OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2004 - I-16 U 92/03
Fundstelle
openJur 2011, 31101
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 19 O 25/03
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Mai 2003 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinsti-tuts geleistet werden.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die beklagte Bausparkasse mit dem Antrag in Anspruch, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. M... in O... vom 23. Dezember 1997 für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziff. 5 dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung der Kläger betrieben werde.

Die Kläger, kaufmännischer Angestellter und Lehrerin, wurden 1997 durch die für die H... und B... GmbH tätigen Vermittler H... und S... geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in B... bei L... im Rahmen eines Steuersparmodells zu erwerben.

Am 21. November 1997 gaben die Kläger vor dem Notar Dr. K... in D... gegenüber der U. B... GmbH & Co. KG ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 230.875 DM ab und bevollmächtigten diese sowie die Notarfachangestellten H... und O... - mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten - unwiderruflich, "alle Erklärungen abzugeben und Anträge an das Grundbuchamt und andere Behörden zu stellen und zurückzunehmen, sowie Genehmigungen für die Beteiligten entgegenzunehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind". Unter anderem erstreckte sich die Vollmacht ausdrücklich darauf, die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Käufer in ihr gesamtes Vermögen im Rahmen der Bestellung der Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gemäss § 6 der Urkunde bis zu dem dort genannten Höchstbetrag zu erklären.

Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger unter dem 15. Dezember 1997 mit der Beklagten - handelnd im Namen und für Rechnung der L... B... - einen Vertrag über die Gewährung eines Vorausdarlehens über 264.000 DM, durch welches zwei bei der Beklagten abgeschlossene Bausparverträge über je 132.000 DM bis zu ihrer Zuteilung vorfinanziert wurden. In § 2 des Darlehensvertrags heißt es: "Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch ... Grundschuldeintragung zugunsten der B... Bausparkasse AG über 264.000 DM mit mindestens 12 % Jahreszinsen. .... Zusätzlich gelten für das durch Grundschuld gesicherte Darlehen Ziffer 11 und 13 der Schuldurkunde, wobei es sich bei der dort genannten Gläubigerin um die B... Bausparkasse AG handelt."

Ziffer 11 der Schuldurkunde lautet: "Wird das Darlehen durch Grundschuld gesichert, so gilt zusätzlich: .... b) die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begründet sind, ..."

Bedingung für die Auszahlung des Darlehens waren u.a. der Nachweis über die Eintragung der Grundschuld gem. § 2 des Vertrags und der Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft.

Der Darlehensvertrag enthält eine von den Klägern unterzeichnete Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht, in der es u.a. heißt: "..Habe ich das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt wird. .."

Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1997 nahm die U. B... GmbH & Co. KG das Angebot der Kläger zum Abschluss des Kaufvertrages an und bestätigte die in der Angebotsurkunde enthaltenen Vollmachten.

Mit weiterer notarieller Urkunde vom selben Tage bestellten die Kläger und die U. B... GmbH & Co. KG, vertreten durch den Kaufmann D... , der Beklagten die Grundschuld in Höhe von 264.000 DM mit Zinsen auf dem erworbenen Miteigentumsanteil der Kläger. Die Kläger übernahmen in der Urkunde die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Durch Anwaltsschreiben vom 27. Mai 2002 widerriefen die Kläger gegenüber der Beklagten ihre Willenserklärung auf Abschluss des Vorausdarlehens unter Hinweis auf § 1 Haustürwiderrufsgesetz.

Unter dem 10. März 2003 trat die Darlehensgeberin, die L... B... , ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag sowie aus der Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses wegen des etwaigen Widerrufs an die Beklagte ab.

Die Kläger haben gemeint, die aus der notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil ihnen Einwendungen gegen die Unterwerfungserklärung aus §§ 767 ff. ZPO zustünden.

