OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2004 - 6 B 2320/03
Fundstelle
openJur 2011, 30224
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 L 1268/03
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 62.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

Der Antragsteller verrichtet als Studienrat Dienst an einem Gymnasium im Bereich der Bezirksregierung B. . Er bewarb sich um 31 der im 2003 ausgeschriebenen Oberstudienratsstellen im Bereich der Bezirksregierung N. . Diese beteiligte den Antragsteller unter Hinweis auf den Ausschreibungstext "Es können grundsätzlich nur Bewerberinnen/Bewerber öffentlicher Gymnasien des Regierungsbezirks N. berücksichtigt werden" nicht an den Auswahlverfahren. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihn in die Auswahlverfahren einzubeziehen, hilfsweise die Untersagung, die 31 Beförderungsstellen vorläufig anderweitig zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge mangels der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Der Antragsteller macht geltend: Die Praxis des Antragsgegners im Bereich der Bezirksregierung N. führe zu einer mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und auch mit haushaltsrechtlichen Erwägungen nicht zu rechtfertigenden "Abschottung" gegen Bewerber aus anderen Regierungsbezirken. Er werde in unbilliger Weise benachteiligt, weil er bei Beförderungen im Bereich der Bezirksregierung B. auch mit Bewerbern aus anderen Regierungsbezirken konkurrieren müsse. Außerdem seien im Regierungsbezirk N. noch nach der Ausschreibung der Oberstudienratsstellen 10 Planstellen unbesetzt gewesen; zum Schuljahresbeginn 2003/04 seien Studienräte neu eingestellt worden. Nach der Verfahrensweise der Bezirksregierung N. liege es nahe, dass die Haushaltsstellen bewusst überbesetzt worden seien, um mit diesem Argument seine, des Antragstellers, Einbeziehung in die Auswahlverfahren ablehnen zu können. Aus der vom Antragsgegner eingereichten Stellungnahme des Einstellungsgeneralisten bei der Bezirksregierung N. vom 2003 ergebe sich nicht, dass dort frei gewordene Beförderungsplanstellen von Gymnasiallehrern zunächst unterwertig besetzt worden seien. Üblicherweise würden Stellen, die durch das Ausscheiden von Studienräten freigeworden seien, wieder mit Studienräten besetzt. Frei gewordene Studiendirektorenstellen könnten ohnehin nicht mit Studienräten z.A. besetzt werden.

Dieses Vorbringen bietet keinen Ansatz dafür, dass das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag bzw. dem Hilfsantrag des Antragstellers durch eine entsprechende einstweilige Anordnung hätte stattgeben müssen. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den Antragsteller rechtswidrig von den Auswahlverfahren ausgeschlossen hat. Somit ist auch die Sicherung eines dahin gehenden Anspruchs durch ein vorläufiges Unterbleiben der entsprechenden Beförderungen nicht geboten.

Nach dem Vorbringen des Antragsgegners wurden bei der Bezirksregierung N. auch Planstellen für Gymnasiallehrer, die durch das Ausscheiden von Beförderungsstelleninhabern frei geworden waren, in dem regulären Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 2003/04 zunächst an neu einzustellende Bewerber im Eingangsamt vergeben, damit der Unterrichtsbedarf möglichst rasch (nicht erst wegen einer haushaltsrechtlichen Beförderungssperre zum 2004) gedeckt werden konnte. Demgemäß sind zum Schuljahresbeginn 2003/04 trotz einer Überziehung des Haushaltssolls der Stellen an Gymnasien im Regierungsbezirk N. (vgl. die dienstliche Stellungnahme des Einstellungsgeneralisten des Dezernats der Bezirksregierung N. vom 2003) Studienräte z.A. eingestellt worden. Bei den ausgeschriebenen A 14-Stellen für Oberstudienräte, die der Antragsteller für sich reklamiert, handelt es sich demgemäß nicht um freie, erst noch zu besetzende Planstellen. Es geht vielmehr um bereits "unterwertig" besetzte Planstellen.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben des Antragsgegners im Zweifel zu ziehen. Die Einwände des Antragstellers überzeugen nicht. Insbesondere lässt sich allein daraus, dass in der erwähnten dienstlichen Stellungnahme des Einstellungsgeneralisten vom 2003 auf eine zunächst unterwertige Besetzung von Beförderungsstellen in dem regulären Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 2003/04 nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist, nicht herleiten, das Vorbringen des Antragsgegners treffe nicht zu.

