OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2003 - 6 E 1277/03
Fundstelle
openJur 2011, 30238
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.

Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 L 1393/03 geführte Verfahren wird auf 14.000,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig festgesetzt.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seiner sogenannten Bewerbungsverfahrensansprüche. Er hat sich auf sieben verschiedene Funktionsstellen an vier unterschiedlichen Schulen im Geschäftsbereich der Be- zirksregierung N. beworben.

Der Senat bemisst in ständiger Rechtsprechung den Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruches nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und legt dabei den halben Auffangwert zu Grunde.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 -; ebenso: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 3 C 98.3288 -, NVwZ-RR 2000, 332 (m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten).

Dabei ist nach Auffassung des Senats für die Streitwertbemessung grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur einmal gesichert werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 -.

Im vorliegenden Verfahren besteht allerdings die Besonderheit, dass der Antragsteller sieben Bewerbungsverfahren hinsichtlich sieben unterschiedlicher Funktionsstellen betreibt. In jedem dieser Verfahren beantragt er die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Dementsprechend hat er im Wege der objektiven Antragshäufung sieben verschiedene Anträge gestellt. Dies ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 5 Halbsatz 1 ZPO analog bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 5 Halbsatz 1 ZPO bei der Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entspricht der allgemeinen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 13 GKG Rdnr. 6 (m.w.N.).

Die Addition der Streitwerte der Einzelanträge erscheint auch sachgerecht. Der Antragsteller hätte ohne Weiteres sieben gesonderte Verfahren durch Vorlage jeweils gesonderter Antragsschriften einleiten können. Der Streitwert wäre dann für jedes Verfahren auf 2.000,- Euro festzusetzen gewesen.

Vor diesem Hintergrund war der Streitwert für das Verfahren auf 7 x 2.000,- Euro (= 14.000,- Euro) festzusetzen.