VG Köln, Urteil vom 08.04.2005 - 19 K 3329/03
Fundstelle
openJur 2011, 33579
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der im Jahre 1952 geborene, verheiratete Kläger steht als Regierungsamtmann - bei dem Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen - im Dienste des beklagten Landes. Der für seine Ehefrau maßgebende Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v. H..

Unter dem 5. Mai 2003 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für den Einsatz eines Gebärdensprachendolmet- schers anlässlich der Behandlung seiner Ehefrau am 28. März 2003 in der Universi- tätsklinik C. , C1. in Höhe 201,60 EUR (Rechnung des "A. ") zu gewähren.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2003 lehnte die Bezirksregierung Köln eine Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab, weil die Kosten eines solchen Dolmetschers - ausgehend von einer für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung getroffenen Ent- scheidung des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1995 - nicht beihilfefähig seien.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Einsatz eines Ge- bärdensprachendolmetschers wegen des von seiner Ehefrau mit dem behandelnden Chefarzt geführten Erstgesprächs aufgrund eines Auftrags des Arztes erforderlich gewesen sei. Die Versagung einer Beihilfe zu diesen Kosten stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar; zudem sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des geänderten § 17 SGB I die Sozialleistungsträger verpflichtet seien, Kosten eines Ge- bärdensprachendolmetschers im Rahmen einer ärztlichen oder sonstigen Heilbe- handlung zu übernehmen. Auch gebiete der im Behindertengleichstellungsgesetz niedergelegte Grundsatz der "Barrierefreiheit" die Anerkennung der vorgenannten Kosten als beihilfefähig.

Die Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2003 als unbegründet zurück: Die "Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" enthalte keine Regelung zur Beihilfefähigkeit der Kosten eines Gebärdensprachendolmetschers. Solche Nebenkosten seien nur dann beihilfefähig, wenn die Beihilfenverordnung dies ausdrücklich vorsehe. Die Änderung des § 17 SGB I habe keinen Einfluss auf die Bestimmungen der Beihilfenverordnung und sei auch nicht als Wertung in das Beihilferecht zu übernehmen.

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten eines Gebärdensprachendolmetschers sich jedenfalls aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten ergebe. Diese allgemeine Fürsorgepflicht gewährleiste nicht nur eine Absicherung im Krankheitsfall, sondern auch die Teilhabe an diesem Fürsorgeelement in der Form, dass eine adäquate ärztliche Behandlung und auch eine ausreichende Kommunikation des Beamten bzw. seiner beihilfebe- rechtigten Angehörigen sichergestellt werden müsse. Die Fürsorgepflicht des Dienst- herrn sei insoweit durch das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG niedergelegte Benachteili- gungsverbot für Behinderte beeinflusst; es dürften für den Behinderten nicht dadurch höhere Kosten entstehen, dass er an grundsätzlichen Existenzrechten, z. B. des Ge- sundheitssystems, teilhaben wolle. Auch sei im Rahmen der allgemeinen Fürsorge- pflicht die Wertung des § 17 SGB I zu berücksichtigen; auch im übrigen Beamten- recht fänden sich Regelungen, in denen der besondere Schutz der Behinderten nie- dergelegt sei. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass Beihilfeleistungen für einen Beamten dem Standard entsprechen müssten, der in der gesetzlichen Krankenversi- cherung gelte. Wenn aber Angestellte und sogar Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt diese Leistungen - Übernahme der Kosten für einen Gebärden- sprachendolmetscher - erhielten, dürfe der Beamte nicht schlechter gestellt werden.

Darüber hinaus ergebe sich aus dem "Behindertengleichstellungsgesetz NRW" vom 16. Dezember 2003 (GV.NRW. S.766) eine Verpflichtung sämtlicher Dienststel- len des Landes Nordrhein-Westfalen, auf die Belange der Behinderten besonders Rücksicht zu nehmen; zudem enthalte dieses Gesetz ausdrückliche Regelungen für die Zurverfügungstellung eines Gebärdensprachendolmetschers bzw. der Übernah- me der diesbezüglichen Kosten.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 9. Mai 2003 und deren Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2003 zu verpflichten, ihm die Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachendol- metschers anlässlich der Behandlung seiner Ehefrau am 28. März 2003 in der Universitätsklinik C1. in Höhe von 201,60 EUR zu erstatten.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wiederholt und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden niedergelegte Rechtsauffassung, dass die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen keine Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Kosten eines Gebärdensprachendolmetschers vorsehe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Köln ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe für Aufwendungen für einen Gebärdensprachendolmetscher, die anlässlich der Behandlung seiner Ehefrau entstanden sind. Der dies ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 09. Mai 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 88 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 - GV. NRW. S. 234 - mit nachfolgenden Änderungen [LBG]) erlassenen "Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- ,Geburts- und Todesfällen" (Beihilfenverordnung vom 27.03.1975 [GV. NRW. S. 332] in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (April 2003) maßgebenden Fassung des "Gesetzes vom 18. Dezember 2002" [GV. NRW. S. 660] - BVO -) sind beihilfefähig die "notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, usw.". § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO präzisiert dies dahingehend, dass die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker usw. umfassen.