Sie hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen. Eine Haustürsituation habe vorgelegen. Im November 1997 seien sie in ihrem Stammlokal von der Vermittlerin H... , einer Bekannten, auf die Möglichkeit angesprochen worden, Steuern zu sparen. Es sei dann ein erster Gesprächstermin in ihrer Privatwohnung vereinbart worden. In diesem Gespräch habe Frau H... ihnen mittels verschiedener Prospekte in einem Ordner den Kauf einer Immobilie im Osten aus Steuerspargründen als vorteilhaft dargestellt, aber eingeräumt, nicht alle gestellten Fragen beantworten zu können. Zum nächsten Gesprächstermin sei sie von dem Vermittler S... begleitet worden. Dieser habe erklärt, durch den Erwerb eine Immobilie lasse sich die viel zu große Steuerlast senken. Außerdem seien sie zum Abschluss gedrängt worden mit dem Argument, Steuervorteile könnten nur dann noch für das laufende Jahr geltend gemacht werden, wenn der Kaufvertrag schnell unterschrieben werde und die Finanzierung noch in diesem Jahr "in trockenen Tüchern" sei. Bedenken und Einwendungen der Kläger wegen der geringen monatlichen Belastung seien von den Vermittlern mit dem Hinweis auf einen Bekannten der Kläger ausgeräumt worden, welcher auch eine Wohnung gekauft habe. Insgesamt hätten im November 1997 bis zum Notartermin am 21. November drei Gespräche in ihrer Privatwohnung stattgefunden. Die Vermittler H... und S... hätten nur die Beklagte als alleiniges, den Wohnungserwerb finanzierendes Kreditinstitut vorgestellt. Alle ihnen vorgelegten Anträge zu Darlehen und Bausparverträgen seien Formulare der Beklagten gewesen. Für sie hätten sich Kauf und Finanzierung als einheitliches Paket dargestellt, ohne das der beabsichtigte und ihnen zugesagte Steuerspareffekt nicht hätte eintreten können.

Die Beklagte müsse sich das Ansprechen der Kläger durch die beiden Vermittler in einer Haustürsituation zurechnen lassen. Die Beklagte habe auf der Grundlage eines gemeinsamen Vertriebskonzepts von 1990 bis Sommer 2000 im Bereich der so genannten Erwerbermodelle ununterbrochen mit der H.. und B... GmbH in D... als ihrer Finanzierungsvermittlerin zusammen gearbeitet. Im Rahmen

dieser Zusammenarbeit habe die H... und B... GmbH für die Beklagte sämtliche Vertragsverhandlungen und Tätigkeiten übernommen von der Einholung einer Selbstauskunft der Erwerber bis zum Ausfüllen des Darlehensantrags und der Bausparanträge, wobei sie ausschließlich Formulare der Beklagten verwendet hätten. Auch im Fall der Kläger, wie in allen anderen Fällen, habe die H... und B... GmbH von der Beklagten nach Prüfung der Unterlagen sodann die Finanzierungszusage sowie den unterschriftsreifen Darlehensvertrag mit der Maßgabe zugesandt erhalten, die noch fehlenden Unterschriften der Erwerber einzuholen.

Ein Widerrufsrecht bestehe danach ohne weiteres. Die mit dem Vertrieb befassten Vermittler und Untervermittler seien über die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten informiert gewesen und hätten über alle erforderlichen Informationen und Formulare der Beklagten verfügt. Bereits aus dieser Kenntnis, insbesondere aber aus der Kenntnis einer bundesweiten Streuung mehrerer tausend Erwerber, habe der Beklagten bekannt sein müssen, dass die Wohnungsverkäufe einschließlich der Finanzierung im Rahmen eines Strukturvertriebs auf dem Markt angeboten würden, so dass sie damit habe rechnen müssen, dass diese Vermarktung nach einem Schema ablaufen werde, welches regelmäßig einleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden umfasse.

