LG Bonn, Urteil vom 10.12.2003 - 1 O 361/02
Fundstelle
openJur 2011, 28748
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige.

Sie nehmen die beklagte E für die Folgen einer während des Krieges in Jugoslawien am 30.Mai 1999 durchgeführten NATO-Luftoperation auf die in T gelegene Brücke von Z1 in Anspruch. Bei der Zerstörung der Brücke kamen zehn Menschen ums Leben, 30 Personen wurden verletzt, wobei 17 Personen schwere Verletzungen erlitten.

Die zur heutigen Teilrepublik T gehörende jugoslawische Kleinstadt Z1 hat etwa 4000 Einwohner. Sie liegt etwa 180 km südöstlich von Belgrad und etwa 200 km vom Kosovo entfernt. Z1 liegt abseits des Eisenbahnnetzes und ist mittels öffentlicher Verkehrsmittel allein mit dem Bus erreichbar.

Die Region um Z1 ist durch Landwirtschaft geprägt; nennenswerte Industrie gibt es nicht. Der größte Gewerbebetrieb von Z1 ist ein Marktbetrieb, der für die Einwohner in der umliegenden Region die wichtigste Einkaufsquelle darstellt und auf dem Händler der Region ihre landwirtschaftlichen Produkte und Gebrauchsgegenstände aller Art zum Verkauf anbieten.

Weder in der Stadt Z1 noch in ihrer unmittelbaren Umgebung befanden und befinden sich militärische Einrichtungen. Die nächstgelegene Kaserne der jugoslawischen Armee ist etwa 22 km entfernt. Die Stadt blieb während der gesamten Zeit der Bürgerkriege in Jugoslawien von Truppenstationierungen, Militärtransporten etc. verschont. Sie galt unter der jugoslawischen Bevölkerung als vor Kriegshandlungen sicherer Ort.

Die Stadt Z1 wird auf ihrer östlichen Seite durch einen in südnördlicher Richtung fließenden kleinen Fluß, die "Morawa", begrenzt. In West-Ost-Richtung überspannte den Fluß eine Brücke, die zugleich den einzigen Zugangsweg aus östlicher Richtung darstellte. Die Brücke hatte eine Spannweite von 180 m; ihre Fahrbahnbreite betrug 4,50 m zuzüglich eines Fußgängerweges von weiteren 1,50 m. Nach den in der Bundesrepublik Jugoslawien geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen war die Brücke allein für den allgemeinen Straßenverkehr freigegeben, d.h. die auf 12 t begrenzte Tragfähigkeit schloss ihre Nutzung für Schwertransporte u.ä. aus.

Im Anschluss an den am 8.10.1998 von den Mitgliedstaaten der NATO gefassten Beschluss stimmte der Deutsche Bundestag durch Beschluss vom 16.10.1998 dem Antrag der Bundesregierung vom 12.10.1998 (BT-Drs. 13/11469) "dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 12.Oktober 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zu den von der NATO zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen für die von den NATO-Mitgliedstaaten gebildeten Eingreiftruppe unter der Führung der NATO" zu.

Mit weiterem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25.2.1999 stimmte dieser auf Antrag der Bundesregierung (BT-Drs. 14/397) "(...) dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 22.Februar 1999 beschlossenen Beitrag zur Militärischen Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie zu NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force)" zu.

In dem Zeitraum vom 24. März bis zum 10.Juni 1999 wurden unter Beteiligung deutscher Streitkräfte Luftoperationen in der Bundesrepublik Jugoslawien durchgeführt.

Deutsche Flugzeuge waren an der Luftoperation "Allied Force" mit sog. RECCE- und ECR-Tornados, die der Luftaufklärung und dem Begleitschutz dienten, beteiligt.

Am Sonntag, den 30.Mai 1999, war auf der am stadtseitigen Brückenende weiterführenden Hauptstraße sowie den abzweigenden Nebenstraßen der Stadt Z1 wie jeden Sonntag zwischen 8.00 und etwa 16.00 Uhr Markt. Dieser hatte an dem sonnigen Tag insgesamt 355 Marktstände registriert; hinzu kamen weitere Händler ohne Stand. Da der 30. Mai kirchlicher Feiertag (Fest der Heiligsten Dreifaltigkeit) war, veranstaltete die Kirche zudem am Vormittag einen traditionellen Stadtumzug; anschließend fand auf einem Freigelände nahe der Brücke ein Festmahl statt. Gegen Mittag befanden sich auf dem Kirchengelände und dem Markt etwa 3000 bis 3500 Menschen.

