheblich unterschiedlich waren.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber solche Beamte, die in ihrer aktuellen Regelbeurteilung (lediglich) das Gesamturteil "5" erreicht hatten, ohne weitere ergänzende Auswahlerwägungen aus dem für eine Beförderung nach A 10 in Betracht kommenden "Bewerberkreis" ausgeschieden. Dies ist ohne Rücksicht darauf geschehen, wie lang jeweils der in die letzte Regelbeurteilung eingeflossene - wie zuvor dargelegt zum Teil stark differierende - Beurteilungszeitraum gewesen ist. Diesen Fehler hätte die Antragsgegnerin auf unterschiedliche Weise vermeiden können. So hätte sie über das Mittel der Anlassbeurteilung schon im Vorfeld für vergleichbare Beurteilungszeiträume betreffend alle zu beurteilenden potenziellen "Beförderungskandidaten" sorgen können.

Vgl. zur Frage der Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung vor einer Beförderungsentscheidung bei nach dem individuellen Werdegang der Beamten ausgerichteten Regelbeurteilungsperioden auch Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung, Rn. 246, und ders., ZBR 1997, 169 (173).

Sie hätte ferner, was in der Beschwerdebegründung sinngemäß mit bemängelt wird, bezüglich derjenigen Beamten, die erst kurze Zeit beim C. beschäftigt sind, etwa vorhandene Vorbeurteilungen - seien es auch solche anderer Dienststellen - vergleichend und gewichtend mit in die Auswahlerwägungen einstellen können. Es geht dabei (zumindest) um die Vorbeurteilungen, welche solche Zeiten abdecken, die an sich normalerweise mit in den fraglichen aktuellen Regelbeurteilungszeitraum des C. hätten einbezogen werden müssen und die bei anderen Beurteilten auch einbezogen worden sind. Die Aussagen dieser Vorbeurteilungen hätte die Antragsgegnerin bei fehlenden vergleichbaren Berurteilungszeiträumen für die Beförderungsauswahl von Rechts wegen als grundsätzlich gleichrangiges Erkenntnismittel ergänzend heranziehen, die dort ausgeworfenen Bewertungen entsprechend ihren eigenen Beurteilungsmaßstäben (anteilig) gewichten und sie mit den - den dreijährigen Gesamtregelbeurteilungszeitraum der Regelbeurteilung betreffenden - Beurteilungsergebnissen der anderen "Mitkonkurrenten" vergleichen müssen.

Dabei mag es - z. B. bei fehlenden Gesamturteilen in Vorbeurteilungen - trotz der vom Senat keineswegs verkannten, sich insoweit möglicherweise ergebenden abwicklungstechnischen Schwierigkeiten bei sog. "Massenbeförderungsaktionen" in Einzelfällen sogar unausweichlich sein, auch Einzelaussagen der (letzten bzw. früheren) Beurteilungen, denen bezogen auf die Kriterien der Bestenauslese ein eigenständiges Gewicht zukommen kann, auf beiden Seiten des Bewerbervergleichs in eine Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Ebenso kann - z. B. bei gänzlich fehlenden förmlichen Vorbeurteilungen - sich aus Gründen der Gleichbehandlung aller grundsätzlich für das jeweils in Rede stehende Amt "beförderungsreifer" Beamter ein zwingendes Erfordernis ergeben, Beurteilungsbeiträge bzw. schriftliche Leistungsbewertungen früherer Vorgesetzter einzuholen. All dies gilt jedenfalls immer dann, wenn ansonsten nicht gewährleistet ist, dass - bezogen auf ein und denselben (Beurteilungs-)Zeitraum - die für eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese benötigten Erkenntnisse betreffend sämtliche in der "Wettbewerbssituation" stehenden und miteinander zu vergleichenden Beamten wirklich, soweit es geht, gleichmäßig berücksichtigt und ausgeschöpft werden.

Die vorstehenden Erwägungen gründen zugleich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausschöpfung von Erkenntnissen aus früheren Beurteilungen. Diese Erkenntnisse stellen keine (bloßen) Hilfskriterien dar, sondern bleiben für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Rechts wegen von Belang. Es handelt sich nämlich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Auskunft geben. Auch wenn ihr Erkenntniswert mit jeder nachfolgenden Beurteilung in einem gewissen Maße an Bedeutung verliert - weshalb gewöhnlich der letzten dienstlichen Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung zukommt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen -,

können sie doch bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Entwicklung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen den Ausschlag geben, haben allerdings nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen.

Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DVBl. 2003, 1545 = DÖD 2003, 200 = ZBR 2003, 359, vom 30. Januar 2003 - 2 C 16.02 -, DVBl. 2003, 1548 = DÖD 2003, 202, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = DVBl. 2004, 317 = ZBR 2004, 101; hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 - m.w.N., wo mit Recht darauf hingewiesen wird, dass die früheren Beurteilungen auch ihrerseits miteinander vergleichbar sein müssen.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich (zum Zwecke der Kompensation) ein Bedürfnis zur ergänzenden Heranziehung von Aussagen früherer Beurteilungen umso mehr, wenn - wie hier - die Aussagekraft der aktuellen Regelbeurteilungen unter dem Aspekt ihrer Vergleichbarkeit nicht voll gewährleistet ist. Gibt nämlich ein Teil der vorhandenen Regelbeurteilungen eine längere mehrjährige Entwicklungstendenz wieder, wohingegen dies bei einem anderen Teil solcher Beurteilungen wegen der Kürze des (individuellen) Regelbeurteilungszeitraums nicht möglich ist, kann die erforderliche Vergleichbarkeit der für die Bewerberauswahl vorrangig zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlage - hier der jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilung - (hilfsweise) allenfalls dadurch wiederhergestellt werden, dass "gedachterweise" der verkürzte Regelbeurteilungszeitraum in den betroffenen Fällen wieder auf den Normalzeitraum verlängert wird. Zu diesem Zweck sind vergleichbare andere Erkenntnisgrundlagen - wie insbesondere bereits vorhandene Vorbeurteilungen oder ggf. auch noch einzuholende "Beurteilungsbeiträge" Dritter - in dem Umfang gleichrangig mitzuverwerten, in dem sie Zeiten betreffen, die an sich in den (normalen) Regelbeurteilungszeitraum hätten einbezogen werden müssen. Ein solches Vorgehen kann sich die für die Durchführung des Beförderungsauswahlverfahrens zuständige Stelle nur dann ersparen, wenn sie für alle zur Beförderung in Betracht kommenden Beamten einen im Wesentlichen gleichen Beurteilungszeitraum betreffend die in erster Linie ausschlaggebende aktuelle Regelbeurteilung zugrundelegt oder aber, falls dies aus bestimmten Verfahrensgründen nicht möglich sein sollte, mit Blick auf die jeweilige Beförderungsrunde für alle grundsätzlich "beförderungsreifen" Beamten Anlassbeurteilungen erstellt, die dann ihrerseits von einem bei allen Beamten vergleichbaren - dabei im Verhältnis zur Regelbeurteilung ggf. kürzeren - Beurteilungszeitraum ausgehen müssten.

Die Antragstellerin hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass in ihrem Falle die Einbeziehung von Aussagen einer Vorbeurteilung in die Auswahlerwägungen durchaus möglich gewesen wäre. So hat sie vor ihrer zum 1. Juni 2002 vom M. C1. erfolgten Versetzung an das C. eine dienstliche Beurteilung von ihrer früheren Dienststelle erhalten, welche ihrem unwidersprochen gebliebenem Vorbringen in erster Instanz zufolge nach dem dortigen Beurteilungssystem die Gesamtnote "5" auswies. Bereits in anderem Zusammenhang - nämlich in dem Fall des KK L. - ist die Antragsgegnerin in Überlegungen eingetreten, wie sich die Noten des brandenburgischen Beurteilungssystems zu denjenigen des im eigenen Hause verwendeten verhielten; dabei hat sie im Fall des KK L. die Note "4" beim M. C1. der Note "6" beim C. gleichgesetzt (Nr. 4.4.2.1 des Auswahlvermerks). In entsprechender Weise hätte sie auch in dem Fall der Antragstellerin verfahren müssen, deren Leistungen beim M. C1. hiervon ausgehend zumindest mit der Note "6" (obere Grenze), wenn nicht bereits der Note "7" bezogen auf das Beurteilungssystem beim C. hätten eingestuft werden müssen. Dass das den streitigen Beförderungsentscheidungen zugrunde liegende Auswahlsystem eine solche Verfahrensweise bezogen auf die Antragstellerin nicht vorsah, weil diese in ihrer aktuellen Regelbeurteilung nicht mindestens die Note "6" erreicht hat und es mehr mit der Note "6" Beurteilte als Beförderungsstellen gibt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn das zur Anwendung gelangende Auswahlsystem muss seinerseits den Grundsätzen der Bestenauslese in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Letzteres war hier aber - wie die vorstehenden Ausführungen ergeben haben - nicht der Fall, weil die Gesamturteile der aktuellen Regelbeurteilungen nicht auf miteinander vergleichbaren Regelbeurteilungszeiträumen beruhten. Sie bedurften deshalb zwingend zumindest ergänzender Anreicherung durch weitere Erkenntnisgrundlagen.

