LG Dortmund, Urteil vom 03.02.2004 - 1 S 164/03
Fundstelle
openJur 2011, 28758
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des

Amtsgerichts Dortmund vom 29.04.2003

(AZ: 125 C 9372/02) wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO)

zurückgewiesen.

Gründe

(abgekürzt gem. § 540 ZPO)

Die Berufung des Beklagten und der Nebenintervenientin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Die Berufungsangriffe führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Der Kläger hat in seiner Anhörung vor der Kammer die von ihm abgegebene schriftliche Schadensanzeige glaubhaft wiederholt. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Darstellung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Die Aktennotiz der B-Versicherung (Anlage B 1, Bl. 41 GA) führt zu keiner anderen Bewertung. Diese ist nicht von dem Kläger, sondern von einem Mitarbeiter der

Versicherung aufgrund eines Telefonats mit dem Kläger aufgenommen worden. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Mißverständnis die Ursache für die dort festgehaltene, abweichende Schadensschilderung war. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass der Kläger, wie sich in der Kammersitzung gezeigt hat, durchaus Probleme mit der deutschen Sprache hat und der Hilfe eines Dolmetschers bedurfte.

Schließlich ist eine Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Transport des Fernsehers nur auf einer Gefälligkeit des Beklagten beruhte. Es kann dahin stehen, ob die Haftung des Beklagten auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit zu begrenzen ist, da diese nicht angenommen werden kann. Die Kammer wertet das Verhalten des Beklagten, einen Fernseher der vorliegenden Größe und des gegebenen Gewichts allein über eine Treppe zu transportieren als grob fahrlässig. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen.

Die Schätzung der Schadenshöhe ist mit der Berufung nicht angegriffen worden und wäre im übrigen auch nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO.

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