Der Widerruf sei fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsbelehrung am Ende des Darlehensvertrages vom 15. Dezember 1997 vor dem Hintergrund der hier gegebenen Vertragssituation die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Ob der Beklagten nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zustehe oder ob hier von einer wirtschaftlichen Einheit von Darlehens- und Kaufvertrag auszugehen sei, könne dahinstehen. Durch den Widerruf sei der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten, der durch die Übernahme der persönlichen Haftung mit Unterwerfung und die Zwangsvollstreckung gesichert worden sei, untergegangen. Ein der Beklagten im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses möglicherweise zustehender Anspruch sei mit diesem Anspruch nicht identisch.

Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss wegen Verletzung von Aufklärungspflichten stehe ihnen gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu, darauf gerichtet, gestellt zu werden, wie sie stehen würden, wenn sie von der Beklagten ordnungsgemäß über die besonderen Risiken und wirtschaftlichen Nachteile des Wohnungserwerbs informiert worden wären. Ihren Aufklärungspflichten sei die Beklagte unter mehreren Gesichtspunkten nicht nachgekommen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, dem Abschluss des Darlehensvertrags habe eine Haustürsituation nicht zu Grunde gelegen, da selbst nach dem Klägervortrag von einer Bestellungssituation auszugehen wäre.

Jedenfalls müsse sie sich eine etwaige Haustürsituation nicht zurechnen lassen. Die Vermittler seien nicht Verhandlungsgehilfen der Beklagten gewesen. Die Kläger seien es gewesen, welche der I... GmbH einen Auftrag zur Vermittlung einer Immobilie und der B... GmbH einen Auftrag zur Vermittlung einer Finanzierung erteilt hätten.

Davon abgesehen sei ein Haustürwiderruf aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Kläger hätten eine gesonderte Widerrufsbelehrung unterschrieben, welche den Fristablauf in Gang gesetzt habe. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Widerrufs stünden ihr umfangreiche Rückzahlungsansprüche aus § 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz zu, für welche die Grundschuld wie auch die persönliche Vollstreckungsunterwerfung ebenfalls haften müssten. Bei unterstellter Wirksamkeit des Haustürwiderrufs wären die Kläger verpflichtet, das unstreitig erhaltene Kreditkapital an sie zurückzuzahlen zuzüglich einer Nutzungsentschädigung zumindest in Höhe des üblichen Marktzinses. Mit diesen Ansprüchen werden vorsorglich gegen etwaige Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung gezahlter Zinsen die Aufrechnung erklärt. Eine Beschränkung des Sicherungszwecks auf den vertraglichen Erfüllungszweck sei nicht gewollt gewesen. Die Sicherungsabrede sei vorliegend im Rahmen der sogenannten Schuldurkunde vorgenommen worden, welche dem Darlehensvertrag als Anlage beigefügt gewesen sei und auf welche im Vertrag ausdrücklich Bezug genommen worden sei. Gegen eine derartige weite Zweckabrede bestünden keine Bedenken.

