SG Aachen, Urteil vom 30.07.2004 - S 11 AL 4/04
Fundstelle
openJur 2011, 31869
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. L 9 AL 191/04
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 03.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2004 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.02.2004 bis 01.03.2004 ohne Minderung wegen verspäteter Meldung zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Minderung des an sie ausgezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung.

Die am 00.00.1959 geborene Klägerin arbeitete bis zum 31.01.2004 als Krankenschwester im Seniorenzentrum C in H. Am 02.01.2004 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Alg. Der Arbeitgeber teilte in der Arbeitsbescheinigung mit, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis am 19.12.2003 zum 31.01.2004 gekündigt.

Mit Bescheid vom 02.03.2004 minderte die Beklagte das Alg um insgesamt 455.- Euro in der Zeit vom 01.02.2004 bis voraussichtlich 01.03.2004. Sie verwies auf die Pflicht zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend, der die Klägerin bereits am 21.12.2003 hätte nachkommen müssen und der sie aber tatsächlich erst mit einer Verspätung von 13 Tagen nachgekommen sei. Mit Bescheid vom 03.03.2004 gewährte die Beklagte sodann Alg ab dem 01.02.2004 unter Berücksichtigung der genannten Minderung.

Ihren am 10.03.2004 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, ihr sei aufgrund mangelnder Vertrautheit mit dem Arbeitsförderungsrecht eine neu eingeführte Pflicht zur unverzüglichen Meldung unbekannt geblieben. Auch habe sie unmittelbar im Anschluss an die Kündigung mit ihrem damaligen Arbeitgeber über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus verhandelt. Schließlich rügte die Klägerin die Berechnung der Verspätung, bei der Feiertage und Wochenenden nicht berücksichtigt werden dürften.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom14.04.2004 mit der Begründung zurück, die Pflicht zur persönlichen Meldung bestehe bereits am Tage der Kenntnisnahme von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses. Sie vertiefte ihre Darlegungen zur Berechnung der Minderung.

Hiergegen richtet sich die am 14.05.2004 erhobene Klage.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 02.03.2004 sowie vom 03.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2004 verurteilt, ihr Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.02.2004 bis 01.03.2004 ohne eine Kürzung wegen verspäteter Meldung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bliebt bei ihrer bisherigen Auffassung und hat die Tage mitgeteilt, an denen sie während des fraglichen Zeitraums dienstbereit war.

Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte den Alg-Anspruch der Klägerin nicht wegen verspäteter Meldung mindern. Die §§ 37 b und 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) als gesetzliche Grundlagen der Minderung sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Minderung zumindest dann unterbleibt, wenn der Betroffene seine Obliegenheit zu frühzeitiger Meldung als arbeitsuchend weder kennt noch aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kennt und weiterhin keine allgemein bekannten Verhaltenserwartungen der Versichertengemeinschaft missachtet hat.

