OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2005 - 18 B 503/05
Fundstelle
openJur 2011, 33443
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 L 195/05
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit dem der Antrag,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Bescheinigung zur Vorlage beim skrilankischen Generalkonsulat auszuhändigen mit dem Inhalt: Hiermit bestätigt der Kreis T. , dass Herr T1. O. zum Zwecke der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen C. O1. einen srilankischen Pass benötigt. Nach erfolgter Eheschließung besteht für Herr T1. O. die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz 2005 zu erhalten",

hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsanspruch als vom Kläger nicht glaubhaft gemacht angesehen. Mit Blick auf die von dem Antragsteller bekundete Absicht, nach Erteilung der begehrten Bescheinigung und einer Duldung eine deutsche Staatsangehörige heiraten zu wollen, fehlt es weiterhin an der - nach der ständigen Senatsrechtsprechung -

- vgl. nur die Beschlüsse vom 21. August 2003 - 18 B 1532/02 - und vom 10. März 2004 - 18 B 530/04 -, jeweils mit umfangreichen Nachweisen -

grundsätzlich unverzichtbaren Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass bislang ein Eheschließungstermin nicht feststeht. Dabei sind die Umstände, auf die dies zurückzuführen ist, nicht von Belang, weil die Unzumutbarkeit einer Ausreise insoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung liegt.

Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B 750/02 -, vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 -, vom 21. April 2004 - 18 B 832/04 -, vom 23. Juni 2004 - 18 B 1284/04 - und vom 25. Februar 2005 - 18 B 348/05 -.

Darüber hinaus hat der Antragsteller nach wie vor nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung und die anschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre.

Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum (vgl. § 6 Abs. 4 AufenthG/vormals § 3 Abs. 3 AuslG) einzuholen, grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber - wie den Antragsteller - gilt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 = AuAS 1998, 50 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 = EZAR 011 Nr. 11; Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1997 - 18 B 3540/95 -, vom 26. Juni 2000 - 18 B 701/00 - und vom 16. Oktober 2003 - 18 B 2145/03 -,

und dass die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 893/02 -, nicht veröffentlicht, sowie die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2003, -18 B 1425/02 -, vom 4. Juni 2003 - 18 B 1126/03 -, vom 3. Dezember 2003 - 18 B 1139/03 -, und vom 6. Januar 2004 - 18 B 1/04 - und vom 17. Februar 2004 - 18 B 326/04 -.

Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darauf beruft, dass Abschiebungen nach Sri Lanka mindestens bis Mitte April 2005 wegen der Naturkatastrophe dort nicht durchgeführt werden dürfen und sich insoweit auf den Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2005 beruft, folgt daraus - unbeschadet des Umstandes, dass dieses Vorbringen zulässigerweise nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, weil der entsprechende Sachverhalt, aus dem der Duldungsanspruch hergeleitet wird, nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist und für einen allein im Wege einer Antragsänderung zu verfolgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach ständiger Senatsrechtsprechung kein Raum ist - kein Anspruch des Antragstellers auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG. Denn in dem Erlass ist ausdrücklich ausgeführt, dass es im Hinblick auf die Flutkatastrophe in Südostasien bezüglich der betroffenen Staaten eines generellen Abschiebestopps nicht bedarf, vielmehr eine sensible Handhabung im Einzelfall geboten sei. Das bedeutet, dass Abschiebungen in die von der Flutkatastrophe betroffenen Länder im Einzelfall durchaus möglich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.