Zu dieser Zeit griffen Kampfflugzeuge der NATO die Stadt Z1 im Tiefflug an. Insgesamt vier Raketen wurden abgeschossen. Die Kläger sind sämtlich Geschädigte dieses Angriffs bzw. Rechtsnachfolger der tödlich Verletzten.

Bei diesen Kampfflugzeugen handelte es sich nicht um Flugzeuge der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob deutsche Flugzeuge diesen Einsatz unterstützen.

Das von dem sog. Jugoslawien-Tribunal (ICTY) eingesetzte Komitee zur Untersuchung der NATO-Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien empfahl in seinem unter dem 8. Juni 2000 erstellten Schlussbericht, mangels Anfangsverdachts für die Verletzung humanitären Völkerrechts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen.

Die westliche Staatengemeinschaft und die Europäische Union gewährten der Bundesrepublik Jugoslawien in Höhe mehrerer Milliarden Euro Wirtschafts- und Wiederaufbauhilfe. Im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen stellte die deutsche Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien zudem seit Ende der NATO-Luftoperationen Wiederaufbauhilfe in Höhe von etwa 200 Millionen Euro zur Verfügung. Hinzu kommen direkte Finanzhilfen der Bundesregierung in Höhe mehrerer Millionen Euro für die humanitäre Hilfe und Demokratisierung von T und N. Zusätzliche Gelder sind von den Bundesländern und privaten Organisationen geflossen.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hafte für die Folgen des Angriffs der NATO-Streitkräfte auf den Ort Z1.

Der Angriff sei unter Verletzung des humanitären Völkerrechts sowie der Grundrechte des Grundgesetzes für die E erfolgt. Die einzelnen Luftoperationen - insbesondere die sog. Zielplanung und damit auch den Angriff auf Z1 - hätten die Mitgliedstaaten der NATO gemeinschaftlich und einvernehmlich beschlossen und durchgeführt. Die Beklagte habe es - ebenso wie die anderen Mitgliedstaaten der NATO - u.a. hinsichtlich des Angriffs auf die Brücke von Z1 unterlassen, das ihr im NATO-Rat im Hinblick auf die konkrete Zielauswahl zustehende Vetorecht auszuüben, obwohl sie ausweislich der Ausführungen des damaligen Verteidigungsministers W in dessen persönlichem Tagebuch jedenfalls ab Anfang Mai 1999 angesichts zu verzeichnender ziviler Schäden eine noch sorgfältigere Zielauswahl anstrebte.

Zudem habe die Beklagte entsprechend ihrem Begleitschutzauftrag auch den Angriff auf die Brücke von Z1 am 30.Mai 1999 mit ihren Flugzeugen abgesichert.

Nach Auffassung der Kläger besteht eine gemeinsame deliktische Verantwortlichkeit aller Mitgliedstaaten der NATO und damit eine Haftung entsprechend den gesamtschuldnerischen Grundsätzen des deutschen Rechts.

Zum Hergang des Angriffs am 30. Mai 1999 behaupten die Kläger, zwischen 13.00 und 13.25 Uhr habe es zwei Angriffswellen gegeben. Durch die erste seien drei Personen getötet und weitere fünf schwer verletzt worden; diese Personen hätten sich auf bzw. in unmittelbarer Nähe der Brücke befunden. Nach der ersten Angriffswelle sei unter den Menschen auf dem Markt- und Kirchengelände Panik ausgebrochen; Gebäude in einem Umkreis zur Brücke von etwa einem km seien beschädigt bzw. zerstört gewesen. Auch die Brücke sei bereits durch diesen Angriff völlig zerstört worden; ihre Rest hätten im Fluß gelegen. Dutzende seien zur Brücke geeilt, um Hilfe zu leisten. Als sie gerade dort angekommen seien, seien die Flugzeuge zurückgekehrt und hätten weitere zwei Raketen auf die Brücke abgefeuert. Hierdurch seien weitere sieben der Hilfeleistenden getötet sowie zwölf Menschen schwer verletzt worden.

