VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.03.2004 - 8 L 665/04
Fundstelle
openJur 2011, 30698
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf einen Betrag bis zu 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die am 1. Februar 2004 beantragte Durchführung eines Osterfeuers zu erlauben,

hat keinen Erfolg, weil nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht ist, daß der Antragsteller Anspruch auf die erstrebte Anordnung hat.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der gewünschten Genehmigung ist nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. § 123 Abs. 5 VwGO, der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO als vorrangig bewertet, führt vorliegend in Würdigung der Umstände nicht weiter. Die Kammer hat freilich erwogen, in Ansehung von §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2004 aufzufassen. Die darin enthaltene Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Osterfeuers, die sich den Ausführungen vor dem Abschnitt „Begründung" zufolge auf § 7 Abs. 1 und 2 LImschG NRW stützt, trägt in Wahrheit (Vgl. § 47 VwVfG NRW) den Rechtscharakter einer Untersagungsverfügung, weil sie zu Unrecht zugrundelegt, die Durchführung von Osterfeuern im Stadtgebiet von E. sei im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG NRW genehmigungspflichtig. Untersagt ist danach das Verbrennung sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Bestimmung verlangt eine einzelfallbezogene Würdigung. Ziffer 7.1 Abs. 2 der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift veranschaulicht dies:

„Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges. Örtliches Brauchtum (Martinsfeuer o.ä.) wird in der Regel nicht als erhebliche Belästigung angesehen werden können."

Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers zur Durchführung eines Osterfeuers Feststellungen getroffen hat, die darauf hindeuten, daß die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch das geplante Osterfeuer erheblich belästigt werden kann. Der Antragsgegner beruft sich für seine Annahme einer Genehmigungspflicht von Osterfeuern im Stadtgebiet von E. auf dem Beschluß des Rates vom 6. März 2003, der unter der Bezeichnung „Osternfeuer/Brauchtumsfeuer" u.a. folgende Regelung getroffen hat:

„Das Abbrennen von Feuern, die auf überlieferten Brauchtum beruhen, ist ausschließlich im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen zulässig. Osterfeuer sind einmalig von Montag vor Ostern bis Ostermontag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet und erlaubnispflichtig."

Soweit sich dieser Beschluß auf § 7 BImSchG bezieht, verkennt der Antragsgegner, daß der Stadt E. die Rechtsmacht fehlt, in Abweichung von § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG NRW die Durchführung von Oster- /Brauchtumsfeuern einer generellen Genehmigungspflicht zu unterstellen. Nicht eingängig ist ebenfalls die Einschätzung des Antragsgegners, die Genehmigungspflicht insoweit folge aus den Ergebnissen einer Messungen von Schwebstaubkonzentrationen mit 3-Stundenmitteln in der Osternacht des Jahres 2002 durch das Landesumweltamt, die Schwebstaubwerte über 400 µg/m³ u.a. in E. -I. aufzeigte. Abgesehen davon, daß allein einem solchen Wert keine repräsentative Aussagekraft über Luftverunreinigungen im Sinne einer erheblichen Belästigung für die Allgemeinheit zukommt, sind die Ergebnisse schon deswegen nicht verallgemeinerungsfähig, weil sie während einer luftaustauscharmen Wetterlage und zusätzlich einer nächtlichen Bodeninversion erzielt worden sind. Das Landesumweltamt hebt dementsprechend in seiner Pressemitteilung vom 3. April 2002 abschließend hervor:

„Die hohen Schwebstaubwerte der Osternacht machen deutlich, daß mit Feuern - auch aus lufthyghienischer Sicht - verantwortlich umgegangen werden muß. Keinesfalls gehören Abfälle in das Osterfeuer, da dann zu der hohen Schwebstaubbelastung auch giftige Brandgase und Staubinhaltsstoffe hinzutreten würden. Werden dagegen nur natürliche Bestandteile verbrannt, sollten wir uns die Freude am Osterfeuer nicht nehmen lassen."

Das nach der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung (mit Wirkung zum 1. Mai 2003) erstellte Merkblatt des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - Stand April 2003, das sich mit der Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen befaßt, äußert zu Brauchtumsfeuern, wie z.B. Osterfeuer, in Anknüpfung an die zuvor wiedergegebene Verwaltungsvorschrift zu § 7 LImschG NRW, daß die Frage einer erheblichen Belästigung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Auch hiernach kann nicht zugrundegelegt werden, daß Brauchtumsfeuer einer generellen Genehmigungspflicht unterfallen (sollen); im Rahmen einer anstehenden Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes sei es vorgesehen, eine Regelung aufzunehmen, die ausdrücklich klarstelle, daß das Abbrennen von Brauchtumsfeuern durch Ortsrecht geregelt werden könne. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber bislang nicht getroffen. Mithin ist für Brauchtums-/Osterfeuer weiterhin die Rechtslage maßgeblich, die eine Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 LImschG NRW erst dann zum Zuge kommen läßt, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG NRW gegeben sind. Handelt es sich bei dem von dem Antragsteller geplanten Feuer um ein Osterfeuer, wie dieser es selbst in seinem Antrag bezeichnet hat, so darf in Würdigung der Umstände angenommen werden, daß dessen Durchführung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG NRW genehmigungsfrei ist.