Die Beklagte zahlt nach Maßgabe der §§ 117 ff SGB III Alg. Dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Beklagte durfte den Alg-Anspruch auch nicht nach § 140 SGB III mindern. Nach Satz 1 dieser Vorschrift mindert sich der Anspruch auf Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Nach § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Die Beklagte kann sich nicht auf § 140 Satz 1 SGB III als Ermächtigungsgrundlage für die Minderung berufen, da die Klägerin - unter Zugrundelegung der gebotenen verfassungskonformen Auslegung - nicht gegen § 37 b Satz 1 SGB III verstoßen hat. Die Klägerin hat sich unverzüglich arbeitssuchend gemeldet. Das Tatbestandsmerkmal unverzüglich meint nach der - auch für das Öffentliche Recht gültigen (SG Freiburg i. Br., Gerichtsbescheid vom 15.04.2004 - S 9 AL 3989/03; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 121, Rn 3; Jauernig, in: Jauernig, BGB, 11. Aufl., 2004, § 121, Rn 1; a.A. Coseriu/Jakob, in: Praxiskommentar SGB III, § 37 b, Rn 8) - gesetzlichen Definition in § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) "ohne schuldhaftes Zögern" (SG Mannheim, Urteil 14.05.2004 - S 11 AL 3775/03; einschränkend Kruse, in: Gagel, SGB III, § 37b Rn 4). Während § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch auf eine echte Pflicht des Normadressaten gegenüber einem Anderen Bezug nimmt (die Vorschrift schützt den Gegner einer zivilrechtlichen Anfechtung), stellt § 37 b Satz 1 SGB III Anforderungen an den zukünftig Arbeitslosen, die in zeitlicher Hinsicht naturgemäß nur im Vorfeld des eigentlichen Leistungsverhältnisses (d.h. des Bezugs von Alg) liegen können (hierzu und zum Folgenden: SG Berlin, Urteile vom 26.03.2004 - S 58 AL 6603/03 und 108/04, info also 2004, S. 111 f und 112 (113 f); Geiger, SGb 2004, 342, 343). Die "Verpflichtung" aus § 37 b Satz SGB III ist daher als eine Obliegenheit des zukünftig Arbeitslosen aufzufassen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004 - L 3 AL 1267/04; Geiger, a.a.O.), deren Verletzung wiederum voraussetzt, dass der Betroffene entweder eine offensichtliche und allgemein bekannte Verhaltenserwartung der Versichertengemeinschaft missachtet oder aber positive Kenntnis von der Obliegenheit hat (SG Berlin, Urteil vom 26.03.2004 - S 58 AL 6603/03, a.a.O., unter Berufung auf BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R).

Der Klägerin war der Regelungsgehalt von § 37 b SGB III weder - im Sinne einer Parallelwertung in der Sphäre juristischer Laien - bekannt oder grob fahrlässig unbekannt (dazu sogleich), noch hat sie eine offensichtliche und allgemein bekannte Verhaltenserwartung der Versichertengemeinschaft missachtet (dazu sodann).

Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es für die Frage nach der Anwendbarkeit gesetzlicher Bestimmungen gem. Art. 82 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich auf deren Verkündung im Bundesgesetzblatt ankommt und sie insbesondere nicht etwa davon abhängig ist, ob die Betroffenen die Regelung (oder ihren wesentlichen Gehalt) kennen (speziell zu § 37 b SGB III Coseriu/Jakob, a.a.O., § 140, Rn 8; SG Frankfurt an der Oder, Beschluss vom 01.04.2004 - S 7 AL 42/04). Dieser Grundsatz gilt jedoch im Fall des § 37 b SGB III nicht, wie sich aus einer Zusammenschau von § 37 b SGB III mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ergibt. Gemäß dieser Vorschrift sollen Arbeitgeber die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren. Diese (wenn auch durch die Regelung in einer bloßen Soll-Vorschrift abgeschwächte) Informationspflicht der Arbeitgeber zeigt jedoch zugleich, dass der Gesetzgeber zwangsläufig Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Obliegenheit voraussetzt (hierzu und zum Folgenden: SG Berlin, aaO, S. 111 f; auch Kruse, a.a.O., Rn 8, sieht eine Verspätung wegen Unkenntnis bei erster Arbeitslosigkeit nach Inkrafttreten von § 37 b SGB III regelmäßig als entschuldigt an, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen ist; a.A. Spellbrink, in: Henning, SGB III, § 37 b, Rn 30).

