OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01
Fundstelle
openJur 2011, 28600
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 K 2899/00
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am XXXX geborene Kläger steht seit 1980 in den Diensten der Beklagten, gehört dem Psychologischen Dienst der Bundeswehr an und wird bei dem Zentrum für Nachwuchsgewinnung XXX als Psychologe eingesetzt. Seit dem 1. Dezember 1998 hat er ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG (Oberregierungsrat) und einen entsprechend bewerteten Dienstposten als Psychologe H inne.

Nachdem der Erstbeurteiler des Klägers mit diesem am 30. Juli 1998 ein Beurteilergespräch durchgeführt hatte, fertigte er unter dem 25. Februar 1999 auf der Grundlage der "Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" (Beurteilungsbestimmungen)", Neufassung vom 15. August 1996, VMBl. 1996, 338 ff., die das Ministerium zur Durchführung der §§ 40 und 41 BLV erlassen und zuletzt am 26. August 1998 geändert (VMBl. 1998, 244) hat, die Regelbeurteilung für den Kläger für den Zeitraum vom 2. November 1996 bis zum 31. Januar 1999. Dieser Beurteilung legte er einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. März 1997 vom 10. März 1997 sowie einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 18. Februar 1999 vom 17. Februar 1999 zugrunde. In dem zuletzt genannten Beitrag wurde zu den Leistungen des Klägers u. a. ausgeführt, dass die Arbeitsergebnisse auf einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachlichen Niveau lägen. Die Aufzählung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebiete enthielt unter der Rubrik "Sonderaufgaben" u. a. die Angabe, dass der Kläger seit November 1997 die Funktion des Leitenden Psychologen (Dezernatsleiter 3) und Beraters des Dienststellenleiters zu Fragen der Eignungsdiagnostik wahrnehme. Bei der Leistungsbeurteilung vergab der Erstbeurteiler hinsichtlich der Einzelmerkmale 13 x die Höchstbewertung - das ist die Note A bei insgesamt sechs Notenstufen, die mit "übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße" definiert ist - und weitere 2 x die Note B. Gegenüber der Vorbeurteilung erreichte der Kläger damit 8 x die Höherstufung von B nach A, 1 x von C nach B (4.3) und 5 x von C nach A; bei einem Einzelmerkmal (schriftlicher Ausdruck) blieb die Bewertung mit B. Die Befähigung des Klägers beurteilte der Erstbeurteiler hinsichtlich aller vier Einzelmerkmale mit der Note A, der höchsten hier von vier Notenstufen; danach waren die aufgeführten Einzelmerkmale "besonders stark ausgeprägt". Das Gesamturteil lautete - bei insgesamt sechs Möglichkeiten - mit der besten Möglichkeit auf "überragend".

Unter dem 3. August 1999 stufte der abschließende Beurteiler die Bewertung der Einzelmerkmale bei der Leistungsbeurteilung sowie das Gesamturteil um jeweils eine Note herab, so dass das Gesamturteil nun auf "übertrifft die Anforderungen deutlich" lautete; die Befähigungsbeurteilung und auch der Eignungs- und Verwendungsvorschlag des Erstbeurteilers erfuhren keine ausdrückliche Abänderung. Zur Begründung für die Abänderungen führte er aus: Das Gesamturteil sei bei Anwendung des nach den geltenden Beurteilungsbestimmungen gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabs herabzusetzen gewesen, da der vom Erstbeurteiler zugrunde gelegte Beurteilungsmaßstab nicht dem wehrbereichsweit anzuwendenden Maßstab in der Besoldungsgruppe A 14 entspreche und im Verhältnis zum Durchschnitt aller Beamten dieser Besoldungsgruppe zu milde sei. Die Abänderung sei aufgrund seiner - des abschließenden Beurteilers - Erfahrungen, seines größeren Überblicks und seiner größeren Vergleichsmöglichkeiten sowie seiner besseren Kenntnisse über die Anforderungen der Ämter vorzunehmen gewesen, um das Ziel einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung aller im Wehrbereich XXX seiner Personalführung unterstellten Beamten zu erreichen. Hierzu sei es notwendig, sämtliche Benotungen der Einzelmerkmale innerhalb der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung um eine Bewertungsstufe nach unten zu korrigieren. (Eine ausdrückliche Korrektur der Befähigungsbeurteilung erfolgte allerdings nicht). Die vom Erstbeurteiler abgegebenen Begründungen zu den von ihm festgesetzten Bewertungen in den jeweiligen Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung trügen auch die abgeänderten Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und damit auch das abschließend festgesetzte Gesamturteil.

