OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2004 - 9 A 1276/02
Fundstelle
openJur 2011, 30786
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.705,18 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt.

1. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der bei der Ermittlung der Entwässerungsgebühren angewandte Frischwassermaßstab für die Bemessung des eingeleiteten Niederschlagswassers kein rechtmäßiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei, weil im Stadtgebiet von B. keine homogene Bebauung bestehe. Sämtliche hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten greifen nicht durch:

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das vom Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrundegelegte Kartenmaterial hinreichend genau und aussagekräftig. Die vom Beklagten auf Anfrage des Verwaltungsgerichts übersandten Abgrenzungskarten für das gesamte Stadtgebiet lassen die Parzellierungsstruktur und die Größe der auf den einzelnen Grundstücken befindlichen Baukörper ausreichend erkennen. Auch die vorgelegten farbigen Luftbilder über die einzelnen Ortsteile zeigen anschaulich die vorhandene Bebauungsstruktur. Mit Hilfe dieser Unterlagen lassen sich Kerngebiete, Gewerbe- bzw. Industriegebiete und Wohngebiete mit Einfamilienhausstruktur weitgehend erkennen. Die Fotos sind in Größe und Auflösung so beschaffen, dass auch mehrgeschossige Wohngebäude in ihrer Größe und Geschossigkeit zumeist gut ersichtlich sind. Damit sind auch die Fotos durchaus geeignet, zusammen mit den Abgrenzungskarten einen aussagekräftigen Eindruck über die Bebauung zu vermitteln.

Vor diesem Hintergrund kommt es deshalb nicht darauf an, ob die vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen des Weiteren angeführten Kriterien der "Erhebung der Bodenflächen nach der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der Nutzung - Flächenerhebung 2001 -", der Bevölkerungsdichte in einzelnen Ortslagen sowie des Verhältnisses der kanalwirksam befestigten Flächen je Einwohner (jeweils für sich gesehen) ausreichenden Aufschluss über die Homogenität der Bebauung vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat diese Gesichtspunkte nur herangezogen, um den durch die Auswertung des Kartenmaterials selbständig tragenden Befund einer nicht homogenen Bebauung zu bekräftigen. Abgesehen davon können die genannten Gesichtspunkte durchaus Hinweise auf die Bebauungsstruktur einzelner Ortsteile geben, insbesondere auf die Verdichtung der Bebauung.

Soweit der Beklagte rügt, das vom Verwaltungsgericht für die Ermittlung der Bebauungsstruktur herangezogene Verhältnis zwischen kanalwirksamer Fläche und Wasserbezug je Grundstück sei nicht aussagekräftig, weil bei der dargestellten Berechnung die Wasserbezugsmengen durch Eigenförderung bzw. Fremdwasser unberücksichtigt geblieben seien, wird den Anforderungen an eine ausreichende Darlegung nicht genügt. Die Ausführungen des Beklagten zeigen nicht auf, dass bei Anwendung der geforderten Berechnung überwiegende Gründe für die Zulässigkeit des angewandten Frischwassermaßstabs sprechen.

Selbst nach der vom Beklagten reklamierten Berechnung des Frischwasserbezugs pro m² befestigter Grundstücksfläche ergibt sich bereits ein signifikanter Unterschied zwischen Grundstücken bis 500 m² kanalwirksamer Grundstücksfläche und solchen über 500 m² kanalwirksamer Grundstücksfläche. Nach den Berechnungen des Beklagten liegt der Frischwasserverbrauch pro m² kanalwirksamer Grundstücksfläche in der zuletzt genannten Gruppe bei nur gut 70 % desjenigen der zuerst genannten Gruppe.