Bei den Kosten eines Gebärdensprachendolmetschers handelt es sich nicht um solche beihilfefähigen Kosten, da sie nur gelegentlich der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umschriebenen "ärztlichen Leistung"

vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein Westfalen (Kommentar - Loseblatt; Stand: Dezember 2004), § 4 Anm. 2

anfallen, aber nicht eine "ärztliche Leistung" selbst darstellen; dies gilt unabhängig davon, dass diese weiteren Kosten - wie hier die eines Gebärdensprachendolmetschers - solche für eine notwendige Kommunikation zwischen dem Arzt und dem Patienten und damit für die ärztliche Behandlung darstellen.

Insoweit besteht kein Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 RK 20/94 -, BSGE 76, 109 (112); Urteil vom 20. Mai 2003 - B I KR 23/01 R -, FEVS 55, 200 (201)

unterfällt dem u.a. in §§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch) - Gesetzliche Krankenversicherung - verwandten Begriff der "ärztlichen Behandlung" nur die vom Arzt persönlich durchgeführte oder von ihm angeordnete und aufgrund seines ärztlichen Fachwissens verantwortete Tätigkeit, z. B. einer Hilfsperson. Diese "Verantwortung" meint Überwachung und Leitung und scheidet daher dann aus, wenn Personen tätig werden, die für ihre Berufsausübung ein ganz anderes Fachwissen benötigen und die der Arzt aufgrund seines ärztlichen Fachwissens daher weder leiten noch kontrollieren kann.

So ausdrücklich BSG, Urteil vom 10. Mai 1995, a.a.O. für die Tätigkeit eines Gebärdensprachendolmetschers und Urteil vom 20. Mai 2003, a.a.O. für zusätzliche Hilfestellung (Transport, Begleitung, u.ä.).

Unerheblich ist, ob die eigentliche ärztliche Behandlung ohne diese weiteren Leistungen unmöglich wäre.

Weitergehend für den Fall der "Krankenhilfe" im Sozialhilferecht unter Hinweis auf den dort geltenden Individualisierungsgrundsatz: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 C 20.95 -, BVerwGE 100, 257 (261).

Aus § 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (Erstes Buch) - Allgemeiner Teil - (SGB I) folgt nichts Gegenteiliges, da dort nur das Recht hörbehinderter Menschen definiert ist, bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen Gebärdensprache zu verwenden. Eine über die vorstehenden Ausführungen hinaus gehende Bestimmung des Begriffs der "ärztlichen Leistung" in § 4 BVO legt diese Vorschrift nicht nahe.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich sein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachendolmetschers anlässlich der Behandlung seiner Ehefrau nicht aus der seinem Dienstherrn obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 85 LBG) herleiten.

Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen regelmäßig durch die Gewährung von Beihilfe; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren in diesen Fällen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann;

vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 (100).

Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch unmittelbare und selbstständige Rechtsgrundlage für Ansprüche des Beamten sein kann, geht dabei grundsätzlich nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelungen abschließend eingeräumt ist; im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten ist sie grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert; ein Rückgriff auf die Generalklausel der Fürsorgepflicht ist daher regelmäßig ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern;

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308 (310) m.w.N..

Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Ausschluss einer Beihilfe die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt;

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE, 60, 212 (220); Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333 (343); Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249 (253).

Hiervon kann indes schon im Hinblick auf die Höhe der angefallenen Kosten nicht ausgegangen werden, da nicht erkennbar ist und auch nicht substantiiert vorgetragen wird, dass der Kläger seine wirtschaftliche Lebensführung und die seiner Familie zwecks Tragung der notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall derart einschränken müsste, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht wäre;

vgl. für einen solchen Fall: OVG NRW, Urteil vom 04. Juli 2002 - 6 A 3458/99 -, ZBR 2004, 279 (280).