In der vorherigen Regelbeurteilung (Vorbeurteilung) hatte der Kläger die Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen deutlich" und bei der Leistungsbeurteilung der Einzelmerkmale - u. a. auch hinsichtlich des schriftlichen Ausdrucks - 9 x die Note B, 6 x die Note C und als Gesamtleistungsnote die Bewertung B erzielt.

Die streitgegenständliche Beurteilung wurde dem Kläger am 20. September 1999 eröffnet und am 20. Oktober 1999 mit ihm erörtert.

Bereits unter dem 30. September 1999 beantragte der Kläger die Abänderung seiner Regelbeurteilung und führte zur Begründung aus: Anders als der Endbeurteiler kenne der Erstbeurteiler seine - des Klägers - Leistungen sowie die Leistungen der übrigen A 14-Dienstposteninhaber aus eigener Anschauung. Der Endbeurteiler habe die Wertung, der Erstbeurteiler habe zu milde benotet, nicht begründet und den Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten sowie die schriftlichen Notenbegründungen des Erstbeurteilers und damit insbesondere auch die Tatsache außer Acht gelassen, dass er seit November 1997 die Funktion des Dezernatsleiters 3/Leitenden Psychologen (A 15) wahrgenommen habe. Die Herabsetzung der Gesamtnote, die ihn - den Kläger - auch innerhalb der Dienststelle benachteilige, stelle sich als willkürlich dar. Die nunmehr zuerkannten Bewertungen der Leistungseinzelmerkmale würden durch die zugehörigen, jeweils die Kategorie "überragend" verlangenden Einzelbegründungen nicht mehr abgedeckt. Die Willkür werde anhand der Herabstufung der Note im schriftlichen Ausdruck von B nach C besonders deutlich, da er insoweit hinter die Note der Vorbeurteilung zurückfalle. Sie zeige sich ferner daran, dass der Endbeurteiler dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag des Erstbeurteilers ausdrücklich zugestimmt habe und dass in anderen Wehrbereichsverwaltungsbereichen durchaus die Gesamtnote A an Beamte mit der Besoldungsgruppe A 14 - auch ohne langfristige A 15- Funktionsausübung - vergeben werde. Benachteiligt werde er auch insoweit, als der Endbeurteiler mit der von ihm selbst herabgestuften Beurteilungsnote eine von ihm durchgeführte Personalauswahlentscheidung zu Lasten des Klägers begründet habe, nämlich die Besetzung der - seit dem 30. November 1998 vakanten, von ihm - dem Kläger - bereits seit November 1997 vertretungsweise ausgefüllten - Stelle des Leitenden Psychologen nicht mit dem Kläger, sondern mit einem anderen Bewerber.

