LG Bielefeld, Urteil vom 07.07.2004 - 21 S 43/04
Fundstelle
openJur 2011, 28904
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 C 781/03
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Februar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 598,-- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,-- Euro seit dem 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2003 sowie 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt als gegenwärtig unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 62 % und der Kläger zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen abgetretenen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 598,-- Euro aus dem zwischen der Beklagten und dem "..." geschlossenen Vertrag. Im übrigen war die Berufung unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Anspruch der Inhaber des Fitnessstudios gegen die Beklagte auf Zahlung der monatlichen Beiträge folgt grundsätzlich aus dem Vertrag vom 22.8.2002.

Der Kläger hat jedoch nur einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beiträge für den Zeitraum von Juli 2003 bis einschließlich Juli 2004.

Der darüber hinausgehende Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die restliche Laufzeit des Vertrages ist noch nicht fällig. Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages enthaltene Vorfälligkeitsklausel (Punkt 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen) ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar stellt die zweijährige Laufzeit des Fitnessvertrages für sich allein genommen noch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Zusammen mit der Vorfälligkeitsklausel, wonach die gesamten zukünftigen Monatsbeiträge sofort fällig werden, wenn das Mitglied schuldhaft mit 2 Monatsbeträgen in Verzug gerät, führt die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung dazu, dass das Mitglied bis zu 22 Monatsraten im voraus zahlen muß. Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betreiber des Fitnessstudios etwa an finanzieller Planungssicherheit beeinträchtigt diese Regelung das Mitglied gerade aufgrund der langen Vertragslaufzeit unangemessen, da das Mitglied seine gesamte finanzielle Verpflichtung im voraus erbringen muß, während das Sportstudio seine Verpflichtung zeitlich gestaffelt erbringt (nicht vergleichbar daher OLG Celle NJW-RR 1995, 370 zu einer Vorfälligkeitsklausel in Verbindung mit einer Vertragslaufzeit von 6 Monaten, und Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2004, 273 f. zur Vertragslaufzeit von 3 Monaten). Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Vorfälligkeit führt im Ergebnis dazu, dass dem Mitglied das Insolvenzrisiko des Studios aufgelastet wird. Diese Regelung widerspricht auch den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Als Folge eines Verzugs im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen begründet das BGB keinerlei Vorleistungspflichten für den Schuldner, sondern berechtigt wie etwa §§ 321, 543 oder 626 BGB zur Loslösung vom Vertrag oder zum Verlangen einer Sicherheit (vgl. LG Stuttgart, VuR 2002, 256 f.).

Fällig ist damit nur das Nutzungsentgelt für die bis zum Datum der letzten mündlichen Verhandlung begonnenen Monate. Da die Parteien unstreitig für den Zeitraum vom November 2002 bis Juli 2003 das Ruhen des Vertrages vereinbart haben, waren für diesen Zeitraum keine Beiträge zu bezahlen. Es sind daher lediglich die Monatsraten von Juli 2003 bis einschließlich Juli 2004 fällig geworden.

Der Vertrag ist von der Beklagten auch nicht wirksam gekündigt worden. Unabhängig davon, ob § 314 oder § 626 BGB die Grundlage einer außerordentlichen Kündigung bietet, bedarf es eines wichtigen Grundes. Dieser liegt dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§§ 314 Abs. 1 S. 2, 626 Abs. 1 BGB).

Die Abbuchungen vom 14.2. und 14.3.2003 waren nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart zu stören, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Mit Schreiben vom 22.11.2002 hat der Kläger lediglich in Aussicht gestellt, dass ein Ruhen des Vertrages möglich wäre. Eine bindende Einigung über das Ruhen des Vertrages lag hierin noch nicht, zudem der Zeitraum eines etwaigen Ruhens noch nicht festgelegt war. Zwar hat der Kläger auch nach dem von dem Vater der Beklagten am 10.3.2003 gesendeten Fax, in dem der gewünschte Zeitraum des Ruhens mitgeteilt und die vorherige Abbuchung beanstandet wird, aufgrund der Einzugsermächtigung eine weitere Abbuchung vorgenommen. Auch diese Abbuchung stellt jedoch keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Zu berücksichtigen ist bei dieser Bewertung, dass die Beklagte nach den von ihr vorgelegten Attesten keinen rechtlichen Anspruch darauf hatte, dass der Vertrag ruht. Zudem hätte die Beklagte die Abbuchungen durch einen Widerruf der Einzugsermächtigung unterbinden können. Damit stand ein einfaches Mittel zur Verfügung, um weitere Abbuchungen des Studios bis zu einer endgültigen Lösung oder einer Einigung zu verhindern.

Auch die Rücken- und Hüftbeschwerden der Beklagten rechtfertigen die Kündigung aus wichtigem Grund nicht. Zwar können plötzliche Erkrankungen, die der Nutzung des Studios entgegenstehen, im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen. Hier handelt es sich jedoch ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Atteste um eine bereits seit langem bestehende und der Beklagten bekannte Vorerkrankung. In diesem Fall trägt die Beklagte das Risiko, dass sie das Angebot des Studios auch tatsächlich nutzen kann. Sie hätte sich vor dem Vertragsschluß darüber informieren können und müssen, ob die dort angebotenen Trainingsformen für sie geeignet sind.

Damit hat der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung von 13 Monatsbeiträgen à 46,--EUR, insgesamt also 598,-- EUR.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.

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