Der Beförderungsauswahl ist hier ein fehlerbehaftetes Auswahlsystem zugrunde gelegt worden bzw. es sind erforderliche Erkenntnisgrundlagen nicht berücksichtigt worden. Es ist deshalb nicht sicher, ob die bisher vorliegenden (zudem in bestimmte Gruppen unterteilten) "Reihungen" unter den Beförderungsbewerbern überhaupt Bestand haben werden. Deswegen ist auch von Vornherein kein Raum für Überlegungen, ob es in sonstigen Fällen einstweiliger Rechtsschutzverfahren über Beförderungskonkurrenzen ausreichen kann, ggf. nur eine oder zwei der betroffenen Stellen zu "blockieren". Eine etwaige (weitere) Beschränkung des Ausspruchs auf die Freihaltung der Stellen nur einzelner Beigeladener (ggf. welcher?) kommt deshalb jedenfalls hier auch nicht unter Abwägung mit dem Interesse des Dienstherrn an einer funktionierenden Personaldisposition sowie dem Aufstiegsinteresse der betroffenen Mitbewerber in Betracht.

Vgl. zu der Frage, ob die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allgemein die vorläufige Freihaltung sämtlicher Stellen, die Gegenstand der betroffenen Auswahlentscheidung sind, oder aber nur einer Stelle bzw. jedenfalls nur weniger Stellen rechtfertigt, einerseits etwa BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52 (53), und andererseits Hessischer VGH, Beschluss vom 19. April 1995 - 1 TG 2801/94 -, RiA 1996, 145 = NVWZ-RR 1996, 49; dazu auch - vermittelnd - Schnellenbach, ZBR 1997, 169 (178 f.).

Die Antragsgegnerin wird hiernach die Reihung der Beförderungsbewerber insgesamt dann neu vornehmen müssen, wenn die Beachtung der den Regelbeurteilungszeitraum beim C. ausfüllenden Vorbeurteilung der Antragstellerin zu dem Ergebnis führt, dass sie in den Kreis der Beförderungsbewerber aufzunehmen ist. Gegebenenfalls nur hierauf hat die Antragstellerin Anspruch, nicht darauf, dass sie anderen vorgezogen wird. Die Beurteilung dessen obliegt der Antragsgegnerin als eine Rechtspflicht gegenüber der Antragstellerin. Das Beurteilungsergebnis muss allerdings nachvollziehbar dargelegt werden, wenn der Vergleich der Antragstellerin mit den anderen Bewerbern eine Reihung ergeben sollte, welche die Antragstellerin für eine Beförderung unberücksichtigt lässt.

Alternativ dazu könnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage von neu zu erstellenden und dabei einen vergleichbaren Zeitraum betreffenden Anlassbeurteilungen eine Reihung vornehmen. Auch in diesem Falle müsste geprüft werden, ob die Antragstellerin nach dem Ergebnis dieser Beurteilungen unter - nach Maßgabe der oben behandelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ggf. auch hier zusätzlich noch gebotener vergleichender Einbeziehung von aussagekräftigen Erkenntnissen aus Vorbeurteilungen in den Kreis der erfolgreichen Bewerber einzubeziehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die im Beschwerdeverfahren Beigeladenen sämtlich keinen Antrag gestellt haben, können ihnen hiernach weder Kosten anteilig auferlegt werden, noch entspricht es billigem Ermessen, ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 40 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dabei legt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Hälfte des Auffangwertes unabhängig davon zugrunde, ob in einer Beförderungsrunde eine oder mehrere Stellen (Dienstposten) von Konkurrenten vorläufig freigehalten werden sollen. Anderes hätte nur dann zu gelten, wenn von einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mehrere deutlich voneinander getrennte Auswahlverfahren betroffen wären, woran es hier aber fehlt.

Vgl. entsprechend zur früheren Fassung des GKG etwa Senatbeschluss vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.