Der Zeitabstand zwischen den zwei Angriffswellen habe nicht mehr als drei bis sechs Minuten betragen.

Die Kläger zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 12), 13), 15), 17), 18), 19), 22), 23), 25), 26) und 27) erlitten schwere Verletzungen und begehren die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie im Wege der Feststellungsklage den Ersatz künftiger Schäden. Wegen der Einzelheiten ihrer Verletzungen, der verbliebenen Dauerschäden sowie der gesundheitlichen Prognosen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.

Die übrigen Kläger machen Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht für ihre Verwandten geltend, die bei dem Einsatz ums Leben gekommen sind.

Die Kläger haben zunächst die Zahlung einer "Entschädigung" von jeweils mindestens 200.000 DM eingeklagt, mithin insgesamt einen Betrag von 5.400.000 DM. Ferner hat die Klägerin zu 1.1, die den Tod ihrer Tochter unmittelbar miterlebt hat, ein Schmerzensgeld von 20.000 DM, zu zahlen an sie allein, rechtshängig gemacht. Die Kläger zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 12), 13), 15), 17), 18), 19), 22), 23), 25), 26) und 27) haben zudem die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden begehrt.

Durch Schriftsatz vom haben die Kläger zu 1) bis 10) sowie 12) bis 27) die Klage hinsichtlich der begehrten Entschädigungen teilweise zurückgenommen und in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass sie mit den bezifferten Anträgen die Zahlung eines Schmerzensgeldes begehren.

Die Kläger zu 1) beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin zu 1.1 beantragt (weiterhin) zudem,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.225,84 EUR (entsprechen 20.000 DM) nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin zu 2) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 30.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Die Klägerin zu 3) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 45.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Der Kläger zu 4) beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Klägerinnen zu 5) beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Der Kläger zu 6) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 18.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Der Kläger zu 7) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 18.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Der Kläger zu 8) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 15.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Der Kläger zu 9) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 25.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Die Klägerinnen zu 10) beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Klägerin zu 11) beantragt weiterhin,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 102.258,38 EUR (entsprechen 200.000 DM) nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Der Kläger zu 12) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 60.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Der Kläger zu 13) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 30.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Die Klägerinnen zu 14) beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Der Kläger zu 15) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 20.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Die Klägerinnen zu 16) beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger zu 17) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 22.500 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Der Kläger zu 18) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 17.500 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Der Kläger zu 19) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 20.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Die Klägerin zu 20) beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Klägerinnen zu 21) beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Der Kläger zu 22) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 15.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Der Kläger zu 23) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Die Klägerin zu 24) beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Der Kläger zu 25) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Der Kläger zu 26) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 12.500 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Die Klägerin zu 27) beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hebt zunächst erneut hervor, dass der NATO-Einsatz "Allied Force" zur Abwendung einer drohenden humanitären Katastrophe erfolgt sei.

Sie ist der Ansicht, etwaige Ansprüche wegen Verletzung humanitären Völkerrechts könnten in der gegebenen Konstellation allein von der Bundesrepublik Jugoslawien, nicht aber von den Klägern als Einzelpersonen geltend gemacht werden.

Abgesehen davon habe sie auf den Gesamteinsatz und die Zielplanung nur begrenzt einwirken bzw. diese nur begrenzt kontrollieren können. Entsprechend dem innerhalb der NATO geltenden Grundsatz des "need to know" hätten die jeweiligen Mitgliedstaaten - und damit auch sie - nur über die Informationen verfügt, die sie für ihre eigene Beteiligung an der jeweiligen Operation benötigten. Dementsprechend verfüge sie bezogen auf den Angriff auf die Stadt Z1 vom 30.5.1999 über keine Detailkenntnisse und könne den konkret behaupteten Ablauf der Zerstörung der Brücke am 30. Mai 1999 nur mit Nichtwissen bestreiten.