Sie hat Hilfswiderklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zu verurteilen, an sie 132.281,43 EUR mit Zinsen zu zahlen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stünden gegen den vollstreckbaren Anspruch keine rechtserheblichen Einwendungen zu. Für den Fall, dass die Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hätten, stünde der Beklagten ein Rückgewähranspruch nach § 3 HtWiG zu, der ebenfalls durch das Schuldversprechen und die Grundschuld gesichert sei. Eventuelle Einwendungen aus dem Immobilienkaufvertrag könnten die Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten, weil eine Durchgriffshaftung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Auch ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung bestehe nicht, weil die Beklagte sich falsche Angaben der Vermittler zur Rentabilität und zum Wert des Objekts nicht zurechnen lassen müsse und sie selbst keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Hinblick auf die mit dem finanzierten Kaufvertrag verbundenen Risiken gehabt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger mit den Anträgen, abändernd die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. W... M... aus O... vom 23.12.199., Urkundenrolle ... , für unzulässig zu erklären, soweit die Zwangsvollstreckung aus Ziff. V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung der Kläger betrieben werde und hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen geltend, das Landgericht hätte verfahrensfehlerhaft nach § 139 ZPO keinen richterlichen Hinweis über die von ihm vertretene Rechtsansicht erteilt. Des weiteren machen sie in erster Linie geltend, dass es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unerheblich sei, ob eine Haustürsitution vorgelegen habe. Wenn der Darlehensvertrag vom 15. Dezember 1997 wirksam widerrufen worden sei, würde die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages den gesamten Vertragsinhalt einschließlich eventueller Sicherungsabreden und Geschäftsbedingungen der Beklagten erfassen. Maßgebend seien dann allein die Sicherungsabreden aus dem Kaufvertragsangebot und der Grundschuldbestellungsurkunde, durch welche nicht vereinbart worden sei, dass die Grundschuld und das vollmachtlos beurkundete Schuldanerkenntnis auch der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubiger gegen den Darlehensnehmer dienten. Durch die getroffenen Vereinbarungen habe mit der Grundschuld allein der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger gesichert werden sollen, an dessen Stelle kein Bereicherungsanspruch treten könne. Der Beklagten stünden auch aus anderen Gesichtspunkten keinerlei Rückzahlungsansprüche hinsichtlich § 3 HtWiG zu, denn sie seien lediglich verpflichtet, der Beklagten das Eigentum an der Wohnung zu übertragen.

Auch komme - wie in einem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren - eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten wegen der konkreten Art der Finanzierung, der Unwägbarkeit der Zuteilungsschätzung, wegen des Auslaufens der Zinsbindung nach fünf Jahren und dem damit verbundenen Zinsrisiko sowie der Verpflichtung der Erwerber in Betracht, dem Mietpool beizutreten, in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen auch deshalb unzulässig, weil die Beklagte keine eigenen Darlehensrückzahlungsansprüche und keine eigenen Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages oder eigene bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend mache. Nur solche aber wären von der notariellen Schuldurkunde gedeckt. Aus der Sicherungszweckvereinbarung folge nichts anderes. Die Klausel wäre überraschend und unwirksam, wenn auch abgetretene Ansprüche Dritter von der Sicherungsabrede erfasst wären.

Im übrigen sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH über die vom Landgericht Bochum vorgelegten Fragen auszusetzen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung, indem sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung sowie das Protokoll der Senatssitzung mit den in der Sitzung erteilten rechtlichen Hinweisen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Kläger hat aus den mit den Parteien in der Senatssitzung erörterten Gründen keinen Erfolg.

A.

Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, notwendige rechtliche Hinweise zu erteilen.

Insoweit kann es dahinstehen, ob solche überhaupt veranlasst waren in Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien alle Rechtsfragen eingehend und umfassend in ihren Schriftsätzen behandelt haben. Jedenfalls können die Kläger nicht aufzeigen, was sie im Falle der von ihnen vermissten Hinweise in tatsächlicher Hinsicht in 1. Instanz noch hätten vortragen können, so dass nicht ersichtlich ist, dass ein etwaiger Verfahrensfehler sich auf die erstinstanzliche Entscheidung ausgewirkt hätte.

B.

Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die Kläger der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 23. Dezember 1997, in welcher sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung auch in ihr persönliches Vermögen unterworfen haben, keine gem. §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO begründeten Einwendungen entgegen halten können.

I.

Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung des der Höhe nach der vereinbarten Grundschuld entsprechenden Betrages und die insoweit erfolgte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung durch notarielle Urkunde vom 23. Dezember 1997 seien unwirksam.

1. Bei der Abgabe der vorstehenden Erklärungen sind die Kläger durch den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der U. B... GmbH & Co. KG - der Verkäuferin der Immobilie - vertreten worden, die sie in § 10 II. lit. c) des notariellen Kaufvertragesangebots vom 21. November 1997 - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - u.a. bevollmächtigt hatten, "die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen im Rahmen der Bestellung der Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gem. § 6 dieser Urkunde bis zu dem dort genannten Höchstbetrag zu erklären" (Bl. 29 GA).