Die Kammer ist indessen, nicht zuletzt wegen des Eindrucks, den sie im Rahmen des Erörterungstermins an der Hofstelle des Antragstellers gewonnen hat, davon überzeugt, daß es sich bei dem Feuer des Antragstellers nicht um ein sog. Brauchtumsfeuer handelt, sondern daß dieses dazu dient, Abfälle (Hecken- und Baumschnitt oder dgl.) zu beseitigen. Von der Brauchtumspflege sind jedenfalls Feuer nicht erfaßt, die keinen über den eigentlichen Vorgang hinausreichenden Sinnbezug haben. Trotz des ausdrücklich in den Zusammenhang mit dem christlichen Brauchtum von dem Antragsteller in der Antragsschrift gestellten Verbrennens der pflanzlichen Abfälle haben dessen Äußerungen im Erörterungstermin deutlich gemacht, daß ihm das geplante Osterfeuer dazu dient, die im Herbst des Vorjahres und im Frühjahr dieses Jahres entstandenen Pflanzenabfälle kostengünstig zu entsorgen. Damit geht es dem Antragsteller um das Verbrennen von Abfällen, mithin um einen Zweck, der ausschließlich dem abfallrechtlichen Regime zuzuordnen ist und somit letztlich dem Regelungsbereich des § 10 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E. vom 9. Dezember 2002 unterfällt. Zwar nimmt die Genehmigungspraxis des Antragsgegners namentlich bei der Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung von Osternfeuern an Kleingartenvereine keine Rücksicht darauf, ob dabei das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Vordergrund steht. Diese Genehmigungspraxis vermag indessen nicht den in § 7 Abs. 1 Satz 2 LImschG NRW respektierten Vorrang bundesrechtlicher Abfallregelungen zu derogieren, so daß es bei § 10 Abs. 2 der städtischen Abfallsatzung für die Bewertung des Antrags des Antragstellers verbleiben muß.

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß dem Antragsteller hiernach ein Anspruch auf Erteilung der notwendigen Befreiung zur Durchführung des geplanten Osterfeuers zusteht. Ein solcher Anspruch setzt angesichts der offenen Rechtsfolge in § 10 Abs. 2 der Satzung - unbeschadet der Tatbestandsvoraussetzungen - eine entsprechende Ermessensreduktion voraus. Daran fehlt es. Der Ratsbeschluß vom 6. März 2003 ist, da thematisch auf das Abbrennen von Feuern, die auf überlieferten Brauchtum beruhen, beschränkt, unmittelbar nicht hilfreich. Die Verwaltungspraxis des Antragsgegners bei der Genehmigung des Abbrennens von Feuern stellt abweichend davon lediglich darauf ab, daß das Feuer in der Zeit von Montag vor Ostern bis Ostermontag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr abgebrannt wird. Es kommt, wie schon aufgezeigt, nicht darauf an, welcher Zweck dem Abrennen in Wahrheit zugrundeliegt. Genehmigt werden nach den vorgelegten Unterlagen Anträge von Vereinigungen; dabei wird angenommen, daß das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung abgebrannt wird. Ein Nachweis darüber, daß die Veranstaltung der Brauchtumspflege dient, ist für die Erteilung der Genehmigung hingegen nicht bestimmend. Aus dieser Praxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich zugunsten des Antragstellers kein Anspruch auf Erteilung der gewünschten Genehmigung, da er nicht zugunsten einer Vereinigung die Durchführung des Osterfeuers anstrebt und weil nach den Feststellungen im Rahmen des Erörterungstermins nicht zugrunde gelegt werden kann, daß das Abbrennen des Feuers Gegenstand einer öffentlichen Veranstaltung sein wird. Ob die Genehmigungspraxis mit § 10 Abs. 2 der Abfallsatzung vereinbar ist, ist für die Frage eines Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung der gewünschten Genehmigung ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Ermessenserwägungen des Antragsgegners rechtlich tragfähig im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind.

Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags, der (möglicherweise) noch nicht erfüllt ist, veranlaßt allein nicht dazu, dem Begehren des Antragstellers durch Erlaß der gewünschten Anordnung Rechnung zu tragen. Dabei berücksichtigt die Kammer, daß wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Antrag und Erledigung (Ostermontag) die Umsetzung eines solchen Anspruchs ausgeschlossen erscheint, eine gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Rechtsschutzes nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aber immerhin noch möglich sein kann. Die damit verbundenen Nachteile sind für den Antragsteller nicht unzumutbar. Da lediglich finanzielle Interessen überschaubaren Ausmaßes in Rede stehen, hält das Gericht den Erlaß der erstrebten Anordnung allein wegen eines nicht erfüllten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung für eine nicht angemessene Rechtsfolge, zumal mit der vom Antragsteller gewünschten Anordnung die Entscheidung des Gerichts im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werde.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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