Bei dieser Sachlage ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung der Ausschluss des Antragstellers von den Auswahlverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat zwar bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Hier geht es jedoch nicht um die Besetzung zusätzlicher freier Beförderungsstellen, sondern um Beförderungsstellen, die bereits mit Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO unterwertig besetzt sind. Unter diesen Umständen unterfällt es dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Beförderungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf Gymnasiallehrer im Bereich des betreffenden Regierungsbezirks zu beschränken. In diesem Zusammenhang weist der Antragsgegner nachvollziehbar auf die Schwierigkeiten hin, die sich angesichts der gegenwärtigen Überbesetzung des Schulformkapitels Gymnasium im Regierungsbezirk N. bei der Zulassung weiterer Bewerber ergeben würden. Eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers würde seine Versetzung von der Schule in X. , an der er arbeitet, an eines der von ihm genannten Gymnasien im Regierungsbezirk N. bedeuten. Das würde wegen des Fehlens freier Planstellen für Gymnasiallehrer im Regierungsbezirk N. wiederum die Versetzung eines Planstelleninhabers aus dem Regierungsbezirk N. heraus voraussetzen bzw. zumindest nach sich ziehen müssen. Eine derartige Verfahrensweise könnte nicht auf den Fall des Antragstellers beschränkt bleiben, sondern müsste auch anderen außerhalb des Regierungsbezirks N. eingesetzten Studienräten offen stehen und jedenfalls dann kaum zu überwindende Probleme aufwerfen. Rechtlich durchgreifende Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der Bewerbungen des Antragstellers bestehen hiernach angesichts des weiten Umfangs des Ermessens des Dienstherrn beim Einsatz seines Personals nicht.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-

Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. September

1992 - 6 B 3122/92 - (zu Beförderungen im Zuge der

Anhebung der Wertigkeit bereits vorhandener und

besetzter Planstellen) sowie Beschlüsse vom

21. Dezember 1992 - 6 B 3704/92 - und vom

22. Dezember 1992 - 6 B 4331/92 - (zu Beförderungen

bei einer Überbesetzung eines Schulformkapitels mit

Lehrkräften und Planstellen, die mit einem "kw- Vermerk"

versehen sind).

Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1997 - 2 B 10052/97 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1997, 161, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die darin vertretene Auffassung, das Organisationsermessen des Dienstherrn trage den Ausschluss eines "Außenbewerbers" bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle auch dann nicht, wenn alle Dienstposten besetzt seien, für die entsprechende Planstellen vorhanden seien, wird vom Senat - jedenfalls nach summarischer Prüfung - in dieser Allgemeinheit nicht geteilt. Insbesondere überzeugt nicht das hierfür angeführte Argument, ein Beamter könne die Beibehaltung seines Dienstpostens grundsätzlich nicht verlangen. Das trifft als solches zwar zu, ändert aber nichts daran, dass es auch nach Zuweisung eines anderen Dienstpostens an der haushaltsrechtlichen Voraussetzung einer freien Planstelle fehlen würde. Das eine ist vielmehr von dem anderen zu trennen.

Zur begrifflichen und inhaltlichen Unterscheidung vgl. Dommach in: Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand November 2003, § 17 BHO Rdnrn. 8 und 9.

Der Umstand, dass die vorhandenen Planstellen - wenn auch zum Teil unterwertig - besetzt sind, kann dementsprechend im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstherrn nicht unberücksichtigt bleiben.

Der Beschluss des OVG NRW vom 13. April 2000 - 12 B 1959/99 -, Recht im Amt 2002, 49 = DÖD 2001, 127, betraf keinen vergleichbaren Fall. Der Antragsteller jenes Konkurrentenstreitverfahrens hatte eine Planstelle im Bereich der für die Stellenbesetzung zuständigen Behörde inne. Anders als hier ging es also nicht um eine "Außenbewerbung" mit der Folge, dass sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Planstelle gar nicht ergab.

Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch auf Seiten des Antragsgegners sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vermutung des Antragstellers, der Mangel an freien Beförderungsplanstellen für Oberstudienräte im Regierungsbezirk N. sei bewusst herbeigeführt worden, um ihn aus dem Bewerberkreis ausschließen zu können, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Da es um die Sicherung von Bewerbungsverfahrensansprüchen für 31 Beförderungsplanstellen ging, ist der Streitwert im Wege der Addition der für einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltenden Streitwerte (je 2.000,-- Euro) zu bemessen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003

- 6 E 1227/03 -.