LAG Hamm, Urteil vom 06.05.2004 - 8 (2) Sa 1615/03
Fundstelle
openJur 2011, 30779
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 Ca 1191/03
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.08.2003

- 1 Ca 1191/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der am 03.07.1945 geborene, verheiratete und mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger, welcher bei der Beklagten seit dem 01.04.1990 zuletzt als Maschinenarbeiter beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 24.03.2003 zum 31.8.2003.

Diese Kündigung hat die Beklagte, welche in zwei Betrieben etwa 70 Arbeitnehmer beschäftigt, mit - zwischenzeitlich vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht angegriffenen - Zustimmung des Integrationsamtes unter Hinweis auf krankheitsbedingte Gründe ausgesprochen. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, die hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit dem Jahre 1999 führten zum einen zu einer unzumutbaren hohen Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten, zum anderen sei der Kläger aufgrund seiner ständigen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mehr einplanbar. Schließlich sei der Kläger auch gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, die jeweils maßgeblichen Erkrankungen seien teils ausgeheilt, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, im Übrigen übersteige die Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten im Durchschnitt der letzten drei Jahre den Sechswochenzeitraum nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht. Soweit die Beklagte Betriebsablaufstörungen behaupte, sei dieser Vortrag unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger während der Kündigungsfrist die Arbeit wieder aufgenommen habe und seither regulär und ohne Probleme seine Arbeitsleistung erbringe, könne auch von einer dauernden Leistungsunfähigkeit oder mangelnden gesundheitlichen Eignung keine Rede sein.

Durch Urteil vom 20.08.2003 (Bl. 59 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung vom 24.03.2003 - das im Tenor genannte Datum 24.05.2003 beruht auf einem Schreibfehler - nicht beendet worden sei. Weiter ist die Beklagte verurteilt worden, den Kläger arbeitsvertragsgemäß weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, jedenfalls in den Jahren 2000, 2002 und 2003 bis zum Ausspruch der Kündigung vom 24.03.2003 sei der durchschnittliche Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen/Jahr nicht überschritten worden. Damit fehle es an einer Grundlage für die Prognose, in Zukunft sei mit einer Überschreitung der zumutbaren Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen. Soweit die Beklagte daneben Betriebsablaufstörungen vortrage, beschränke sich der Vortrag auf die Andeutung, dass beispielsweise durch andere Mitarbeiter Überstunden hätten geleistet werden müssen. Dass es sich hierbei um nicht überbrückbare oder unzumutbare sonstige betriebliche Ablaufstörungen handele, sei nicht hinreichend deutlich geworden. Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung sei die Beklagte zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Standpunkt fest, die Kündigung sei mit Rücksicht auf die häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers sozial gerechtfertigt.

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht bei der Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten allein auf die letzten drei Jahre abgestellt. Unter Berücksichtigung der Entgeltfortzahlungskostenbelastung seit dem Jahre 1999 ergebe sich eine Gesamtbelastung von ca. 16.800,00 EUR. Soweit es die Frage der Betriebsablaufstörungen betreffe, seien diese so erheblich, dass bereits in der fehlenden Möglichkeit, die Verfügbarkeit des Klägers auch nur einigermaßen verlässlich abzuschätzen, eine betriebliche Störung liege. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege nämlich eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs bereits darin, dass der Arbeitnehmer infolge seiner Fehlzeiten nicht einplanbar sei und aus diesem Grunde Überbrückungsmaßnahmen unmöglich würden. Insbesondere habe die Beklagte den Arbeitseinsatz des Klägers nicht disponieren können, da nicht abzuschätzen gewesen sei, ob der Kläger am Arbeitsplatz erscheine oder erneut ausfalle, so dass auch andere Arbeitnehmer, die bei Krankheit des Klägers einspringen mussten, ebenfalls nicht hätten disponiert werden können. Wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seien im Übrigen nicht nur reguläre Entgeltfortzahlungskosten angefallen, sondern auch Kosten, die für andere Mitarbeiter aufgewandt werden mussten, um Zuschläge für die von diesen geleisteten Überstunden zu zahlen. Die Ableistung von Überstunden sei erforderlich gewesen, um die übernommenen Aufträge fertig zu stellen. Um die Arbeit des Klägers zu erledigen, habe in jedem Fall ein anderer Mitarbeiter aus einem anderen Bereich abgezogen werden müssen. Die hiermit verbundenen Planungen bedeuteten einen ganz erheblichen Aufwand. Darüber hinaus sei es zu einer ständigen Unruhe unter den Mitarbeitern und zu ständigen Umplanungen im Betrieb gekommen. Unter diesen Umständen müsse das Interesse des Klägers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zurücktreten.