2. Eine solche formularmäßige Vollmacht, die auch die Übernahme der persönlichen Haftung und eine entsprechende Unterwerfungsklausel umfasst, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den Vorschriften des AGB-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Artikel 229 § 5 Abs. 1 EGBGB) vereinbar. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten - abstrakten - persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages in Verbindung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Kreditsicherungsverträgen mit Banken ist allgemein üblich und daher weder überraschend noch unangemessen (BGH ZIP 2003, 247, 249; 1999, 274, 282 ff; Z 114, 9, 12 f.). Der Käufer einer Immobilie muss daher - unabhängig davon, ob er eine Grundschuld selbst bestellt oder diese - wie hier - durch einen Bevollmächtigten bestellen lässt, mit einer solchen Klausel rechnen.

3. Vor diesem Hintergrund und angesichts des klaren Wortlautes der notariell beurkundeten Vollmacht können die Kläger nicht aufzeigen, dass der Umfang der erteilten Vollmacht für sie nicht erkennbar gewesen sei.

4. Die der Verkäuferin unwiderruflich erteilte Vollmacht ist auch nicht nach § 1 des Haustürwiderrufsgesetzes in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (Artikel 229, § 5 EGBGB) widerrufbar. Da die Vollmacht notariell beurkundet ist, scheitert ein Widerrufsrecht schon an § 1 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F.

II.

Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen können die Kläger auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte nicht eigene, sondern nur Ansprüche aus abgetretenem Recht der L... B... verfolge.

Die Kläger haben in Abschnitt V. der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde für die Zahlung des Grundschuldbetrages die persönliche Haftung übernommen und sich wegen dieser der Gläubigerin - der Beklagten - gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Nach dem Inhalt der darlehensvertraglichen Zweckabreden (§ 1 Nr. 1, 2, § 2 des Vertrages) indessen sichert die zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld, wie auch die Vollstreckungsunterwerfung, beide in § 1 des Vertrages genannten Darlehensverhältnisse, also nicht nur das Bauspardarlehen der Beklagten, sondern auch das Vorausdarlehen der L... B....

III.

Ohne Erfolg wenden die Kläger auch ein, sie hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 27. Mai 2002 wirksam nach § 1 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F. widerrufen.

1. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass ein wirksamer Widerruf vorliegt.

1.1 Allerdings ist ein Recht der Kläger zum Widerruf des Realkreditvertrages nicht schon wegen der Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F. ausgeschlossen, weil - nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F. - nur solche Gesetze darunter fallen können, die ein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumen (BGH ZIP 2002, 1075; 2003, 22, 24; 64 f.; 160, 162; 247 f.; 984, 986). Bei einem Realkreditvertrag - wie hier - ist indessen das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Artikel 229 § 5 EGBGB) ausgeschlossen.

1.2 Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Wirksamkeit des Widerrufs stehe schon entgegen, dass die Kläger ihr diesbezügliches Recht nicht fristgemäß ausgeübt hätten. Zwar ist ihnen bei Abschluss des Darlehensvertrages am 15. Dezember 1997 eine Widerrufsbelehrung erteilt worden. Diese genügte indessen nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Haustürwiderrufsgesetz), denn sie enthielt den unzutreffenden Hinweis, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der ausgezahlte oder in Anspruch genommene Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt werde (Bl. 46 GA, BGH WM 2003, 61, 63).

1.3 Der Widerruf ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte oder die Darlehensgeberin sich die von den Klägern geltend gemachte Haustürsituation schon nicht zurechnen lassen müsste.

Zwar gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitigen Verhandlungsführer - die Mitarbeiter der H... und B...-Gruppe - Angestellte, Mitarbeiter oder jedenfalls Beauftragte der Beklagten waren, oder wegen ihrer engen Beziehungen den Klägern als Vertrauensperson dieser erscheinen mussten.

Indessen müsste sich die Beklagte eine solche Haustürsituation nach § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, weil sie diese jedenfalls hätte kennen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis, wenn die Umstände des einzelnen Falles dem Erklärungsempfänger hätten Anlass geben müssen, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH ZIP 2003, 1741; WM 2003, 61, 63; 483, 484).