Hinzu kommt, dass die vom Beklagten vorgenommene Zusammenfassung von Grundstücken bis zu 500 m² kanalwirksamer Fläche nicht ausreichend differenziert, um die erforderliche Untersuchung der Bebauungsstruktur im Stadtgebiet durchzuführen. Nach eigenen Angaben legt der Beklagte seiner Maßstabsbildung den Regelfall der Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung zugrunde. Grundstücke mit einer Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung verfügen typischerweise über eine kanalwirksame Grundstücksfläche von ca. 120 m² bis ca. 270 m². Bei dieser auf Erfahrungswerten gründenden Annahme mögen zwar atypische Größenverhältnisse außer Betracht bleiben. Aus ihr erschließt sich jedenfalls, dass die vom Beklagten angeführten 12.458 Grundstücken mit einer kanalwirksamen Fläche von bis zu 500 m² bei Weitem nicht nur Ein- bzw. Zweifamilienhausgrundstücke sind. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere im Bereich der Grundstücke zwischen 270 m² bis 500 m² kanalwirksamer Fläche auch eine Vielzahl von Mehrfamilienhausgrundstücken, Kleingewerbegrundstücken und verdichtet bebauten Kerngebietsgrundstücken erfasst ist.

Gegen die Aussagekraft der vom Beklagten ermittelten Zahlen spricht schließlich, dass die Ermittlung des Frischwasserverbrauchs pro Quadratmeter kanalwirksamer Grundstücksfläche nur für eine Anzahl von 13.376 Grundstücken - hier aufgeteilt in zwei Gruppen - erfolgt ist, wohingegen die Gesamtzahl der Grundstücke mit Kanalbenutzungsgebühren 17.167 beträgt. Damit sind 3.791 Grundstücke nicht in die gruppenbezogene Berechnung des Frischwasserbezugs pro Quadratmeter kanalwirksamer Grundstücksfläche einbezogen worden.

