LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2005 - 11 S 34/05
Fundstelle
openJur 2011, 32521
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 C 817/04
Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten zu 2) gegen das am 08.02.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kamen (3 C 817/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Betrag von 600,00 €. Zwar ist der Wert ab Erledigungserklärung grundsätzlich nur noch nach dem sog. Kosteninteresse zu bestimmen, das durch die bis zur Erledigungserklärung angefallenen gerichtlichen und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten begrenzt wird. Allerdings ist der Wert der Hauptsache ausnahmsweise maßgeblich, wenn die Parteien an der Fortsetzung des Rechtsstreits zur Hauptsache ein besonderes Interesse haben (Musielak/Wolst, § 91 a ZPO Rn. 47, 48). Letzteres ist hier anzunehmen, weil es den Parteien erkennbar um die Feststellung geht, ob der Verfügungsbeklagte zu 2) das Mietverhältnis wirksam freigeben konnte und ob er verpflichtet ist, für die ordnungsgemäße Beheizung zu sorgen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, erscheint es gerechtfertigt, den Wert des Beschwerdegegenstandes mit 1.000,00 € zu bemessen.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Amtsgericht die Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache festgestellt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) war ursprünglich zulässig und begründet und ist erst nachträglich unbegründet geworden, nachdem am 16.12.2004 durch den Gerichtsvollzieher der Öltank wieder aufgefüllt und die Heizung in Gang gesetzt worden war.

Die Verfügungskläger haben aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Gewährung des Gebrauchs an der gemieteten Wohnung. Der Vermieter ist neben der Gebrauchsüberlassungspflicht auch verpflichtet, die notwendigen Leistungen zu erbringen, damit die Räume entsprechend ihrem vereinbarten Zweck genutzt werden können. Zu den notwendigen Leistungen gehört in erster Linie die Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser. Insoweit steht dem Vermieter auch kein Zurückbehaltungsrecht zu,Fehler! Textmarke nicht definiert. weil die Einstellung der Beheizung im Winter zur Unbewohnbarkeit führen kann. Deshalb erfüllen derartige Maßnahmen den Tatbestand der verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB). Kommt der Vermieter aus den unterschiedlichsten Gründen der Verpflichtung nicht nach, die Versorgung der Wohnung mit Wasser und Energie über das vorhandene Leitungssystem aufrechtzuerhalten, kann der Mieter den Vermieter zur Einhaltung dieser Pflicht mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung anhalten (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, § 535 BGB Rn. 84 ff.).

Zwar ist über das Vermögen der Verfügungsbeklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Pflicht zur Wärmeversorgung durch die dafür vorgesehene Heizungsanlage bleibt jedoch bestehen und ist vom Insolvenzverwalter, dem Verfügungsbeklagten zu 2), mit Wirkung für die Masse gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 InsO zu erfüllen.

Der Verfügungsbeklagte zu 2) kann sich seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung nicht durch die erklärte Freigabe der Immobilie und des Mietvertrags entziehen. Auch wenn ein Insolvenzverwalter für die Masse wertlose Vermögensgegenstände freigeben kann, ist eine Freigabe von gegenseitig verpflichtenden Vertragsverhältnissen nicht möglich. Ließe man eine Freigabe zu, könnte sich der Insolvenzverwalter einseitig von Masseverbindlichkeiten befreien. Dies ist mit den Grundsätzen des Vertragsrechts nicht vereinbar. Miet- und Pachtverträge kann der Insolvenzverwalter demnach grundsätzlich nicht freigeben (Kübler/Prütting/Holzer, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 InsO Rn. 23; Eichner, WuM 1999, 260, 262; Pape, WuM 2004, 645, 652). Die Freigabe eines Mietverhältnisses wäre allenfalls wirksam, wenn die Mieter zustimmen (vgl. Derleder, NZM 2004, 568, 576; Pape, a. a. O.; Heilmann, NJW 1985, 2505, 2508).

Eine Zustimmung der Verfügungskläger als Mieter liegt hier indessen nicht vor.

Der Verfügungsbeklagte zu 2) kann das Mietverhältnis auch nicht nach § 109 Abs. 1 S. 1 InsO kündigen, weil diese Vorschrift nur die Insolvenz des Schuldners als Mieter oder Pächter betrifft, nicht aber als Vermieter.

Das Berufungsvorbringen des Verfügungsbeklagten zu 2) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die von ihm vorgetragenen Umstände kann er allenfalls durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision kommt nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in Betracht.

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