Zudem sei ihr die Zerstörung der Brücke von Z1 auch nicht zurechenbar. Deutsche Flugzeuge seien weder unmittelbar noch mittelbar an der Zerstörung der Brücke von Z1 beteiligt gewesen; insoweit habe es weder Aufklärungs- noch Begleitflüge deutscher Tornados gegeben. Am 30. Mai 1999 seien überhaupt keine deutschen Militärflugzeuge im Raum Z1 zum Einsatz gekommen.

Auch Ansprüche der Kläger gestützt auf das deutsche Staatshaftungsrecht bestünden nicht. Dieses sei bereits nicht anwendbar, da dem Kriegsvölkerrecht Sperrwirkung zukomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Für die auf ein angeblich pflichtwidriges Verhalten deutscher Amtsträger gestützte Klage ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich bereits aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin, im übrigen aber auch aus § 18 ZPO.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Die geltend gemachten Ansprüche finden weder im Völkerrecht noch im deutschen Staatshaftungsrecht eine rechtliche Grundlage.

Daher bedurfte es zum einen keiner weiteren Aufklärung im Tatsächlichen. Auch konnte offenbleiben, ob und inwieweit der Vortrag der Kläger die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen die Grundsätze des humanitären Völkerrechts bzw. einer eine Ersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung rechtfertigt.

1.

Ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch wegen eines völkerrechtlichen Delikts steht den Klägern gegen die Beklagte nicht zu.

Ein solcher ergibt sich weder unmittelbar aus dem Völkerrecht noch in Verbindung mit Art.25 GG.

a)

Normen des Völkerrechts, die den Klägern als Individuen für die Folgen des NATO-Angriffs vom 30.5.1999 einen gegen die Beklagte durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld einräumen, existieren nicht. Bereits hieran scheitert die Klage.

Die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts versteht den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt, sondern gewährt ihm nur mittelbaren internationalen Schutz: Bei völkerrechtlichen Delikten durch Handlungen gegenüber fremden Staatsbürgern steht ein Anspruch nicht dem einzelnen Betroffenen selbst, sondern nur seinem Heimatstaat zu. Der Staat macht im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Rechts darauf geltend, dass das Völkerrecht in der Person seines Staatsangehörigen beachtet wird. Das Individuum ist nur über das "Medium" des Staates im dem Völkerrecht verbunden, ohne selbst dessen Subjekt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.Mai 1996, Az: 2 BvL 33/93, abgedruckt u.a. in BVerfGE 94, 315,334 sowie NJW 1996, 2717 f. m.w.N.; Ipsen, Völkerrecht, 4.Auflage, § 7, S.80 f).

Diese Mediatisierung des Individuums durch den Staat besteht grundsätzlich fort. Der Einzelne kann damit grundsätzlich weder die Feststellung eines Unrechts noch einen Unrechtsausgleich verlangen.

Allerdings hat die Mediatisierung des Menschen durch den Staat durch die Kodifizierung des internationalen Menschenrechtsschutzes Veränderungen erfahren: Soweit Staaten entsprechende völkerrechtliche Normen schaffen, können sie durch diese dem Einzelnen bestimmte Rechte oder Pflichten zusprechen bzw. zuordnen und ihm hierdurch eine partielle - bezogen auf den jeweiligen Regelungsgehalt sowie die im Einzelfall beteiligten Staaten - Völkerrechtssubjektivität einräumen. Stellen die Staaten dem Einzelnen in den von ihnen geschaffenen vertraglichen Schutzsystemen des weiteren ein völkerrechtliches Verfahren bereit, in dem er die ihm zugeordneten Rechte unmittelbar gegenüber einem Staat durchsetzen kann, so ist eine echte völkerrechtliche Berechtigung des Einzelnen gegeben (vgl. BVerfG, aaO). Andernfalls erschöpft sich die vertragliche Regelung in einer bloßen Begünstigung des Individuums, die als Reflex aus Rechten und Pflichten des Staates entstehen kann und dem Einzelnen keine gegen einen anderen Staat durchsetzbaren Rechte gewährt (vgl. z.B. Ipsen, aaO).