Auf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen können die vom Beklagten angeführten Zahlen zu den kanalwirksamen Grundstücksflächen im Stadtgebiet auch nicht dazu herangezogen werden, den modifizierten Frischwassermaßstab nach dem Grundsatz der sogenannten Typengerechtigkeit zu rechtfertigen. Die Darlegungen des Beklagten zeigen nicht auf, dass nur in weniger als 10 % der Fälle eine vom Regelfall erheblich abweichende Relation zwischen Frischwasserverbrauch und der versiegelten Grundstücksfläche besteht. Aus dem Umstand, dass 93,14 % der in die Betrachtung einbezogenen 13.376 Grundstücke eine kanalwirksame Fläche von bis zu 500 m² haben, kann nicht gefolgert werden, dass im Stadtgebiet von B. in derselben prozentualen Höhe der vom Beklagten selbst unterstellte Regelfall, eine Bebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern, gegeben ist. Gegen diese Schlussfolgerung spricht - wie bereits zuvor ausgeführt -, dass sich unter den Grundstücken mit einer kanalwirksamen Fläche von bis zu 500 m² auch eine Vielzahl anderer Bebauungsarten befindet und diese Grundstücke nur einen Anteil von etwa 73 % der 17.167 Grundstücke bildet, für die am 31. Dezember 1999 eine Kanalbenutzungsgebühr erhoben wurde.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der modifizierte Frischwassermaßstab auch nicht nach Maßgabe der im Urteil des Senats vom 4. Oktober 2001 - 9 A 366/00 - aufgestellten Grundsätze gerechtfertigt werden. Zum Einen betrifft das Urteil eine andere Fallgestaltung, nämlich die Zulässigkeit einer Abzugsmengenregelung zur Korrektur des Frischwasser- Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Bemessung allein der Schmutzwasserentsorgungsgebühr. Zum Anderen hatten die Ausführungen zur fehlenden Homogenität der Nutzungs-/Bebauungsstruktur keine streitentscheidende Bedeutung, sondern dienten nur im Rahmen einer Hilfserwägung dazu, die Plausibilität der der - bereits aus anderen Gründen unzulässigen - Regelung zugrundeliegenden Annahme zu erschüttern, auf jedem Grundstück gleich welcher Nutzung/Bebauung entfalle ein gleich hoher Prozentsatz des Frischwasserbezugs auf das Bewässern von Außenanlagen und deshalb werde eine entsprechende prozentuale Bezugsmenge nicht dem Kanal als Schmutzwasser zugeführt. Schließlich können aus den Erwägungen im damaligen Urteil selbst dann keine Schlüsse zugunsten des Beklagten hergeleitet werden, wenn man die Aussagen für den vorliegenden Fall nutzbar machen wollte. Der Senat hat in seiner früheren Entscheidung die fehlende Homogenität der Nutzungs-/Bebauungsstruktur daraus abgeleitet, dass neben einer Wohnbebauung mit über 50 % unbefestigtem Flächenanteil in der betreffenden Stadt auch stark verdichtete Zonen (wie der Stadtkern im Altstadtbereich, Gewerbe- und Industriegebiete, Wohnbebauungen in Mischgebieten mit Gewerbe- und Verwaltungsgebäuden, Reihenhäuser in Randstadtbereichen) vorhanden waren, in denen der befestigte Anteil der Erdoberfläche 60 % und mehr ausmachte. Abgesehen davon, dass darin nicht die vom Beklagten für sich reklamierte positive Feststellung liegt, Homogenität sei auch dann gegeben, wenn nur knapp über 8 % der Grundstücke einen kanalwirksamen Flächenanteil von über 60 % aufwiesen, ist die vom Beklagten herangezogenen Statistik über die im Stadtgebiet befindlichen Grundstücke mit kanalwirksamer Fläche im vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb nicht aussagekräftig, weil sie nicht nach der Art der Nutzung der Grundstücke (z.B. Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung etc.) differenziert.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vorauszusetzende Relation zwischen dem Frischwasserverbrauch und dem von dem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswasser jedenfalls auf mehr als 10 % der Grundstücke gestört ist, wird auch durch die weiteren Darlegungen des Beklagten nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht legt zu Grunde, dass der vom Beklagten für den gewählten Maßstab angenommene Regelfall des Ein- und Zweifamilienhauses mit jeweils entsprechendem Schmutz- und Niederschlagswasseranfall, ganz offensichtlich bei einer die 10 %-Grenze deutlich übersteigenden Anzahl von Grundstücken nicht gegeben sei. Dementsprechend gehen die Ausführungen des Beklagten, wonach die Auswirkungen der mit dem Frischwassermaßstab zum Ausdruck kommenden typisierenden Regelungen nicht gravierend seien, ins Leere. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nicht an, wenn bereits feststeht, dass für mehr als 10 % der Gebührenpflichtigen eine erhebliche Abweichung von dem als typisch für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab angesehenen Regelfall vorliegt. Im Übrigen ist den Ausführungen des Beklagten aber auch inhaltlich nicht zu folgen. Allein aus den Gesichtspunkten, dass nur 0,446 % der Gebührenpflichtigen sogenannte Großverbraucher mit einem Frischwasserverbrauch von mehr als 2.500 m³ sind, dass die Gebührensatzung für Verbrauchsmengen von über 20.000 m³ eine Gebührendegression enthält und dass im Stadtgebiet lediglich 17 Großbetriebe mit einer Grundstücksfläche von mehr als 2.500 m² existieren, lassen sich keine hinreichend aussagekräftigen Schlüsse herleiten. Die vom Beklagten gewählten Grenzwerte sind ungeeignet, um die Zahl der Gebührenpflichtigen, bei denen eine erhebliche Abweichung in der Relation zwischen Frischwasserverbrauch und befestigter Grundstücksfläche vorliegt, zu erfassen. Erhebliche Abweichungen in der genannten Relation können typischerweise auch schon bei Frischwasserverbrauchsmengen von 0 m³ bis 500 m³ bzw. über 500 m³ oder Grundstücksgrößen über 1000 m² auftreten. Sie ergeben sich zudem auch bei Grundstücken, auf denen ein nur geringer Frischwasserverbrauch bei relativ großer versiegelter Fläche stattfindet.

Der Einwand des Beklagten, auch verwaltungspraktische Erwägungen rechtfertigten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Beibehaltung des bisherigen Frischwassermaßstabs, geht ins Leere. Denn auch dieser Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Prüfung, ob ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit hinnehmbar ist, nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits mehr als 10 % der Fälle von dem der Maßstabsbildung zugrundeliegenden Regelfall erheblich abweichen.