Ergänzend weist die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.05.2004 darauf hin, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zwischenzeitlich zurückgewiesen worden sei. Hierbei habe das Integrationsamt die Tatsache berücksichtigt, dass beim Kläger immens hohe Fehlzeiten und Entgeltfortzahlungskosten angefallen seien, die Einplanbarkeit der Arbeitskraft des Klägers nicht mehr kalkulierbar sei und es so auf Dauer zu erheblichen Störungen des Arbeitsverhältnisses komme.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.08.2003 entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag des Beklagten zu entscheiden und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und führt aus, selbst auf der Grundlage angeblicher Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 16.800,00 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren könne nicht von unzumutbar hohen Entgeltfortzahlungskosten ausgegangen werden. Soweit es die Frage von Betriebsablaufstörungen betreffe, sei auch der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten vollkommen unsubstantiiert. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers stabilisiert habe und eine Wiederholungsgefahr insoweit nicht bestehe, könne auch von einer Planungsunsicherheit nicht die Rede sein. Im Übrigen sei nicht vorgetragen, wann angebliche Planungsunsicherheiten entstanden und Überstunden angefallen seien, welche auf der Abwesenheit des Klägers beruhten. Erst recht scheide im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung des Klägers der Gesichtspunkt mangelnder gesundheitlicher Eignung als Kündigungsgrund aus.

Gründe

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch Kündigung der Beklagten vom 24.03.2003 nicht beendet worden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung verneint.

1. Unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit dem Jahre 1999 und der diesbezüglichen ärztlichen Auskünfte zu den Krankheitsursachen, welche sich aus dem Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom 05.12.2003 ergeben, muss allerdings davon ausgegangen werden, dass beim Kläger mehrere ernsthafte Erkrankungen vorliegen, welche auch für die Zukunft weitere Ausfallzeiten im Sinne einer negativen Zukunftsprognose erwarten lassen.

Nach der Stellungnahme der Internisten Dr. K3xx und P1xxxx gegenüber dem Integrationsamt vom 12.08.2003 sind als chronische Gesundheitsstörung anzusehen eine rheumatische Erkrankung (seronegative Spondarthropathie), eine chronische Prostatitis, sowie ein Darmleiden (gastrointestinales Ulcusleiden). Im Gegensatz zu den übrigen als "banale Infekte" gekennzeichneten Erkrankungen ist nach der genannten ärztlichen Stellungnahme hinsichtlich der chronischen Erkrankungen mit weiteren Fehlzeiten in ähnlichem Umfang wie bisher zu rechnen. Weiter hat der Orthopäde Dr. T2xxxxx als nicht ausgeheilte Erkrankungen angegeben eine Gelenkentzündung (rheumatische Polyarthritis), Faser-Muskelschmerzen (Fibromyalgie-Syndrom), Lumbal-Syndrom (Lendenwirbelsyndrom), Schulterarm-Syndrom links und Cervikal-Syndrom (Halswirbelsäulen-Syndrom). Mit Arbeitsunfähigkeit sei in ähnlichem Umfang wie bisher zu rechnen, der Kläger könne jedoch weiter als Arbeiter bei der Beklagten wie in bisheriger Weise arbeiten. Schließlich hat der behandelnde Urologe gegenüber dem Integrationsamt angegeben, auch wegen der urologischen Erkrankungen sei künftig mit Arbeitsunfähigkeitszeiten in ähnlichem Umfang wie bisher zu rechnen.

2. Trotz der danach anzunehmenden negativen Zukunftsprognose hinsichtlich des Umfangs künftiger krankheitsbedingter Fehlzeiten lässt sich hier keine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen feststellen.

a) Dies gilt zunächst für die Frage der künftigen Belastung der Beklagten mit Kosten der Entgeltfortzahlung. Geht man davon aus, dass die nicht ausgeheilten Erkrankungen des Klägers künftig in demselben Umfang wie in der Vergangenheit zur Entgeltfortzahlung führen, so wird hierdurch die Grenze von sechs Wochen/Jahr nicht überschritten.