Eine bedeutsame Durchbrechung der Mediatisierung stellt die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar. Diese räumt dem Einzelnen ausdrücklich verschiedene Rechte ein, insbesondere das Recht auf Leben (Art.2 EMRK), sieht für bestimmte Verletzungen einen einklagbaren Anspruch des Einzelnen auf Schadensersatz vor (Art.5 Abs.5 EMRK) und eröffnet daneben durch Art.34 EMRK dem Einzelnen die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Vorliegend können sich die Kläger gegenüber der Beklagten indes auf diese Konvention nicht berufen, da sie nicht der Hoheitsgewalt der Beklagten im Sinne des Art.1 EMRK (s. hierzu auch Entscheidung des EGMR vom 12.12.2001, EuGRZ 2002, 133) unterstanden. Dies sehen die Kläger auch so.

Eine den Menschenrechtskonventionen vergleichbare völkerrechtliche Regelung, die dem Einzelnen einen gegen einen anderen Staat durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld für die Folgen eines bewaffneten Konfliktes wie dem vorliegenden einräumt, ist nicht gegeben. Es fehlt an einem vertraglichen Schutzsystem, das den Klägern entsprechende individuelle Rechte einräumt und ihnen ein Verfahren zu deren Durchsetzung zur Verfügung stellt.

Die Bestimmungen des Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18.Oktober 1907 (Haager Landkriegsordnung - HLKO) finden "nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung" (Art.2 HLKO). Art.3 HLKO sieht allein eine Verpflichtung der "Kriegspartei" (gegenüber der anderen Kriegspartei) zum Schadensersatz vor (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.6.2003, AZ: III ZR 245/98, "Distomo").

In dem seitens der Kläger angeführten Genfer Abkommen vom 12.August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV.Genfer Abkommen) verpflichten sich in Art.1 gleichfalls allein die "Vertragsparteien" zu dessen Einhaltung und Durchsetzung. Gleiches ergibt sich für das Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, das die Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer ergänzt, Art.1 Abs.3: Auch durch dieses verpflichten sich allein die Vertragsparteien, Art.1 Abs.1; einzelne Zivilpersonen "genießen Schutz" (Art.51), erhalten hingegen keine eigenen Rechte zugesprochen. Auch die in Art.91 normierte Haftungsregelung greift nicht zugunsten des Einzelnen. Im übrigen stellen weder die Genfer Konvention noch deren Zusatzprotokolle ein Verfahren zur Verfügung, das dem Einzelnen die Durchsetzung etwaiger individueller Ansprüche ermöglichen würde.

Auch aus den Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) können die Kläger nichts für sich herleiten. Wenn auch dieses Abkommen in Art. 8 Abs.3 lit. e iii eine besondere Zurechnungsnorm für die Fälle enthält, in denen ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist (s. hierzu z.B. die Entscheidungen des BGH, Urteil vom 27.Mai 1993, Az: III ZR 59/92, abgedruckt u.a. in BGHZ 122, 363 f. sowie Urteil vom 1.12.1981, Az: VI ZR 111/80, abgedruckt u.a. in VersR 1982, 243 f), scheitert seine Anwendbarkeit vorliegend bereits daran, dass das Abkommen nur zwischen Vertragsparteien Anwendung findet (Art.1 Abs.2 Art.XX).

b) Eine eigene völkerrechtliche Anspruchsposition steht den Klägern auch nicht in Verbindung mit Art.25 GG zu.

Zwar sind nach dieser Bestimmung des Verfassungsrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts "Bestandteil des Bundesrechts" und "erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes". Indes räumt das hier maßgebliche Völkerrecht - wie zuvor unter a) im einzelnen ausgeführt - dem einzelnen Individuum keine Ansprüche ein und bietet damit keine Grundlage für Ansprüche des Einzelnen.

2.

Den Klägern stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche gestützt auf das deutsche Staatshaftungsrecht zu.

Zwar schließt das völkerrechtliche Grundprinzip des diplomatischen Schutzes nicht aus, dass das nationale Recht eines Staates dem Verletzten einen Anspruch außerhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen gewährt, der neben die völkerrechtlichen Ansprüche des Heimatstaates tritt (BVerfG aaO; BGH Urteil vom 26.Juni 2003 aaO).