Hier war die Beklagte schon deshalb zur Nachfrage verpflichtet, weil der von der B... GmbH aufgenommene Darlehensantrag vom 19. November 1997 (Bl. 522 GA) eine von den Klägern unterzeichnete Widerrufsbelehrung bezüglich der abzuschließenden Bausparverträge enthielt. Dafür, dass sie eine Haustürsituation in Betracht zog, spricht im Übrigen auch, dass der Darlehensvertrag vom 15. Dezember 1997 eine - allerdings nicht ordnungsgemäße - Widerrufsbelehrung enthielt (Bl. 46 GA).

1.4 Indessen lässt sich schon nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger nicht feststellen, dass sie zum Abschluss des Darlehensvertrages unter dem 15. Dezember 1997 durch mündliche Verhandlungen mit den Vermittlern H... und S... im Bereich ihrer Wohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F. bestimmt worden sind.

Dabei mag zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass bei den maßgeblichen Verhandlungen eine Haustürsituation vorlag.

Ihrem Vorbringen zufolge sollen ab Mitte November 1997 drei Besuche der Vermittler in ihrer Wohnung stattgefunden haben (Bl. 2, 7, 494 GA); bei dem dritten am 19.11.1997 haben sie den Darlehensantrag unterzeichnet (Bl. 522 GA).

Indessen muss zwischen den in § 1 Haustürwiderrufsgesetz genannten Verhandlungssituationen und dem Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang bestehen, den der Kunde zu beweisen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kunde seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung in einer der in § 1 aufgezeigten Situationen abgibt, vielmehr ist es ausreichend, dass dem Vertragsschluss ein mündliches Ansprechen "an der Haustür" vorausgegangen, dieses also mit ursächlich geworden ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht jedoch nur dann dafür, dass die Überrumpelungssituation noch fortdauert, wenn zwischen dem Gespräch und der Vertragserklärung selbst nur eine kurze Zeitspanne liegt (BGH ZIP 2003, 1240; 984, 986; 432; Münchener Kommentar/Ulmer, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 16 ff. zu § 1 Haustürwiderrufsgesetz; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 12 zu § 1 Haustürwiderrufsgesetz; Staudinger/Werner, BGB, 14. Bearbeitung, Rdnr. 70 zu § 1 Haustürwiderrufsgesetz; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 52 zu § 1; Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 15 zu § 1).

Hier fehlt es jedoch an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts. Zwar haben die Kläger das Darlehen unter dem 19. November 1997 beantragt. Den letztlich verbindlichen Darlehensvertrag indessen haben sie erst rund einen Monat später, am 15. Dezember 1997, unterzeichnet, nachdem sie zuvor am 21. November 1997 das notarielle Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages abgegeben hatten.

Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass sie bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages selbst sich noch aufgrund einer Haustürsituation in einer Lage befanden, in der sie sich nicht frei entschließen konnten, ob sie sich nun auf den Darlehensvertrag einlassen oder von ihm Abstand nehmen sollten.

2. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte und sich ein wirksamer Widerruf feststellen ließe, stünde der Beklagten dann gegenüber den Klägern aus abgetretenem Recht nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz a.F. ein fälliger Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages mit Zinsen zu, der nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvertrag sowohl durch die bestellte Grundschuld als auch durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert ist.

2.1 Die Kläger könnten sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nicht zur Rückzahlung des ihnen gewährten Darlehens, sondern nur zur Übertragung des Eigentums an der von ihnen erworbenen Wohnung verpflichtet wären. Entgegen ihrer Auffassung bildeten der Grundstückskaufvertrag und der Darlehensvertrag keine wirtschaftliche Einheit, so dass ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung nicht berührt.

2.1.1 Nach ständiger langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (siehe nur BGH ZIP 2004, 64; 2003, 174; 984, 988; 160, 162; 2002, 1075, 1080).

Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz bestimmt, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 Verbraucherkreditgesetz) auf Realkreditverträge i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung finden. Dies gilt - wie der BGH mehrfach betont hat (BGHZ 152, 330; ZIP 2003, 1741; Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02 -) - für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, ausnahmslos.

Um einen solchen Realkredit handelt es sich hier. Das streitgegenständliche Kreditverhältnis ist durch ein Grundpfandrecht gesichert. Dass der Kredit ihnen zu den hierfür üblichen Bedingungen gewährt worden ist, stellen die Kläger nicht in Abrede.

2.1.2 Dass die Beklagte und/oder die kreditgebende Bank Funktionen des Verkäufers übernommen hatten und damit nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen sind, können die Kläger nicht aufzeigen, so dass Realkredit- und Grundstückskaufvertrag auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind (siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02 -; ZIP 2003, 984, 988; 2002, 1075, 1080). Der bloße Umstand, dass dem Käufer ein zweckgebundenes Darlehen gewährt wird, reicht hierfür nicht aus, da auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Grundstücksveräußerer in der Regel verschiedene Personen sind (BGH a.a.O.).

2.1.3 An der grundsätzlichen Verpflichtung zur Rückgewähr der ausgezahlten Darlehensvaluta nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz ändert - wie der BGH ausgeführt hat (ZIP 2003, 1741; 2064) - auch die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz nichts, denn diese hat nicht zur Folge, dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Auch die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen, weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Heininger-Urteil (WM 2001, 2434, 2437) ausdrücklich hervorgehoben, dass dies gerade auch für "die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grundpfandrechts" gilt.

Im Übrigen enthalten sowohl die Haustürgeschäfte- als auch die Verbraucherkreditrichtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte. Vielmehr ist in der Haustürgeschäfterichtlinie ausdrücklich geregelt, dass sie auf Verträge über den Kauf von Immobilien nicht anzuwenden ist, die Verbraucherkreditrichtlinie enthält eine entsprechende Bestimmung, dass sie auf Kreditverträge nicht anwendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück bestimmt sind (BGH a.a.O.).

Ebenso wenig wie für den Bundesgerichtshof besteht daher für den Senat Anlass, den Rechtsstreit wegen der vom Landgericht Bochum dem EuGH vorgelegten Fragen bis zu dessen Entscheidung auszusetzen, unabhängig davon, dass hier die zu erwartende Entscheidung des EuGH schon nicht vorgreiflich ist, weil sich ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F. nicht feststellen lässt.

2.2 Der aus § 3 Haustürwiderrufsgesetz folgende Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta wird entgegen der Auffassung der Kläger sowohl durch die bestellte Grundschuld als auch durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert, denn ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages hätte keinerlei Auswirkungen auf die zur Absicherung der Darlehensgeberin und der Beklagten bestellten Sicherheiten.

2.2.1 Nach der in Ziffer 11 der Schuldurkunde (Bl. 274 GA) enthaltenen Zweckerklärung ist auch der Rückgewähranspruch nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz durch die bestellte Grundschuld und damit durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert. Nach der weiten Sicherungszweckerklärung werden nicht nur die Darlehensrückzahlungsansprüche, sondern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beklagten sowie der Darlehensgeberin, und damit auch ein etwaiger Anspruch aus § 3 Haustürwiderrufsgesetz abgesichert, da es sich hierbei um einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (BGH ZIP 2003, 247, 249; 2004, 64).

2.2.2 Entgegen der Auffassung der Kläger würde ein wirksamer Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärungen nicht auch die Sicherungsabrede erfassen. Dies würde Sinn und Zweck sowie dem Wesen der Sicherungsabrede widersprechen.