Insoweit hatte der Kläger bereits am 20. August 1999 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, der dortigen Antragsgegnerin und hiesigen Beklagten zu untersagen, den fraglichen Beförderungsdienstposten dem beigeladenen Konkurrenten vor einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über seine - des Klägers - Bewerbung um diese Stelle zu übertragen. In diesem Verfahren hat die Beklagte u. a. vorgetragen, dass der Kläger zwar in seiner Dienststelle der einzige von 4 beurteilten Oberregierungsräten gewesen sei, dessen Beurteilung herabgesetzt worden sei; wehrbereichsweit sei es aber in 17 von 120 entsprechenden Beurteilungsfällen (A 14) zu Herabsetzungen gekommen. Die längerfristige Wahrnehmung einer Vertretung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15 sei bei der Beurteilung berücksichtigt worden, sei aber auch nicht ungewöhnlich und von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 grundsätzlich zu erwarten. Vergleiche man die aktuelle Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers mit der vorangegangenen Leistungsbeurteilung, so hätte sich der Kläger - insbesondere mit Blick auf die damals durchaus vergebenen Einzelbewertungen mit C - in den vergangenen drei Jahren in ganz außerordentlicher Weise gesteigert haben müssen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 4. Februar 2000 - 10 L 2737/99 - mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Mit Bescheid vom 13. April 2000 wies die Wehrbereichsverwaltung III den als Widerspruch verstandenen Abänderungsantrag des Klägers vom 30. September 1999 zurück und führte zur Begründung aus: Beurteilungsmaßstab sei nach Nr. 17 Abs. 1 der Beurteilungsbestimmungen nicht der wahrgenommene Dienstposten, sondern das am Beurteilungsstichtag innegehabte statusrechtliche Amt. Die Befugnis des abschließenden Beurteilers, zur wehrbereichs- und nicht nur dienststellenweiten Wahrung des von ihm auszugestaltenden allgemeingültigen Beurteilungsmaßstabes Einzel- und Gesamtnoten sowie das Gesamturteil in Wahrnehmung eines ihm insoweit zustehenden eigenen Beurteilungsermessens zu ändern, folge aus Nr. 15 Abs. 2 der Beurteilungsbestimmungen und sei mit Blick auf den verfolgten Zweck auch nicht davon abhängig, dass er einen konkreten Einblick in die Leistungen und Tätigkeiten des betroffenen Beamten habe. Hier sei der abschließende Beurteiler, dem sämtliche Beurteilungen von Beamten mit der Besoldungsgruppe A 14 vorgelegen hätten, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Einschätzung gelangt, dass der Erstbeurteiler einen zu milden Maßstab angelegt habe. Da sich dieser Maßstabfehler in der gesamten Beurteilung widergespiegelt habe, seien sämtliche Einzelmerkmale sowie die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung insgesamt um eine Stufe herabzusetzen gewesen. Die Begründung der Gesamtbewertung widerspreche auch nicht dem Gesamturteil B und dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag. Auch der Beitrag des Fachvorgesetzten deute insgesamt auf das Bild eines deutlich die Anforderungen übertreffenden Beamten. Beide Begründungen ließen aber nicht den Schluss zu, dass letztlich nur das Urteil "überragend" in Frage komme.

Hiergegen hat der Kläger am 10. Mai 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und darüber hinausgehend vorgetragen hat: Die Beklagte müsse konkret und unter Angabe überprüfbarer Tatsachen, etwa durch Abheben auf vergleichbare, ggf. teilweise zu schwärzende Beurteilungen, begründen, warum gerade seine Beurteilung herabzustufen gewesen sei, und nach den Beurteilungsbestimmungen müsse sie die Begründung auch auf die Herabsetzung der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale erstrecken. Sofern der abschließende Beurteiler inhaltliche Formulierungen des Fachvorgesetzten und des Erstbeurteilers für unschlüssig gehalten habe, hätte er die Beurteilung nicht abändern dürfen, sondern hätte sie nach Nr. 15 Abs. 4 der Beurteilungsbestimmungen dem Erstbeurteiler zurückgeben müssen. Die Beurteilung sei, wie der Zeitablauf im Zusammenhang mit dem Beförderungsverfahren verdeutliche, allein zielgerichtet zur Durchsetzung der Beförderung des im Eilverfahren Beigeladenen herabgesetzt worden. Dass ihm eine höhere Beurteilungsnote zustehe, zeigten auch die Tatsache, dass er bereits in der Regelbeurteilung vom 25. August 1989 für den überregionalen Leistungsvergleich der Wertungsgruppe A, der besten von vier Gruppen, zugeordnet worden sei, sowie die Tatsache, dass er im Juni 1999 eine Leistungsprämie erhalten habe. Schließlich habe die Herabstufung ihn zu dem in der Dienststelle am schlechtesten beurteilten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 25. Februar/3. August 1999 und des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung XXX vom 13. April 2000 zu verurteilen, ihm für den Beurteilungszeitraum vom 2. November 1996 bis zum 31. Januar 1999 eine erneute Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Im Bereich der Befähigungsbeurteilung habe der abschließende Beurteiler von einer Herabsetzung der Bewertungen abgesehen, weil die Befähigungsbeurteilung mit ihren nur vier Ausprägungsgraden einen deutlich größeren Spielraum zulasse und eher prognostischer Natur sei. Der Umstand, dass der Kläger in einer Vorbeurteilung anders beurteilt worden sei, führe nicht zu einem Anspruch, zu einem späteren Zeitpunkt gleich beurteilt zu werden, und auch die Berufung auf die Beurteilung anderer Beamter begründe keine Ansprüche hinsichtlich der eigenen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. April 2001 als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Regelbeurteilung sei rechtmäßig. Die Herabstufung der Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und des Gesamtergebnisses um eine Stufe durch den Endbeurteiler seien nicht zu beanstanden. Sie und die hierfür gegebene Begründung unterfielen dem Kernbereich des Beurteilungsermessens des Endbeurteilers, das vom Gericht zu respektieren sei. Die von dem Kläger geforderte Substantiierung der Begründung, d. h. ihre Untermauerung mit Fakten, sei nicht zu leisten, weil die Anwendung eines strengen Maßstabes eine reine Wertung darstelle. Entscheidend sei nur, dass der Maßstab gleichmäßig angewandt werde; Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen ist, seien nicht ersichtlich. Es bestehe kein Anlass zu der Annahme, der Endbeurteiler sei bei der Herabstufung sachfremd vorgegangen. Das deutlich schlechtere Ergebnis der Leistungsbeurteilung in der vorherigen Regelbeurteilung indiziere vielmehr, dass der Erstbeurteiler in der streitigen Regelbeurteilung tatsächlich einen zu milden Maßstab angewendet habe. Er habe nicht dokumentiert, wodurch die in der verbesserten Beurteilung zum Ausdruck gekommene Leistungssteigerung ausgelöst worden sein soll; seine Beurteilung sei folglich nicht plausibel.