Indes gewährt das deutsche Recht auch nach derzeitiger Rechtslage keinen solchen Anspruch. Es fehlt vorliegend auch insoweit bereits an einer Anspruchsgrundlage.

Allein auf die Grundrechte können die Kläger Schadensersatzansprüche u.a. deshalb nicht stützen, weil diese Garantien keinen Schadensersatzanspruch als Rechtsfolge vorsehen. Zwar handelt es sich bei dem insbesondere von den Klägern angeführten § 823 BGB wie auch bei den denkbaren Anspruchsgrundlagen des deutschen Staatshaftungsrechts um anspruchsbegründende Regelungen. Indes ist § 823 BGB - wenn wie vorliegend allein ein bestimmtes Verhalten eines Amtsträgers als Anknüpfungspunkt einer Haftung in Betracht kommt - bereits nicht einschlägig (vgl. zur Abgrenzung z.B. BGH-Urteil vom 13.6.1996, Az: III ZR 40/95, abgedruckt u.a. in NJW 1996, 3208 f). Das deutsche Staatshaftungsrecht kommt in Fällen bewaffneter Konflikte nicht zur Anwendung. Es wird durch die Regelungen des internationalen Kriegsrechts überlagert. Bewaffnete Auseinandersetzungen sind nach wie vor (s. zur Beurteilung der Rechtslage für das Jahr 1944: Urteil des BGH vom 26.6.2003, aaO, unter IV 2 bb) als völkerrechtlicher Ausnahmezustand anzusehen, der die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert. Die Verantwortlichkeit für den Beginn der Auseinandersetzung und die Folgen der Gewaltanwendung sind grundsätzlich auf der Ebene des Völkerrechts zu regeln. Die nach Völkerrecht gegebenenfalls bestehende Haftung eines Staates für die entstandenen Schäden umfaßt auch die Haftung für die Handlungen aller zu diesem Staat gehörenden Personen.

Auf nationaler Ebene bedürfte es - wie auch im Völkerrecht - für die Regulierung der Folgen bewaffneter Konflikte vielmehr der Kodifizierung besonderer Ausgleichsnormen (vgl. für den Aufopferungsanspruch Ossenbühl Staatshaftungsrecht, 5.Auflage S.127).

Hierfür spricht auch die von dem Gesetzgeber für die verschiedenen Rechtsgebiete in Art.74 Abs.1 GG vorgenommene sachliche Differenzierung. So ist das "bürgerliche Recht" in Art.74 Abs.1 Nr.1 GG aufgeführt, die "Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen" hingegen - neben weiteren Bereichen - in Art.74 Abs.1 Nr.10 GG. Mithin geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Folgen bewaffneter Konflikte nicht auf der Grundlage des deutschen bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, sondern es hierfür gesonderter spezieller Gesetze bedarf. Die Kompetenznorm des Art.74 Abs.1 Nr.10 GG erfaßt auch nicht nur die Opfer der vergangenen Kriege, sondern erstreckt sich auch auf die Personenschäden künftiger kriegerischer Handlungen einschließlich der der Friedenserhaltung dienenden (Stettner in GG-Kommentar, Hrsg. von Dreier, Art,74 Rz.49; v.Mangoldt/Klein/Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, 3.Auflage, Bd.8, Art.74 Rz.438).

Mithin ergeben sich weder aus dem deutschen Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art.34 GG) noch aus dem Rechtsinstitut des allgemeinen Aufopferungsanspruchs individuelle Ansprüche einzelner im Ausland im Zuge bewaffneter Auseinandersetzungen verletzter Personen gegen die E.

Ob das seitens der Kläger der Beklagten im Zusammenhang mit dem NATO-Angriff vom 30.Mai 1999 vorgeworfene Handeln bzw. Unterlassen die nach deutschem Recht bestehenden Voraussetzungen eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruchs erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und bedurfte vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwerte:

bis zum 9.10.2003: 5.760.000 DM

(27 x 200.000 DM, 1 x 20.000 DM, 17 x 20.000 DM

danach: 1.388.294 DM

(insgesamt bezifferte Entschädigungsansprüche von 423.500 EUR = 828.294 DM zzgl. 200.000 DM zzgl. 20.000 DM; weitere 17 x 20.000 DM)