Groß fahrlässig unbekannt war der Klägerin der Regelungsgehalt von § 37 b SGB III auch nicht etwa deswegen, weil die Vorschrift - worauf die Beklagte abstellt - Gegenstand ausführlicher Berichterstattung in der Presse und anderen Medien geworden war (vgl. aber LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Grob fahrlässiges Handeln setzt voraus, dass der Betreffende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Dies wäre der Klägerin aber nur vorzuwerfen, wenn sich aus dem Gesetz eine Obliegenheit praktisch aller Arbeitnehmer ergäbe, die Presseberichterstattung über Änderungen im Arbeitsförderungsrecht genau zu verfolgen, auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung dergestalt vorzuhalten, dass sie im Bedarfsfall jederzeit darauf zurückgreifen können. Dass jedoch das Gesetz dem (potentiell) Betroffenen eine solche Obliegenheit zur ständigen eigenen Weiterbildung abverlangt, ergibt sich weder aus dem SGB III noch aus anderen Vorschriften (vgl. a. SG Mannheim, a.a.O.). Offen lassen kann die Kammer, ob eine solche Obliegenheit ausnahmsweise diejenigen Arbeitnehmer trifft, die - etwa aus saisonalen Gründen - fest damit rechnen müssen, in absehbarer Zeit arbeitslos zu werden (so LSG Baden-Württemberg, a.a.O.), denn die Klägerin ist - nach eigenen Angaben sowie ausweislich der Akten der Beklagten - erstmalig von Arbeitslosigkeit betroffen. Dass sie ihre Kündigung bereits seit längerem geplant hatte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die Unkenntnis der Klägerin auch nicht etwa deswegen als grob fahrlässig einzustufen, weil es ihr möglich gewesen wäre, sich bereits im Vorfeld der Kündigung von der Beklagten beraten zu lassen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.), denn hierzu bestand aus ihrer Sicht kein Anlass.

Eine Missachtung allgemein bekannter Verhaltenserwartungen der Versichertengemeinschaft liegt im Verhalten der Klägerin bereits deswegen nicht, weil die Schaffung von § 37 b SGB III nicht etwa eine (gleichsam gewohnheitsrechtliche) Verhaltensaufforderung kodifiziert hat, die bereits zuvor im allgemeinen Rechtsbewußtsein der von Kündigung bedrohten Arbeitnehmer verankert war. Vielmehr bricht § 37 b SGB III gerade mit der bisherigen Rechtslage und dem hierauf basierenden überkommenen Rechtsbewußtsein (SG Berlin, aaO, S. 112). So erklärt § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 119 SGB III) erfolgte Arbeitslosmeldung unter den bestimmten Voraussetzungen für zulässig, aber gerade nicht für erforderlich, während der Bezug von Alg nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III grundsätzlich gegenwärtige (und nicht zukünftige) Arbeitslosigkeit voraussetzt. Im Zusammenhang mit Verhaltenserwartungen der Versichertengemeinschaft fällt auch der Umstand besonderes ins Gewicht, dass die Klägerin diese Erwartungen gleichsam übererfüllt hat, indem sie sich bereits beinahe einen Monat vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit arbeitsuchend gemeldet hatte. Da die Agentur für Arbeit zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung (Freitag der 19.12.2003 während der Spätschicht) und dem der Meldung (02.01.2004) nach eigenen Angaben ohnehin nur an vier Tagen tatsächlich betriesbereit war, hat die Klägerin dem Zweck von § 37 b SGB III - möglichst frühzeitiges Einsetzen der Vermittlungstätigkeit - auch nur in sehr geringem Maße (objektiv) zuwider gehandelt.

Die vorangehende Auslegung der §§ 37 b, 140 SGB III hält das Gericht schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Eine gesetzliche Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht verfassungswidrig, solange eine nach den anerkannten Grundsätzen über die Interpretation von Gesetzen zulässige Auslegung möglich ist, die mit dem GG in Einklang steht (BVerfGE 69, 1, 55 m.w.N.). Die §§ 140 Satz 1 i.V.m. 37 b Satz 1 SGB III ordnen eine Minderung des von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Anspruchs auf Alg (BVerfGE 72, 9; BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 Bvl 15/83; ganz h.M.) an. Sie fungieren somit als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 GG (SG Aachen, Urteil vom 18.06.2004 - S 8 AL 82/04, SG Frankfurt an der Oder, a.a.O., h.M.) und müssen als solche zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks geeignet und erforderlich sein. Schließlich darf sich der Grundrechtseingriff für den Betroffenen auch nicht übermäßig belastend auswirken, d.h. die Belastung und der mit ihr verfolgte gesetzgeberische Zweck müssen in einem wohl abgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, vgl. BVerfGE 72, 66, 77 f.).