Die Sicherungsabrede ist grundsätzlich vom Darlehensvertrag zu unterscheiden. Schuldrechtliches Grundgeschäft für die Bestellung von Sicherheiten ist der Sicherungsvertrag, in dem sich der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit verpflichtet und in dem u.a. die Reichweite bestimmt wird. Daneben besteht das gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Schuldverhältnis - hier der Darlehensvertrag -, das zum Abschluss des Sicherungsvertrages führt (vgl. nur: Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., Rdnr. 7 zu § 1191). Daher hängt die Wirksamkeit des Sicherungsvertrages grundsätzlich nicht vom Bestehen der zu sichernden Forderung ab, denn diese soll das Schicksal der Sicherheit auch und gerade dann regeln, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht (BGH NJW 1994, 2885).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Sicherungsvertrag nach der eindeutigen und unmissverständlichen Vereinbarung der Parteien mit dem zu seinem Abschluss führenden Schuldverhältnis - hier dem Darlehensvertrag - so zu einer rechtlichen Einheit verknüpft ist, dass die Nichtigkeit der einen Abrede nach § 139 BGB auch die Nichtigkeit der anderen zur Folge hat (BGH a.a.O.; RGRK-Joswig, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 9 zu § 1191).

Dies aber können die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht aufzeigen.

2.2.2 Ein (konkludenter) Widerruf (auch) des Sicherungsvertrages selbst scheidet aus. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Haustürwiderrufsgesetz erfüllt (siehe dazu BGHZ 131, 1). Selbst wenn man dies annähme, wäre ein Widerruf nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Haustürwiderrufsgesetz ausgeschlossen, da die aufgrund des Sicherungsvertrages geschuldete Leistung - die Bestellung und Eintragung der Sicherungsgrundschuld - bereits seit Jahren vollständig erbracht ist.

IV.

Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht entschieden, dass die Kläger nicht mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss einwenden können.

Die Kläger greifen insoweit das erstinstanzliche Urteil nicht im Einzelnen an, sondern verweisen bloß pauschal auf andere, dem Senat nicht bekannte Verfahren, in denen die befassten Gerichte in eine Beweisaufnahme eingetreten sind. Indessen hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung bankeigener Beratungs- oder Aufklärungspflichten verneint.

1. Über etwaige wirtschaftliche Nachteile einer Bausparfinanzierung des Kaufpreises mit Vorausdarlehen musste die Darlehensgeberin nicht schon ohne Weiteres von sich aus aufklären, denn eine Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (BGH ZIP 2003, 1240). Unabhängig davon würde eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung nicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens führen, also der durch die konkrete Finanzierung entstandenen Mehrkosten (BGH a.a.O.).

2. Im Übrigen können die Kläger - auch dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt - keinerlei Umstände aufzeigen, die nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte aufklärende Hinweise geboten erscheinen ließen.

Weder ist die Beklagte im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Objekts nach außen erkennbar über ihre Rolle aus Kreditgeberin hinaus gegangen, noch hat sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für die Kläger geschaffen oder sein Entstehen begünstigt, sich in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens gehabt.

Nur in solchen Ausnahmefällen aber obliegt der Bank eine Aufklärungspflicht in Bezug auf das zu finanzierende Objekt (BGH, Urteil vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, S. 10; ZIP 2003, 1240; 160, 161 m.w.N.).

Dadurch, dass der Beitritt zum Mietpool zur Auszahlungsvoraussetzung im Darlehensvertrag gemacht worden ist, wird weder die Kreditgeberrolle überschritten noch ein besonderer Gefährdungstatbestand geschaffen. Es ist vielmehr typischerweise mit der Rolle des Kreditgebers verknüpft, dass er nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements strebt (BGH WM 1992, 901). Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte einen konkreten Wissensvorsprung bezüglich eines hierin liegenden speziellen Risikos hatte. Insbesondere können die Kläger eine konkrete Kenntnis der Beklagten von den angeblichen planmäßigen Unregelmäßigkeiten bei der Mietpoolverwaltung nicht nachweisen.

Im Übrigen greifen die Kläger das angefochtene Urteil nicht an.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer der Kläger beträgt 134.982 EUR.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Dr. L... v.. R... F...

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