OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2004 - 6 B 189/04
Fundstelle
openJur 2011, 30215
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 L 1374/03
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese haben die Beigeladenen selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Senat entscheidet zwecks Vermeidung weiterer Verzögerungen über die Beschwerde. Von einer weiteren Beiladung sieht er ab; dem hierfür in Betracht kommenden Beamten S. T. entsteht daraus kein Nachteil.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

Der Antragsgegner will die der Kreispolizeibehörde T. im 00.00.0000 zugewiesene Beförderungsplanstelle eines Polizei/Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) mit dem am 00.00.0000 zum Kriminaloberkommissar beförderten Beamten S. T. besetzen; dieser sei länger im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt als der am 00.00.0000 zum Polizeioberkommissar beförderte Antragsteller. Der Antragsteller meint, die Planstelle stehe ihm zu. Das Verwaltungsgericht hat seinen auf eine vorläufige Freihaltung der Planstelle gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt; die (damalige) Auswahlentscheidung, die Stelle mit dem (inzwischen zum Kriminalhauptkommissar beförderten) Beigeladenen zu 1. zu besetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner den sodann für die Planstelle, um die es hier geht, zunächst vorgesehenen Beigeladenen zu 2. ebenfalls zum Kriminalhauptkommissar befördert.

Der Antragsteller - der sich nach der Auswechselung seiner Konkurrenten im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert hat - macht geltend: In Anbetracht der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen (sowohl für den Antragsteller als auch für Kriminaloberkommissar T. im Gesamturteil gleich lautend: "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen") müssten die den drei bewerteten Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten zugrunde liegenden Submerkmale den Ausschlag zu seinen Gunsten geben. Bei einem Vergleich der Gesamturteile könnten auch aus den Submerkmalen Qualifikationsaussagen abgeleitet werden. Gerade in den Submerkmalen spiegelten sich die einzelnen dienstlichen Leistungen wider. Von diesen Submerkmalen sei der Endbeurteiler nicht abgewichen; er habe nur das Gesamturteil (von 5 auf 4 Punkte) sowie die Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" (ebenfalls von 5 auf 4 Punkte) gegenüber der Erstbeurteilung abgesenkt.

Damit ist nicht dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen ist. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor nicht zu bejahen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die Entscheidung des Dienstherrn, die Beförderungsplanstelle mit Kriminaloberkommissar T. zu besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Dienstherr hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL), MBl. NRW. 1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, beide Konkurrenten als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die Beförderungsentscheidung auf das höhere Beförderungsdienstalter von Kriminaloberkommissar T. gestützt. Dies lässt einen Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen. Das Gesamturteil in den aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 (jeweils gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers um eine Notenstufe herabgesetzt) lautet für beide Beamten gleich. Dass der Dienstherr aus diesen Beurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil zugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen. Eine derartige inhaltliche Ausschöpfung,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, drängt sich nicht auf.

Die hier bewerteten Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) sind bei beiden Beamten übereinstimmend beurteilt worden. Aus der Bewertung der den Hauptmerkmalen zugrunde gelegten Submerkmale (Nr. 6.2 BRL) ergibt sich ebenfalls kein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers. Da der Endbeurteiler die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis sowie das Gesamturteil bei beiden Beamten gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers um eine Notenstufe herabgesetzt hat, sind die Submerkmale nicht aussagekräftig. Sie werden vom Endbeurteiler, wenn er in Anwendung der Nr. 9.2 BRL zu einer anderen Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils gelangt, nicht entsprechend geändert (Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BRL). Hierauf weist der Antragsgegner zutreffend hin. Die Vorschläge des Erstbeurteilers zu den Submerkmalen bleiben dann zwar als solche in der dienstlichen Beurteilung aufgeführt. Sie haben aber, soweit die Beurteilung (des Endbeurteilers) von dem Vorschlag des Erstbeurteilers zu den Hauptmerkmalen und zu dem Gesamturteil abweicht, dazu keinen hinreichenden Bezug mehr und scheiden somit als zusätzliche Erkenntnisquelle für einen Qualifikationsvergleich aus. Unabhängig hiervon schnitt Kriminaloberkommissar T. bei den Submerkmalen ohnehin besser ab als der Antragsteller. Er hat von dem Erstbeurteiler durchgehend 5 Punkte erhalten. Demgegenüber hat der Erstbeurteiler dem Antragsteller bei den Submerkmalen zum Leistungsverhalten dreimal 4 Punkte und viermal 5 Punkte, bei den Submerkmalen zum Leistungsergebnis je einmal 4 und 5 Punkte sowie bei den Submerkmalen zum Sozialverhalten dreimal 5 Punkte zuerkannt.

Ob der Dienstherr aus den früheren Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Kriminaloberkommissars T. aus den Jahren 0000 und 0000/00 einen Qualifikationsvorsprung eines der Konkurrenten hätte herleiten können bzw. sich mit dieser Frage hätte auseinandersetzen müssen,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, bedarf nicht der Entscheidung. Unter diesem Aspekt hätte sich ein Qualifikationsvorsprung ausschließlich für Kriminaloberkommissar T. ergeben können. In den Regelbeurteilungen vom 00. und 00.00.0000 ist beiden Beamten das gleiche Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" erteilt worden. In den - vor der Beförderung zu Oberkommissaren erteilten - Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 ist Kriminaloberkommissar T. besser beurteilt worden als der Antragsteller ("Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" gegenüber "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen").

Hiernach wirkt es sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Antragstellers aus, dass der Dienstherr davon ausgegangen ist, er und Kriminaloberkommissar T. seien gleich gut qualifiziert. Unter diesen Umständen lässt es auch keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen, dass der Antragsgegner anhand des Hilfskriteriums der längeren Dienstzeit von Kriminaloberkommissar T. im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt die Beförderungsplanstelle mit ihm besetzen will.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.