Im Jahre 1999 hatte der Kläger insgesamt 43 Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung aufzuweisen, wovon 8 Tage wegen Sinubronchitis und 3 Tage wegen fieberhaften Infekts nicht prognoserelevant sind, so dass 32 Entgeltfortzahlungstage verbleiben. Im Jahre 2000 sind keine Entgeltfortzahlungskosten angefallen. Im Jahr 2001 ergeben sich 35 Entgeltfortzahlungstage, auf das Jahr 2002 entfallen 19,5 Entgeltfortzahlungstage, auf den Zeitraum Januar 2003 bis zum 21.03.2003 19 relevante Entgeltfortzahlungstage; die weiteren 3 Entgeltfortzahlungstage wegen grippalen Infekts sind wiederum ohne Prognoserelevanz. Von den insgesamt angefallenen 119, 5 angefallenen Arbeitstage verbleiben damit 105,5 Arbeitstage während eines Zeitraums von 51 Monaten. Dies entspricht einem Wert von durchschnittlich ca. 25 Entgeltfortzahlungstagen/Jahr. Die Grenze von 30 Tagen/Jahr wird damit überschritten. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man sämtliche angefallenen Entgeltfortzahlungstage berücksichtigt und so zu einem Durchschnittswert von ca. 28 Tagen gelangt. Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung wegen prognostizierter außerordentlich hoher Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen/Jahr liegen damit nicht vor.

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen kann auch nicht aus dem Sachvortrag der Beklagten zur Frage von Betriebsablaufstörungen hergeleitet werden. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Substantiierung des Vorbringens, zumal der Kläger etwaige Ablaufstörungen durchweg bestritten hat.

(1) Dies gilt zunächst für den Vortrag der Beklagten, der Kläger sei in keiner Weise einplanbar gewesen. Soweit es die Fehlzeit des Klägers vom 27.09.1999 bis zum 18.02.2001 aufgrund einer stationären Behandlung und Operation, ferner die weitere Erkrankung vom 07.08. bis 09.10.2001 wie auch die Erkrankung vom 04.03. bis zum 05.05.2002 betrifft, handelt es sich jeweils um längere Krankheitsperioden. Im Gegensatz zu häufigen Kurzerkrankungen, welche durch einen unvorhersehbaren Ausfall des erkrankten Arbeitnehmers gekennzeichnet sind, kann sich der Arbeitgeber - vom 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgesehen - auf den krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers einrichten und Überbrückungsmaßnahmen ergreifen. Dass und warum dies hier von vornherein nicht möglich gewesen sei mit der Folge, dass und welche Arbeiten unerledigt geblieben seien, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Auch die Tatsache, dass der Kläger neben den längeren Krankheitszeiten wiederholt für kürzere Zeiten ausgefallen ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, es habe jederzeit mit einem Ausfall des Klägers gerechnet werden müssen. Kurzerkrankungen mit einer Dauer von weniger als einer Woche sind im Durchschnitt nicht öfter als zwei mal im Jahr aufgetreten. Insgesamt sind im Jahresdurchschnitt rund vier Krankheitsperioden aufgetreten. Dass hierdurch die Notwendigkeit entsprechender Umplanungen begründet wurde und nicht etwa die Arbeit des Klägers einfach liegen bleiben konnte, wird zweifellos zutreffen. Unzumutbare Ablaufstörungen in Form fehlender Einplanbarkeit lassen sich damit jedoch nicht begründen, zumal der Kläger nicht etwa in einer "Schlüsselposition" tätig war.

(2) Soweit es die behauptete Durchführung von berstunden, die hierdurch bedingte Mehrbelastung der Belegschaft und die Belastung mit berstundenzuschlägen betrifft, ist dem Vorbringen der Beklagten auch nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkrete Belastung bei welcher Gelegenheit angefallen ist. Welche Anforderungen im einzelnen an die substantiierte Darlegung derartiger Betriebsablaufstörungen zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht u.a. in seinem Urteil vom 02.11.1989 - 2 AZR 23/89 - RzK I 5 g Nr. 31 - ausgeführt:

Soweit Betriebsablaufstörungen durch eine vorgehaltene Personalreserve nur teilweise (oder gar nicht) abgedeckt werden konnten, bedarf es einer ausreichend substantiierten Darlegung, dass die Ausfallzeiten des erkrankten Arbeitnehmers zumindest in erheblichem Umfang anderweitig - z. B. durch Mehrarbeit - ausgeglichen werden mussten. Allein dem Hinweis, die Personalreserve sei nur zum Ausgleich von Fehlzeiten bis zu 15 oder 20% eingeplant, kann nicht entnommen werden, dass auch der Ausfall des Arbeitnehmers nur in diesem Umfang oder überhaupt nicht mehr habe überbrückt werden können. Dementsprechend ist für die einzelnen Ausfallzeiträume der Anteil der z.B. durch Mehrarbeit überbrückten Zeitabschnitte darzulegen. Nur so lässt sich nämlich - ggf. anhand der vorliegenden Lohnunterlagen - die entstandene Zusatzbelastung mit Mehrarbeitszuschlägen beurteilen. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer übermäßigen Belastung der betroffenen Arbeitnehmer durch Mehrarbeit (BAG a.a.O.).

Diesen Substantiierungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Jedenfalls nachdem der Kläger die Angaben zu Betriebsablaufstörungen bestritten hat, wäre ein konkreter, gegebenenfalls auf Personaleinsatzplan und Lohnunterlagen gestützter Vortrag zu den einzelnen Ausfallzeiten erforderlich, aus welchem zu entnehmen ist, welche Ersatzkraft anstelle des Klägers dessen Aufgaben erledigt hat, ob gerade hierdurch Überstunden angefallen, eigene Arbeiten liegen geblieben sind oder inwiefern sich ggfls. weitere wirtschaftlich nachteiligen Folgen aus dem krankheitsbedingten Fehlen des Klägers ergeben haben. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, die Erfassung derartiger Ablaufstörungen erfordere einen unzumutbaren Aufwand. Abgesehen davon, dass ohnehin etwa die Leistung von Überstunden aus Gründen der Lohnabrechnung erfasst und die konkrete Personaleinsatzplanung dokumentiert ist, liegt keine arbeitsrechtliche Besonderheit darin, dass im Bestreitensfall diejenige Vertragspartei, welche sich auf kausale Mehraufwendungen wegen Leistungsstörungen beruft, diese vorab erfassen und festhalten muss, um sie im Bestreitensfall im Prozess konkret vortragen und nachweisen zu können. Erreichen die krankheitsbedingten Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers und die hiermit verbundenen Störungen des Arbeitsverhältnisses ein solches Maß, dass der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung ernstlich in Erwägung zieht, so ist - nicht anders als im Vorfeld einer verhaltensbedingten Kündigung - eine Sicherung bzw. Beschaffung von Fakten und Beweismitteln erforderlich, um im Prozess bestehen zu können.

3. Die Beklagte kann die ausgesprochene Kündigung auch nicht auf den Gesichtspunkt mangelnder gesundheitlicher Eignung oder dauerhafter Leistungsunfähigkeit stützen.

Der Kläger hat noch während der laufenden Kündigungsfrist seine Arbeit im Betrieb wieder aufgenommen, so dass jedenfalls von einem vollständigen Leistungsunvermögen nicht ausgegangen werden kann. Inwieweit der Kläger in der Folgezeit - etwa nach Ablauf der Kündigungsfrist - nur noch mit körperlich leichten Tätigkeiten beschäftigt worden ist, welche möglicherweise der vertraglichen Aufgabenstellung nicht entsprechen - wie dies der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes in seinem Bescheid über die Zurückweisung des Widerspruchs vom 06.12.2003 angenommen hat -, kann für die Entscheidung über die Kündigung vom 24.03.2003 offen bleiben. Weder kommt es aus Rechtsgründen auf die Verhältnisse nach Ausspruch der Kündigung an, noch hat die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hierzu näheren Sachvortrag geleistet. Was die Einsatzmöglichkeit des Klägers an der kleinen Presse betrifft, hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt, diese sei vom Kläger aufgrund seiner weiteren erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht benutzt worden; dass er hierzu gesundheitlich gar nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Welche anderweitigen Aufgaben vom Kläger zu erledigen waren, welchen er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen war, und inwiefern wegen Fehlens leidensgerechter Beschäftigungsmöglichkeiten - bezogen auf den Zeitpunkt der Kündigung - ein Einsatz des Klägers im Betrieb der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen überhaupt ausscheiden musste, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

II

Wegen der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung hat es bei der Verurteilung der Beklagten zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung zu verbleiben.

III

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.

IV

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Dr. Dudenbostel Keller Stangier

/We.