Zur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 26. Juli 2001 zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend noch vor: Nach wie vor fehle es an einer plausiblen Darlegung dazu, auf welcher Grundlage der von dem Erstbeurteiler angewendete Maßstab von dem Endbeurteiler als zu milde eingeschätzt worden sei. In Betracht kämen insoweit Erstbeurteilerbesprechungen, Leistungsranglisten und die Rücksprache mit dem Erstbeurteiler; die bloße Zusammenschau aller dienstlichen Beurteilungen reiche hingegen nicht.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 hat die Beklagte die für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 erstellte Regelbeurteilung vom 20. Juni/31. Januar 2002 vorgelegt und zugleich erklärt, dass die streitbefangene Beurteilung für Personalentscheidungen nicht mehr herangezogen werden werde.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung XXX vom 13. April 2000 zu verurteilen, die ihn betreffende dienstliche Beurteilung vom 3. August 1999 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 2. November 1996 bis zum 31. Januar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung weist sie mit Blick auf ihre Erklärung vom 17. Juli 2002 zunächst darauf hin, dass kein Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Rechtsstreits mehr ersichtlich sei. Zu der Einschätzung des Endbeurteilers, dass der Erstbeurteiler einen zu milden Maßstab angelegt habe, führt sie aus: Zunächst sei berücksichtigt worden, dass militärische Erstbeurteiler bei der Beurteilung von Beamten regelmäßig den anzuwendenden Maßstab verkennten und zu milde beurteilten. So stünden auch hier die Ausführungen des Fachvorgesetzten vom 17. Februar 1999 einer Bewertung mit der Spitzennote entgegen. Sogar der Beurteilungsbeitrag des früheren militärischen Erstbeurteilers vom 10. März 1997 lasse nicht den Rückschluss auf eine Vergabe der Höchstnote zu. Das gelte auch für die textlichen Ausführungen des Erstbeurteilers. So seien z. B. sämtliche Begründungen zu mit der Note A bewerteten Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung sprachlich steigerungsfähig. Außerdem lasse die vorangegangene Beurteilung in keiner Weise erkennen, dass der Kläger bei dem nächsten Beurteilungsdurchgang die Spitzennote erreichen könnte. Hätte er im maßgeblichen Beurteilungszeitraum derart herausragende Leistungen erbracht, so wäre er nach allgemeiner Lebenserfahrung über die Grenzen seines Wirkungskreises hinaus und damit auch dem abschließenden Beurteiler bekannt geworden. Die Auffassung, dass der Erstbeurteiler einen zu milden Maßstab angewandt habe, werde nun auch durch das von diesem in der dienstlichen Beurteilung vom 20. Juni 2002 abgegebene Gesamturteil bestätigt, nach dem der Kläger die Anforderungen deutlich übertrifft. Zu der intern schon Anfang Dezember 1998 getroffenen Auswahlentscheidung führt die Beklagte noch aus, dass das dem Kläger 1999 zuerkannte Gesamturteil aufgrund der Voreinschätzung, die schon damals als zu hoch erkennbar gewesen sei, und aufgrund vorliegender Beiträge bereits Anfang Dezember 1998 absehbar gewesen sei. Der Hinweis des Klägers schließlich auf die ihm gewährte Leistungsprämie berühre die Rechtmäßigkeit der Beurteilung schon deshalb nicht, weil mit einer solchen Prämie vorwiegend herausragende Einzelleistungen gewürdigt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (6 Hefte) und der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 10 L 2737/99 - ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Allerdings ist die Klage zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse für den Leistungs- und Anfechtungsantrag. Weder die Tatsache, dass der Kläger mittlerweile für den nachfolgenden Beurteilungszeitraum (1. Februar 1999 bis 31. Dezember 2001) beurteilt worden ist, noch die Erklärung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2002, die streitbefangene Beurteilung nicht mehr für Personalentscheidungen heranzuziehen, führen zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und lassen das schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten gerichtlichen Sachentscheidung entfallen. Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, wenn der Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -.