Eine Minderung des Alg nach den §§ 37 b, 140 SGB III ist in Fällen wie dem vorliegenden zumindest unverhältnismäßig im engeren Sinne (bereits gegen Geeignetheit und Erforderlichkeit SG Frankfurt an der Oder, a.a.O.). Der durch die §§ 37 b, 140 SGB III angestrebte Zweck liegt in einer möglichst frühzeitige Vermittlung der demnächst Arbeitslosen und im Idealfall in der Vermeidung von Arbeitslosigkeit überhaupt, weswegen in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/25 S. 31) von der Minderung als pauschalem Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft die Rede ist. Ein grobes Mißverhältnis zwischen diesem Zweck und der gesetzlich angeordneten Sanktion liegt nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls dann vor, wenn der demnächst Arbeitslose seine Obliegenheit nicht wenigstens grob fahrlässig verkennt und aus seiner Sicht alle erforderlichen Schritte unternimmt, um seine baldige Vermittlung zu fördern. Dies ist dann der Fall, wenn die Meldung als arbeitsuchend bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt und der Versichertengemeinschaft kein besonderer - über den Ausfall von Vermittlungstätigkeit hinausgehender - Schaden entstanden ist.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall ist der Versichertengemeinschaft nur ein sehr geringer Schaden entstanden, der sich in einer Verzögerung der Vermittlungsbemühungen um gerade vier Tage erschöpft (denn nur insoweit war die Beklagte nach eigenen Angaben dienstbereit), wohingegen die Klägerin mit einer finanziellen Einbuße i.H.v. 455.- Euro belastet wird und das Alg für einen Monat halbiert wird. Dies erscheint um so weniger angemessen, als die Klägerin sich ohnehin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitsuchend gemeldet und damit die Erwartungen der Versichertengemeinschaft übererfüllt hat.

Dem Mißverhältnis zwischen Zweck und Sanktion hilft auch die Praxis der Beklagten nicht ab, die Frist aus § 37 b Satz 1 SGB III als gewahrt zu betrachten, wenn die Meldung innerhalb der nächsten sieben Kalendertage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgt. Hieran erscheint schon die Bezugnahme auf Kalendertage zumindest unsachgemäß, da sie auch solche Tage miteinschließt, an denen die Beklagte ohnehin keine Vermittlungsbemühungen entfaltet und der Versichertengemeinschaft ein Schaden, dessen Ausgleich § 140 SGB III dienen soll, nicht entstehen kann. Überdies ist nicht ersichtlich, wieso die Vermittlungsbemühungen der Beklagten gerade in den ersten sieben Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts regelmäßig derart wirkungslos sein sollten, dass auf diese Tage gleichsam verzichtet werden kann.

Die mit einer uneingeschränkten Anwendung der §§ 37 b, 140 SGB III verbundene unverhältnismäßige Belastung wird schließlich auch nicht durch einen arbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber kompensiert, der den Betroffenen entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht über die Obliegenheit, sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden, informiert hat. Denn zum einen ist es zweifelhaft, ob sich aus den §§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 37 b; 140 SGB III (i.V.m. den §§ 280 Abs. 1 Satz 1 und 241 Abs. 2 BGB) ein solcher Schadensersatzanspruch überhaupt ergibt (ablehnend ArbG Verden, Urteil vom 27.11.2003 - 3 Ca 1567/03, NZA-RR 2004, 108 f, mit zust. Anm. Heins/Höstermann, BB 2004, 1633 f; hierzu auch Geiger, a.a.O., S. 343 m.w.N.). Zum anderen bürdete diese Lösung dem Arbeitslosen zusätzlich die arbeitsgerichtliche Durchsetzung eines solchen Anspruchs auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGG.