ArbG Minden, Urteil vom 11.12.2003 - 2 Ca 1904/03
Fundstelle
openJur 2011, 29179
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 18 Sa 154/04 vom 26.05.2004

Bundesarbeitsgericht

5 AZN 551/04Beschwerde unzulässig verworfen201.0.2004

Darlegung der Aufrechnungslage bei Vergütungsansprüchen;

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für Juli 2003 in Höhe von 1.278,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2003 auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Lohn für August 2003 in Höhe von 1.437,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der EZB ab dem 10.09.2003 auf den sich ergebenden Nettobetrag abzüglich gezahlter 560,06 € netto zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Der Streitwert wird auf 5.058,84 € festgesetzt

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als examinierte Krankenschwester/Altenpflegerin im Nachtdienst seit dem 14.11.1990 beschäftigt.

Mit Schreiben vom 8.10.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die hier gegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte Erfolg. Die Klägerin wird zwischenzeitlich auch wieder beschäftigt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Vergütung für den Monat Juli 2003 sowie August 2003.

Die Klägerin war während des Beschäftigungsverhältnisses ausweislich einer Bestätigung der BKK Zollern-Alb vom 16.10.2003 unter anderem wie folgt arbeitsunfähig erkrankt:

29.6.2002 bis 30.9.2002

26.2.2003 bis 19.3.2003

29.4.2003 bis 5.7.2003

24.7.2003 bis laufend.

Seit Mitte November 2003 ist die Klägerin wieder arbeitsfähig und hat ihre Tätigkeit aufgenommen.

Laut der Bescheinigung der BKK Zollern-Alb handelt es sich bei den Erkrankungen aus dem Jahre 2002 sowie den Erkrankungen bis einschließlich 5.7.2003 um zusammenhängende Erkrankungen. Bei der Erkrankung ab dem 24.7.2003 handelt es sich um eine Neuerkrankung.

In der Zeit zwischen dem 6.7. und 24.7.2003 arbeitete die Klägerin wie folgt:

Sonntag, 6.7.2003 2 Stunden/Sonntag

Montag, 7.7.2003 6 Stunden/Nacht

Dienstag, 8.7.2003 8 Stunden/Nacht

Mittwoch, 9.7.2003 8 Stunden/Nacht

Montag, 14.7.2003 8 Stunden/Nacht

Dienstag, 15.7.2003 8 Stunden/Nacht

Mittwoch, 16.7.2003 8 Stunden/Nacht

Donnerstag, 17.7.2003 8 Stunden/Nacht

Freitag, 18.7.2003 8 Stunden/Nacht

Die Klägerin berechnet daher ihre Ansprüche für den Juli 2003 wie folgt:

91,96 Stunden x 13,38 EUR 1.226,41 EUR

70,00 Stunden x 13,38 EUR x 15 % 140,49 EUR

2,00 Stunden x 13,38 EUR x 50 % 13,38 EUR





__

1.380,28 EUR

===========

Eine Zahlung der Vergütung für Juli 2003 erfolgt nicht. Die Zahlung für den August 2003 erfolgte mit der Hälfte der Monatsstunden, nämlich auf Basis von 63,87 Stunden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte hatte der Klägerin für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit Februar bis einschließlich April 2003 Entgeltfortzahlung geleistet. Nach Auskunft der Krankenkasse bestand eine Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten nicht, da es sich um eine Erkrankung handelte, die mit den Vorerkrankungen in einem Zusammenhang standen. Für den Zeitraum 26.2.2003 bis einschließlich 30.4.2003 ging die Beklagte daher von einer Überzahlung für insgesamt 39 Tage aus. Wie die Beklagte mit Schreiben vom 7.8.2003 (Blatt 22 der Akte) mitteilte, sollten diese überzahlten 39 Tage mit dem Juligehalt verrechnet werden.

Diese Verrechnung erfolgte sodann in der Weise, dass keinerlei Vergütung für Juli 2003 an die Klägerin erfolgte. Die restlichen vierzehn nach Auffassung der Beklagten überzahlten Tage, wurden sodann mit der Augustvergütung verrechnet, so dass es zu einer Auszahlung lediglich für den halben Monat August kam.

Die Vergütung der Klägerin wurde in der Vergangenheit ausweislich der vorgelegten Abrechnungen unter anderem für Juni 2002 auf Basis eines Stundenlohnes von 12,39 EUR brutto durchgeführt. Als Nachtzuschlag wurden 15 % des Stundenlohnes gezahlt, als Sonntagszuschlag 50 % des Stundenlohnes.

Nachdem die Klägerin ihre Vergütungsansprüche nunmehr klageweise geltend gemacht hat, hat die Beklagte hinsichtlich der überzahlten Beträge Widerklage erhoben.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihre Vergütungsansprüche nunmehr weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Überzahlung sei nicht erfolgt, jedenfalls sei sie selbst nicht bereichert, da sie selbst lediglich im März 2003 Krankengeld für die Zeit bis zum 19.3. in Hö-he von 589,00 EUR erhalten habe.

Nachdem die Klägerin die Märzvergütung seitens der Beklagten erhalten habe, habe die Klägerin das erhaltene Krankengeld an die Krankenkasse auch zurückgezahlt.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, ein Vergütungsanspruch bestehe in Höhe von 13,38 EUR pro Stunde, da dieser Betrag allen anderen examinierten Nachtwachen bezahlt werde.

Ein Anlass, der Klägerin unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geringeren Lohn zu zahlen, bestehe nicht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Vergütung für Juni 2003

in Höhe von 1.380,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %

über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.8.2003 auf den sich

ergebenden Nettobetrag zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Lohn für August 2003

zu zahlen in Höhe von 1.552,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe

von 5 % über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank

auf den sich ergebenden Nettobetrag abzüglich gezahlter

560,06 EUR netto.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

die Klägerin zu verurteilen, einen Bruttobetrag in Höhe von 2.126,48 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz der

Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der vorgenommenen Verrechnung gemäß ihrem Schreiben setze die Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten erst nach erfolgter Verrechnung der überzahlten 39 Tage, somit erst am 15.8.2003 wieder ein.

Jedenfalls sei die Widerklage im Fall der Unmöglichkeit der Verrechnung begründet. So habe die Klägerin durchschnittlich 1.771,58 EUR brutto nebst durchschnittlicher Zuschläge in Höhe von 354,90 EUR bezogen. Dieses ergebe den Widerklagebetrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Widerklage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.278,16 EUR brutto für den Monat Juli 2003 gem. § 611 BGB in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Die Klägerin hat für den Monat Juli insgesamt Anspruch auf Vergütung von 91,66 Stunden mit der Grundvergütung, für 70 Stunden mit einem Zuschlag von 15 % für Nachtarbeit und für 2 Stunden mit einem 50 %igen Zuschlag für Sonntagsarbeit. Dieses ist zwischen den Parteien nicht streitig. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin besteht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 13,38 EUR pro Stunde allerdings nicht. Die Klägerin hat durch die von ihr selbst vorgelegten Abrechnungen dargetan, dass eine Vergütung in der Vergangenheit auf der Basis von 12,39 EUR brutto pro Stunde erfolgt ist. Weshalb eine höhere Vergütung nach diesem Zeitraum an die Klägerin zu zahlen sein sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Eine geänderte arbeitsvertragliche Vereinbarung ist nicht vorgelegt worden. Dass die Vergütung hier etwa im Hinblick auf die Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnis der Parteien abgesenkt worden wäre, ist aus den Abrechnungen ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr ein höherer Vergütungsanspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zustehen würde, da alle übrigen Nachtwachen mit dem von ihr eingeklagten Betrag von 13,38 EUR brutto pro Stunde vergütet würden, greift dieses nicht durch.

Soweit tarifvertragliche oder betriebsübliche Regelungen nicht eingreifen, sind die Arbeitsvertragsparteien darin frei, die Vergütung des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung ist zwischen den Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages auch getroffen worden, damals allerdings noch auf DM-Basis und damit in Höhe von 1.728,02 DM für monatlich zu leistende 100 Stunden. Eine Bezugnahme auf einen ansetzbaren Gehaltstarifvertrag oder eine betriebliche Vergütungsordnung ist in dem Arbeitsvertrag nicht enthalten. Es handelt sich somit um eine Individualvereinbarung der Parteien.