Hieraus folgt zunächst, dass das Rechtsschutzinteresse hier nicht durch die erneute Regelbeurteilung vom 20. Juni 2002 in Frage gestellt wird. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch die Erklärung des Dienstherrn im Schriftsatz vom 17. Juli 2002, die streitbefangene Beurteilung nicht mehr für Personalentscheidungen heranzuziehen. Der Kläger erstrebt mit seiner (Leistungs- )Klage eine erneute Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. November 1996 bis zum 31. Januar 1999 mit dem Ziel der Verbesserung seiner Gesamtbeurteilung. Dieses Klageziel erreicht er nicht schon durch die oben genannte Erklärung der Beklagten. Denn mit dieser verpflichtet sich die Beklagte nicht zu dem begehrten Handeln, und die Erklärung enthält auch sonst keine Regelung, die die rechtliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung entfallen lassen würde und damit die Durchsetzung des Rechts auf fehlerfreie Beurteilung mit Hilfe des Gerichts als nunmehr entbehrlich erscheinen lassen könnte, weil namentlich der Zweck der Klage entfallen wäre. Denn die von dem Kläger begehrte und von der Beklagten ihm nach wie vor nicht zugestandene verbesserte, hinsichtlich seiner Gesamtleistung die Spitzennote zuerkennende Beurteilung wäre der Ansatz dafür, die Rechtmäßigkeit (auch) der dienstlichen Beurteilung vom 20. Juni 2002 anzugreifen. Bei einem Erfolg der vorliegenden Klage müsste der Dienstherr nämlich ggf. eine entsprechende Verschlechterung der Leistungen des Klägers im nachfolgenden Beurteilungszeitraum 1999 bis 2001 nachvollziehbar begründen und plausibel machen. Darüber hinaus bleiben frühere dienstliche Beurteilungen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

- vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, a.a.O., und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202 -

auch für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Rechts wegen von Belang, selbst wenn eine entgegenstehende (rechtswidrige) Verwaltungspraxis des Dienstherrn dahin gehen sollte, vorangegangene frühere Beurteilungen bei anstehenden Verwendungs- und Auswahlentscheidungen generell nicht mehr heranzuziehen. Daran vermag auch, wie das Bundesverwaltungsgericht zur entgegenstehenden Verwaltungspraxis ausdrücklich ausgeführt hat, der Dienstherr nichts zu ändern. Frühere Beurteilungen stellen insbesondere nicht bloße Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar und sind jedenfalls bei aktuellem Leistungsgleichstand von Bewerbern - hier etwa dann, wenn neben einem Konkurrenten auch dem Kläger nach Abänderung auch der derzeit aktuellen Regelbeurteilung vom 20. Juni 2002 das Gesamturteil "überragend" zuzuerkennen sein sollte - zwingend vor etwaigen Hilfskriterien heranzuziehen. Diese Grundsätze sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2003

- 2 C 16.02 -, a.a.O. -

nochmals unterstrichen hat, für den Dienstherrn nicht disponibel, so dass die Heranziehung früherer Beurteilungen im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen vor der Anwendung von etwaigen Hilfskriterien geboten ist.

Zum ganzen vgl. auch schon OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 13. April 2000 aufgehoben wird und die Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 3. August 1999 beseitigt und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. November 1996 bis zum 31. Januar 1999 erteilt. Die über den Kläger unter dem 3. August 1999 abschließend erstellte Regelbeurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung - §§ 40, 41 BLV - ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, m.w.N.

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., m.w.N.

Gemessen an diesen Maßstäben sind rechtliche Fehler der streitgegenständlichen Regelbeurteilung nicht festzustellen. Sie ist in Anwendung der "Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" (im Folgenden: BB) von Erstbeurteiler und abschließendem Beurteiler, gegen deren Zuständigkeit nach Nr. 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 BB keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich sind, unter Verwendung des nach Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 BB zu verwendenden Formblattes erstellt worden.

Die von dem Kläger allein angegriffene Herabsetzung sämtlicher in der Erstbeurteilung in den einzelnen Merkmalen der Leistungsbeurteilung zuerkannten Bewertungen, der dortigen Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und des dortigen Gesamturteils durch den abschließenden Beurteiler ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Befugnis des abschließenden Beurteilers zur maßstabswahrenden Herauf- oder Herabsetzung von Bewertungen des Erstbeurteilers folgt aus der Regelung in Nr. 15 Abs. 3 BB, hinsichtlich derer ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht ersichtlich ist. Nach Nr. 15 Abs. 3 Satz 1 BB hat der abschließende Beurteiler alle für die einzelne Beurteilung bedeutsamen Erkenntnisse zu berücksichtigen und für die Wahrung des allgemeingültigen Maßstabes sowie für die Schlüssigkeit der Beurteilung Sorge zu tragen. Hierzu kann er nach Nr. 15 Abs. 3 Satz 2 BB die in der Erstbeurteilung in einzelnen Merkmalen der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung zuerkannte Bewertung, die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und das Gesamturteil herauf- oder herabsetzen, wobei die Änderungen gemäß Nr. 15 Abs. 3 Satz 3 BB zu begründen sind.

Die Ausübung der genannten Befugnis durch den abschließenden Beurteiler ist entgegen der Ansicht des Klägers hier nicht durch Nr. 15 Abs. 4 BB gesperrt. Nach dieser Vorschrift ist die Beurteilung bei Formfehlern oder bei offensichtlicher Unschlüssigkeit an den Erstbeurteiler zurückzugeben. Zwar folgt aus dieser Regelung, dass der abschließende Beurteiler seine abschließende Beurteilung noch nicht - auch nicht nach Durchführung maßstabswahrender Änderungen nach Nr. 15 Abs. 3 Satz 2 BB - abgeben kann, sondern zunächst eine Korrektur durch den Erstbeurteiler veranlassen und abwarten muss, wenn zumindest eine der beiden Voraussetzungen der Nr. 15 Abs. 4 BB gegeben ist. Eine hier allein in Betracht zu ziehende offensichtliche Unschlüssigkeit - eine "bloß einfache" Unschlüssigkeit reicht insoweit nicht, wie schon der Wortlaut der Nr. 15 Abs. 4 BB, aber auch der Auftrag an den abschließenden Beurteiler in Nr. 15 Abs. 3 Satz 1 BB, für die Schlüssigkeit der Beurteilung Sorge zu tragen, verdeutlichen - ist aber nicht ersichtlich. Unschlüssigkeit bedeutet dabei, dass die dienstliche Beurteilung bereits in sich nicht stimmig ist bzw. die dortigen Ausführungen dargebotene Ergebnisse nicht tragen, und offensichtlich ist die Unschlüssigkeit nur dann, wenn sie sich gleichsam aufdrängt. Ansatzpunkt könnte hier insoweit allenfalls die Annahme sein, dass die fast durchgängig von dem Erstbeurteiler vergebenen Spitzenbewertungen in einem gewissen Widerspruch zu den schriftlichen Begründungen des Erstbeurteilers sowie zu dem Inhalt der Beurteilungsbeiträge stehen. Hierin liegt aber jedenfalls keine offensichtliche Unschlüssigkeit. Diese Bewertung wird auch durch die "Durchführungshinweise zu den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmungen)", Neufassung vom 15. August 1996 (VMBl. 1996, S. 352) zu Nr. 15 BB gestützt. Danach ist nämlich eine offensichtliche Unschlüssigkeit der dienstlichen Beurteilung beispielsweise (erst) anzunehmen, soweit ein unlösbarer (Hervorhebung durch den Senat) Widerspruch in der Erstbeurteilung zwischen der Festlegung des Gesamturteils einerseits und den Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung andererseits besteht. Die offensichtliche Unschlüssigkeit i.S.d. Nr. 15 Abs. 4 BB erfasst damit den Fall, dass die Erstbeurteilung so abgefasst ist, dass der Endbeurteiler mit ihr im Ergebnis "nichts anfangen" kann. Allein dies rechtfertigt die Rückgabe; nicht erfasst ist aber der hier vorliegende Fall, in dem eine korrigierbare Auswirkung der Anwendung eines zu milden Maßstabes durch den Erstbeurteiler als ohne weiteres erkennbar der Berichtigung unterzogen wird.