Darüber hinaus sind die Kosten eines Gebärdensprachendolmetschers keine unmittelbaren Aufwendungen im Zusammenhang mit der konkreten Behandlung der Ehefrau des Klägers, sondern nur mittelbare Folgekosten wegen einer sich in jeder Lebenssituation auswirkenden Hörbehinderung;

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 - II C 48.75 -, Buchholz 238.927 NRW BVO Nr. 5; Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36, 37.81 -, NVwZ 1985, 417 (418).

Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht daraus, dass durch eine Versagung der Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachendolmetschers im Rahmen der Beihilfe eine durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung wegen der Behinderung der Ehefrau des Klägers erfolgte.

Unabhängig davon, dass aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine verfassungsunmittelbaren Leistungsansprüche abgeleitet werden können, hat der Normgeber im Rahmen des ihm insoweit zukommenden weiten Ermessensspielraums den Nachteilen, die Behinderte oder sonst durch Vorerkrankungen betroffene Beamte oder Angehörige von Beamten haben können, grundsätzlich durch die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 lit. c) BVO mögliche Erhöhung des Bemessungssatzes schon hinreichend Rechnung getragen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 6 A 640/97 -, DÖD 1999, 157 (158); Beschluss vom 30. November 2004 - 6 A 3733/03 - (n. v.),

so dass auch insoweit der Wesenskern der allgemeinen Fürsorgepflicht nicht verletzt ist.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber - sowohl durch bundesrechtliche Normen als auch im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen - durch zahlreiche Regelungen eine Kompensation der Behinderung durch darauf bezogene Förderungsmaßnahmen ausreichend herbei geführt;

vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 (303).

Neben der Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen im Steuerrecht ist daneben gerade in Bezug auf Menschen mit einer Hörbehinderung durch das Behindertengleichstellungsgesetz [Bund] (vom 27. April 2002 - BGBl I S. 1467 -) bzw. durch das Behinderungsgleichstellungsgesetz NRW (vom 16. Dezember 2003 - GV. NRW. S. 766 -) ein Rechtsanspruch für hör- und sprachbehinderte Menschen geschaffen wurden, mit Trägern öffentlicher Belange in Deutscher Gebärdensprache oder in anderer geeigneter Kommunikationsform zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Behindertengleichstel- lungsgesetz (Bund); § 8 Abs. 1 Satz 1 Behindertengleichstellungsgesetz NRW). Dar- über hinaus sieht § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (Zwölftes Buch) - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Bereich der Eingliederungshilfe für Behinderte Leistungen u. a. nach § 55 Sozialgesetzbuch (Neuntes Buch) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) - z.B. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 57 SGB IX - vor, die allerdings nach Maßgabe des § 85 SGB XII einkommensabhängig sind.

Soweit § 17 Abs. 2 SGB I in allgemeiner Form das Recht hörbehinderter Menschen definiert, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden,

vgl. Kraiczek, Die Sozialversicherung 2003, 259 (260),

deutet dies nicht auf einen im Rahmen auch der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu beachtenden generellen Rechtsanspruch hin. § 17 Abs. 2 SGB I - als Folgeregelung zu § 57 SGB IX - normiert das Recht hörbehinderter Menschen, aus besonderem Anlass (Behördenkontakte, Arztbesuche) sich eines Gebärdensprachendolmetschers zu bedienen; die Kosten sind von dem jeweils für die Leistung zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 SGB IX) zu ü- bernehmen;

Mrozynski, SGB I - Kommentar (3. Aufl. 2003), § 17 Rdz. 24,

§ 17 Abs. 2 SGB I ist damit - was bereits aus dem Adressaten der Leistungspflicht deutlich wird - eine Vorschrift innerhalb des allgemeinen So- zialleistungsrechts, das auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruht und durch Beiträge der Beteiligten unterhalten wird;

vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 1982 - 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354 (366).

Diese Norm ist daher nicht - auch nicht nach ihrer Zielvorstellung - auf das davon unabhängige und in der Systematik verschiedene Beihilfesystem, das auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruht, übertragbar;

BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18.88 - BVerwGE 81, 27 (29).

Eine Gleichstellung der Beamten mit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen scheidet daher aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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