In diesem Fall kommt aber eine Vergütungsänderungen auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann in Betracht, wenn im Betrieb der Beklagten etwa nach generell abstrakten Kriterien in bestimmten Abständen die Gehälter der Arbeitnehmer, und zwar in Anlehnung an einen möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag oder in Bezug auf die gestie-

genen Lebenshaltungskosten für die Arbeitnehmer angehoben würden. In diesem Falle würde es tatsächlich den Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, wenn gerade und nur die Klägerin, von einer solchen generellen Vergütungsanhebung ausgenommen würde. Hierzu ist aber ein Vortrag seitens der Klägerin nicht erfolgt. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich hieraus daher nicht.

Da das zwischen den Parteien im Jahr 2002 zuletzt gegoltene Entgelt in Höhe von 12,39 EUR brutto somit offensichtlich das zwischenzeitlich zwischen den Parteien als angemessen angenommene Entgelt anzusehen ist, war dieses für die Entscheidung des Gerichtes auch zugrunde zu legen.

Für den Monat Juli 2003 ergibt sich daher abweichend von der Berechnung der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 1.135,67 EUR brutto für 91,66 Stunden sowie 130,10 EUR brutto Nachzuschlag und weitere 12,39 EUR brutto Sonntagszuschlag, somit insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.278,16 EUR brutto.

Im übrigen war die Klage für den Monat Juli 2003 abzuweisen.

Die Vergütungsansprüche der Klägerin für Juli 2003 beruhen im Zeitraum 6.7. bis 18.7.2003 auf tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen der Klägerin, die der Höhe nach zwischen den Parteien auch nicht streitig gewesen sind, gemäß der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung. Für den Zeitraum bis einschließlich 31.7.2003 beruhen diese Ansprüche auf den §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Unstreitig handelt es sich bei der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 24.7.2003 nicht um eine Fortsetzungserkrankung, weshalb einem Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin nicht § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz entgegen steht. Vielmehr erwarb die Klägerin aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung aus neuen Gründen einen Entgeltfortzahlungsanspruch bis einschließlich dem 4.9.2003. Die Hö-he der geltend gemachten Ansprüche waren auch insoweit nicht streitig.

I.1.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.437,24 EUR brutto für den Monat August 2003 gem. den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in Verbindung mit den arbeitvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Der Zeitraum August 2003 unterfiel im ganzen dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine Fortsetzungserkrankung lag, wie ob ausgeführt, nicht zugrunde. Die Klägerin hat daher dem Grunde nach Entgeltfortzahlungsansprüche für den gesamten Monat August 2003. Die Beklagte hat aber nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich für den halben August Entgeltfortzahlung geleistet, da sie davon ausgegangen ist, bis einschließlich 14.8.2003 noch zu einer Verrechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche mit einer in der Vergangenheit erfolgten Überzahlung berechtigt zu sein. Da die Beklagte ausweislich der Abrechnung für August 2003 (Blatt 37 der Akte) lediglich 63,87 Stunden Entgeltfortzahlung abgerechnet hat, ist der geltend gemachte Stundenanteil in Höhe von 116 Stunden entsprechend nicht vergüteten vierzehn Tagen der Höhe nach schlüssig. Die geltend gemachte Stundenzahl war auch dem Grunde nach nicht streitig.

Auch hier gilt, wie oben ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin aber lediglich auf Basis eines Stundenlohnes in Höhe von 12,39 EUR brutto gegeben ist. Es ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 1.437,24 EUR brutto für den Monat August 2003, im übrigen war die Klage für den August 2003 ebenfalls abzuweisen.

Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass ihr selbst aufrechenbare Ansprüche gegenüber der Klägerin zustehen, welche aus einer Überzahlung im Entgeltfortzahlungszeitraum vom 28.2. bis 30.4.2003 resultieren, kann hier dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich, und wenn ja in welcher Höhe, über zur Aufrechnung fähige Ansprüche gegenüber der Klägerin verfügt, da die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, in welcher Höhe die Ansprü-che der Klägerin durch Aufrechnung gem. den §§ 387 ff. BGB erloschen sind im Sinne des § 389 BGB. Grundsätzlich ist der Gläubiger einer Forderung zu einer Aufrechnung gegenüber bestehenden Gegenforderungen nur insoweit berechtigt, als es sich um unpfändbare Forderungen handelt (§ 394 BGB). In welcher Höhe Arbeitseinkommen pfändbar ist, richtet sich nach den §§ 850 ff. ZPO. Danach sind Teile des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers nicht der Pfändung unterworfen. Dies hat seinen Grund insbesondere darin, dass ein Gläubiger nicht in die Lage versetzt werden soll, seine eigenen Ansprüche in einer Weise zu befriedigen, die es dem Arbeitnehmer nur noch möglich macht, seinen Lebensunterhalt durch das Sozialamt und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu bestreiten. Genau hiervon hat aber die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht. Die alleinerziehende Klägerin, die einem Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist, hat laut den vorgelegten Abrechnungen in der Vergangenheit zum Teil über einen Nettoverdienst in Höhe von 1.500,00 EUR verfügt (Blatt 16 der Akte Abrechnung für Mai 2002). Pfändbar wäre bei einem Einkommen dieser Höhe ohnedies bei Bestehen einer Unterhaltspflicht lediglich ein Betrag in Höhe von maximal 140,00 EUR, wobei noch zu berücksichtigen wäre, dass der als Vergleich herangezogenen Abrechnung aus Mai 2002 eine Bruttovergütung in Höhe von 1.957,27 EUR zugrunde lag, während die Klägerin für die Monat Juli und August 2003 erheblich niedrigere Vergütungsansprüche geltend macht, aus denen sich entsprechend ein niedrigeres Nettoentgelt ergäbe. Es wäre aber Sache der sich eines Anspruches auf Aufrechnung rühmenden Beklagten gewesen, schlüssig darzulegen, wie hoch der Vergütungsanspruch der Klägerin für die entsprechenden Tage tatsächlich gewesen wäre und in welcher Höhe bei Berücksichtigung der Steuermerkmale und sonstigen Abzüge der Klägerin ein Nettoentgelt in welcher Höhe zur Pfändung zur Verfügung gestanden hätte. Es ist dagegen nicht Sache des Gerichtes, sich anhand der sich ergebenden Zahlen, selbst den gegebenenfalls doch pfändbaren Betrag zu errechnen. Insoweit hat die Beklagte die Berechtigung für einen auch nur teilweisen Einbehalt des Entgeltes der Klägerin aufgrund eines Aufrechnungsanspruchs nicht schlüssig dargetan.

Die Vergütungsansprüche der Klägerin sind daher in voller Höhe begründet.

II.

Die Widerklage war abzuweisen. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, in welcher Höhe für welche konkreten Tage der Klägerin Entgeltfortzahlung geleistet worden ist, an denen die Klägerin tatsächlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht hatte. Da die Beklagte für Zeiträume, in denen die Klägerin einen Entgeltfortzahlungsanspruch offensichtlich nicht besaß, da sie an einer Folgeerkrankung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz erkrankt war, konkrete Entgeltzahlungen geleistet hatte, wäre es der Beklagten ein Leichtes gewesen, die konkret ausgeführten Zahlungen, etwa auch durch Vorlage entsprechender Abrechnungen oder auch Zahlungsbelege, darzutun und die entsprechenden Überzahlungszeiträume herauszurechnen und rechnerisch nachvollziehbar für das Gericht darzulegen. Das Abstellen auf eine Durchschnittsberechnung des Entgeltes der Klägerin in der Vergangenheit auf Basis eines Bruttolohnes von 1.771,58 EUR nebst durchschnittlichen Zuschlägen in Höhe von 354,90 EUR ist für das Gericht weder nachvollziehbar noch sonst schlüssig dargetan. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte das Vorbringen der Klä-gerin aus ihrer Klageschrift, wonach sie in der Vergangenheit durchschnittlich 1.700,00 EUR verdient habe, noch bestritten hatte. Wenn die Beklagte jetzt für ihre Schadensberechnung selbst von 1.771,58 EUR brutto nebst Zuschlägen ausgeht, somit einer Vergütung von mehr als 2.000,00 EUR brutto, so kann dies als schlüssiger Vortrag nicht mehr angesehen werden. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Abrechnungen, aus denen sich lediglich inklusive Zuschläge eine Vergütung von 1.645,97 EUR bzw. 1.957,27 EUR brutto ergibt. Legt man die sich aus der Abrechnung für Juni 2002 (Blatt 17 der Akte) ergebende Jahressumme von 9.992,91 EUR zugrunde, ergibt sich ein Durchschnittsentgelt von 1.665,48 EUR.

Da somit seitens der Beklagten die Berechnung selbst nicht schlüssig dargelegt ist und die tatsächlich erfolgte Überzahlung mangels Vorlage an Überweisungsträgern oder Abrechnungen für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, war die Widerklage abzuweisen.

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO.

Kania

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