2. Die Darlegungen des Beklagten zeigen des Weiteren auch keinen Verfahrensfehler auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. Beide Rügen, die nach Auffassung des Beklagten eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht aufzeigen sollen, greifen nicht durch. Wie bereits oben dargestellt, lassen sich mit der vom Beklagten angefertigten Statistik zum Verhältnis von kanalwirksamer Fläche zu Wasserbezug auch unter Berücksichtigung der von den benannten 10 Verbrauchern bezogenen Fremdwassermengen, keine hinreichenden Schlüsse für eine Homogenität der Bebauung in B. herleiten. Dem Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz versäumt hat, die kanalwirksamen Flächenanteile zu ermitteln, die jeweils mehr bzw. weniger als 60 % der jeweiligen Grundstücksflächen ausmachen. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Beklagte habe die besonderen Voraussetzungen darzulegen, unter denen ein einheitlicher Frischwassermaßstab ausnahmsweise zulässig ist, würde die vom Beklagten geforderte Erhebung auch in der Sache nicht weiterführen. Wie bereits dargestellt, käme einer solchen Erhebung keine hinreichende Aussagekraft mit Blick auf die Frage einer homogenen Bebauungsstruktur zu. Demgemäß ist jedenfalls die mögliche Erheblichkeit der gerügten Verfahrensfehler nicht dargelegt.

3. Entgegen den Darlegungen des Beklagten weicht das angegriffene Urteil nicht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen ab (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Dies gilt zunächst in Bezug auf das vom Beklagten bezeichnete Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -. Die Entscheidung enthält die Aussage, dass der Frischwassermaßstab ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein kann, wenn in der Gemeinde eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit nur wenigen Hochhäusern, gewerblichen Betrieben und sonstigen Großwasserverbrauchern besteht. Diese nicht näher spezifizierte Aussage ist in der nachfolgenden Rechtsprechung des Senats weiterentwickelt worden. So hat der Senat zuletzt im Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 - (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -) ausgeführt, dass der Frischwassermaßstab ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein kann, wenn und soweit die jeweilige Kommune durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem Wasserverbrauch geprägt ist. Damit ist der Begriff der verhältnismäßig homogenen Bebauung dahin präzisiert, dass eine solche einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt. An diesen Maßstäben hat sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgerichtet. Mit seiner Annahme, es müsse sich im Gemeindegebiet ein absolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung feststellen lassen und dieser müsse in seiner durch Art und Weise der baulichen Nutzung bestimmten Einheitlichkeit einer für alle Ortsteile der Gemeinde etwa gleichen Bevölkerungsdichte entsprechen, hat es letztlich die in der erwähnten Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien angewandt. Die vom Senat geforderte Prägung der Bebauungsstruktur durch (gleichartige) Wohnnutzung hat das Verwaltungsgericht in vertretbarer Weise mit der Umschreibung "absolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung" wiedergegeben und sich damit nicht in Widerspruch zu der Aussage in der oben zitierten Entscheidung des Senats gesetzt.

Ob die angegriffene Entscheidung vom Urteil des Senats vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - abweicht, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass eine Berufung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit dann verwehrt sei, wenn bereits zuvor das Fehlen einer einheitlichen (homogenen) Siedlungsstruktur im Stadtgebiet festgestellt worden sei, kann dahinstehen. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht allein entscheidungstragend auf diesem Gesichtspunkt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zusätzlich angeführt, dass eine Berufung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit auch deswegen ausscheide, weil mehr als 10 % der gebührenpflichtigen Fälle von dem dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrundeliegenden Regelfall abwichen.

4. Schließlich lässt sich den Darlegungen des Beklagten auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht entnehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine offene Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die vom Beklagten allein aufgeworfene Frage,

mit Hilfe welcher Kriterien das "Vorliegen einer homogenen Bebauung" im Einzelfall abschließend zu beurteilen ist und wann bei solchen Kriterien von einer Homogenität nicht mehr auszugehen ist,

bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Der Begriff der "Homogenität" bedeutet nach einhelliger Auffassung "Gleichartigkeit".

Vgl. statt aller: Brockhaus der Naturwissenschaft und Technik, 7. Auflage 1971, Stichwort "homogen".

Kriterien für eine im hier interessierenden Zusammenhang zu beurteilende Gleichartigkeit einer Bebauung können - in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung - die Art der baulichen Nutzung, das Maß der Bebauung und die Bauweise sowie die befestigten Flächen sein. Wann im Einzelfall eine Gemeinde gemessen an diesen Kriterien durch eine gleichartige Bebauung geprägt ist, lässt sich nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles überprüfen. Einer grundsätzlichen Klärung ist diese Frage nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).