Ein nach den obigen Ausführungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler bei der Herabsetzung der Bewertungen ist nicht gegeben.

1. Ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Insbesondere ist die angegriffene Maßnahme entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen einer Verletzung der Nr. 15 Abs. 3 Satz 3 BB rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift sind die (nach Nr. 15 Abs. 3 Satz 2 BB von dem abschließenden Beurteiler vorgenommenen) Änderungen zu begründen, d. h. mit der Angabe der für sie maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu versehen.

Bezieht sich die Abweichung - wie hier - allein auf Werturteile des Erstbeurteilers, die nicht auf konkreten und einzelnen Vorgängen, sondern auf einer unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen beruhen (sog. reine Werturteile), und nimmt sie - wie vorliegend - auch selbst nicht ausdrücklich oder zumindest erkennbar auf bestimmte Einzelvorkommnisse Bezug, so stellt sich die Begründungspflicht aus Nr. 15 Abs. 3 Satz 3 BB bei streitiger Beurteilung der Sache nach (lediglich) als eine besondere Ausprägung der Plausibilisierungspflicht dar

- vgl. Willems, NWVBl. 2001, 121 ff., 129 (zu Nr. 9.2 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, MBl. NRW 1996, 278) -,

nach der der Dienstherr im Bestreitensfall die von ihm abgegebenen Werturteile bei der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung, im Widerspruchsverfahren und grundsätzlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren näher erörtern und konkretisieren muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245.

Hiervon gehen im Übrigen auch die Durchführungshinweise zu Nr. 15 BB aus, nach deren Nr. 2 der abschließende Beurteiler die Herauf- oder Herabsetzung nach Nr. 15 Abs. 3 Satz 2 BB mit dem dort genannten Hinweis "rechtfertigen" kann.

Entscheidend für die - nach dem Vorstehenden auch hier zu fordernde - Plausibilisierung von Werturteilen ist, dass das Werturteil, das der abschließende Beurteiler abgegeben hat, keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird,

BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179 = ZBR 1993, 245, und Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108 = ZBR 2000, 269.

Die inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei - jedenfalls im Ausgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den abschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen - wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung auch - durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen - ein solcher Fall ist hier gegeben, wie die allein auf den Zweck der Maßstabswahrung hinweisende Begründung belegt - so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 = ZBR 2001, 338, und Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 - , NWVBl. 2002, 351; Willems, NWVBl. 2001, 121 ff., 129.

Eine trennscharfe Abgrenzung beider Fälle und damit der jeweils an die Plausibilisierung zu stellenden Anforderungen ist dabei allerdings weder möglich noch notwendig, weil - einerseits - eine mit Blick auf das individuelle Leistungs- und Befähigungsprofil des Beamten erfolgende Abänderung der Erstbeurteilung zwingend zugleich auch aus Gründen der Maßstabswahrung vorgenommen wird und weil - andererseits - eine auf einen Quervergleich gestützte Korrektur der Erstbeurteilung notwendigerweise zugleich die individuelle Beurteilung des Beamten betrifft.

Die von dem Dienstherrn bzw. von dem diesen vertretenden abschließenden Beurteiler in der dienstlichen Beurteilung und im weiteren Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebene bzw. zulässigerweise nachgeschobene

- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 -

Begründung der Herabsetzung der Gesamtnote sowie der - aus Gründen der Schlüssigkeit - zugleich erfolgten Änderung der Bewertungen der Leistungseinzelmerkmale genügt diesen Anforderungen.

