LG Duisburg, Urteil vom 21.06.2005 - 13 S 119/05
Fundstelle
openJur 2011, 32888
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 71 C 3348/04
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.02.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 71 C 3348/04 - teilweise abge-ändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Die Rechtsmittelbeschwer bestimmt sich bei der Zustimmungsklage gemäß §§ 558 ff. BGB nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der im Streit stehenden Mieterhöhung (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, 8. Aufl., § 558b Rn 154) und liegt vorliegend bei 963,03 EUR (42 Mo. x 22,93 EUR).

II.

Die Berufung ist begründet. Die gemäß §§ 558 ff. BGB von den Klägern erhobene Zustimmungsklage ist unzulässig. Hinsichtlich des Mieterhöhungsverlangens vom 10.12.2003 haben die Kläger die Klagefrist des § 558b II S. 2 BGB versäumt.

Das im anhängigen Rechtsstreits abgegeben neue Mieterhöhungsverlangen hat die Überlegungsfrist des § 558 II BGB nicht ausgelöst, da die Voraussetzungen für ein Nachholen des Mieterhöhungsverlangens im Rechtsstreit gemäß § 558b III BGB nicht vorlagen.

1.

Die Kläger haben unter dem 10.12.2003 ein formell ordnungsgemäßes, gemäß § 558a BGB wirksames Mieterhöhungsverlangen an den Beklagten gerichtet, dem dieser gemäß § 558b II BGB bis zum 29.02.2004 hätte zustimmen können. Da der Beklagte nicht zugestimmt hat, war gemäß § 558b II S. 2 BGB bis zum 31.05.2004 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu erheben. Die Kläger haben die Zustimmungsklage erst unter dem 11.06.2004 erhoben, weshalb die Klagefrist versäumt ist.

2.

Die Kläger waren nicht berechtigt gemäß § 558b III BGB ein Mieterhöhungsverlangen im Rechtsstreit nachzuholen. Gemäß § 558b III BGB kann der Vermieter das Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit nachholen oder seine Mängel beheben, wenn der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen ist, dass den Anforderungen des § 558a BGB nicht entspricht. Für die Versäumung der Klagefrist des § 558b II S. 2 BGB sieht § 558b III BGB ein Recht zum Nachholen des Verlangens im Rechtsstreit nicht vor, weshalb in diesem Fall eine Heilung nicht möglich ist (Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558b Rn 162). Vielmehr hat der Vermieter bei Ablauf der Klagefrist ein neues Mieterhöhungsverlangen zu stellen, welches eine neue Zustimmungs- und Klagefrist auslöst (vgl. Börstinghaus a.a.O., Rn 88).

Für eine analoge Anwendung des § 558b III BGB auf den Fall der Versäumung der Klagefrist besteht keine Veranlassung. Die Möglichkeit zur Heilung von formellen Mängel des Erhöhungsverlangens gemäß § 558b III BGB hat den Zweck der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. Der Vermieter soll seinen materiellrechtlichen Anspruch möglichst in einem einzigen Verfahren durchsetzen können. Formale Mängel des Erhöhungsverlangens im Sinne des § 558a BGB werden oft erst im Prozess durch entsprechenden Hinweis des Gerichts offenbar, weshalb es sachgerecht ist, dem Vermieter die Heilung dieser Mängel zu ermöglichen.

Ob die Klagefrist des § 558b II S. 2 BGB gewahrt ist, kann der Vermieter vor Klageerhebung unschwer selbst feststellen, weshalb keine Veranlassung besteht, bei der Versäumung dieser Frist dem Vermieter das Recht einzuräumen, diesen offensichtlichen Mangel im Rechtsstreit zu beheben.

3.

Soweit das Amtsgericht die Schreiben der Kläger vom 05.02.2004, 02.03.2004 und 16.03.2004 jeweils als aus formalen Gründen unwirksame Mieterhöhungsverlangen angesehen hat, die der Klage vorausgingen und deren Mängel gemäß § 558 III BGB im Rechtsstreit behoben werden konnten, folgt die Kammer dem nicht.

Die drei genannten Schreiben stellen keine eigenständigen Mieterhöhungsverlangen dar, sondern bezogen sich jeweils ausdrücklich auf das Mieterhöhungsverlangen vom 10.12.2003 und dienten dazu, an die Übersendung der diesbezüglichen Zustimmungserklärung zu erinnern. Mit den genannten Schreiben wurde jeweils die mit Schreiben vom 10.12.2003 verlangte Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung zum 01.03.2004 angemahnt, wie sich aus der Betreffzeile der Schreiben ergibt. Ein eigenständiger Erklärungsinhalt im Sinne eines neuen Mieterhöhungsverlangens kommt den Schreiben nicht zu. Zur Abgabe neuer Mieterhöhungsverlangen bestand auch keine Veranlassung, da zum Zeitpunkt der Schreiben vom 05.02.2004, 02.03.2004 und 16.03.2004 die Klagefrist für das Mieterhöhungsverlangen vom 10.12.2003 noch nicht abgelaufen war.

Vorgerichtlich wurde daher nur ein Mieterhöhungsverlangen, nämlich das wirksame Verlangen vom 10.12.2003 abgegeben, zu dessen Annahme der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2004, 02.03.2004 und 16.03.2004 lediglich wiederholt aufgefordert wurde. Der Klage sind daher keine Erhöhungsverlangen vorausgegangen, die den Anforderungen des § 558a BGB nicht genügten und gemäß § 558 III BGB im Rechtsstreit nachgeholt bzw. nachgebessert werden konnten. Entsprechend ist die dem Beklagten zustehende Überlegungsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb die Zustimmungsklage als unzulässig abzuweisen war.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 10 ZPO.

Gemäß § 41 V GKG wird der Gebührenstreitwert für die I. Instanz auf 686,64 (57,22 EUR x 12 Mo.) und für die II. Instanz auf 275,16 EUR (22,93 EUR x 12 Mo.) festgesetzt.

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