Der abschließende Beurteiler hat zur Begründung der aus Gründen der Maßstabswahrung von ihm vorgenommenen Herabsetzung des Gesamturteils ausgeführt: Er stütze sich insoweit auf seine Erfahrungen, seinen größeren Überblick, seine größeren Vergleichsmöglichkeiten sowie auf seine besseren Kenntnisse über die Anforderungen der Ämter. Dabei habe er auch die Erfahrung berücksichtigt, dass militärische Erstbeurteiler bei der Beurteilung von Beamten regelmäßig einen zu milden Maßstab zugrundelegten. Ferner habe er in Rechnung gestellt, dass er von den Leistungen des Klägers Kenntnis erlangt hätte, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich derart herausragend gewesen wären, wie es sich aus der Erstbeurteilung ergibt. Berücksichtigung habe außerdem gefunden, dass die textlichen Bestandteile der Erstbeurteilung selbst eher auf Leistungen hinwiesen, die die Anforderungen deutlich überträfen, aber nicht "überragend" genannt werden könnten. Das gelte sowohl für den Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten, der eher auf die Gesamtnote B hindeute bzw. der Spitzennote sogar entgegenstehe, als auch für den Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers. Außerdem seien auch sämtliche Begründungen des Erstbeurteilers zu den mit der Note A bewerteten Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung sprachlich steigerungsfähig. Schließlich zeige ein Vergleich zwischen der Bewertung der Einzelmerkmale in der Leistungsbeurteilung der Vorbeurteilung mit den entsprechenden Bewertungen in der vom abschließenden Beurteiler zu bewertenden Erstbeurteilung, dass der Kläger, träfe die Erstbeurteilung zu, sich innerhalb der letzten drei Jahre in ganz außerordentlicher Weise gesteigert haben müsste; die Vorbeurteilung enthalte indes keinen Anhaltspunkt für eine solche Steigerungstendenz, und der Erstbeurteiler habe eine solche Steigerung auch nicht dokumentiert und plausibel gemacht.

Die außerdem erfolgte Herabsetzung der Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung hat der abschließende Beurteiler damit begründet, dass diese Bewertungen nach erfolgter Korrektur des Gesamturteils und mit Blick auf den gegebenen generellen Maßstabsfehler in gleicher Weise nach unten zu korrigieren gewesen seien.

Diese Ausführungen des Dienstherrn lassen die für die Herabstufungen maßgeblichen Erwägungen hinreichend nachvollziehbar werden und machen den Weg, der zu dieser Entscheidung geführt hat, in ausreichender Weise sichtbar.

Soweit der Dienstherr auf den größeren Überblick und die größeren Vergleichsmöglichkeiten des abschließenden Beurteilers im Vergleich zu dem Erstbeurteiler abhebt

- vgl. insoweit auch die Durchführungsbestimmungen zu Nr. 15 BB, in deren Nr. 2 es heißt: "Der abschließende Beurteiler kann Herauf- und Herabsetzungen nach Nr. 15 Abs. 3 Satz 2 mit dem Hinweis auf die gebotene Aufrechterhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes anhand eines Leistungsvergleichs (Gesamtschau, größerer Überblick, größere Vergleichsmöglichkeiten) rechtfertigen" -,

ist dies ohne weiteres plausibel. Während nämlich der Erstbeurteiler bei der Regelbeurteilung 1999 lediglich vier Beamte mit der Besoldungsgruppe A 14 zu beurteilen hatte, lagen dem abschließenden Beurteiler insoweit 120 von unterschiedlichen Erstbeurteilern gefertigte Beurteilungen zur abschließenden Beurteilung vor. Allerdings handelt es sich bei dieser Begründung um eine solche, die wegen ihres fallübergreifenden Bezuges in gleicher Wortwahl auch in Beurteilungen anderer Beamter Verwendung finden könnte und sich nicht mit den Einzelumständen befasst, die im Vergleich mit den anderen Beamten zu der Herabsetzung der Bewertung durch den abschließenden Beurteiler geführt haben.

Zu einer vergleichbaren Begründung ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999, a.a.O., und Urteil vom 13. Februar 2001, a.a.O.; Schnellenbach, ZBR 2003, 1 ff., 9 f.

Ob eine abweichende Bewertung durch den abschließenden Beurteiler trotz dieses Einwandes auch im gerichtlichen Verfahren stets schon allein mit dem bloßen, nicht näher belegten Hinweis auf einen einzelfallübergreifenden Vergleich gerechtfertigt bzw. hinreichend plausibel gemacht werden kann,

- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999, a.a.O., und Urteil vom 13. Februar 2001, a.a.O. unter Hinweis darauf, dass sich konkret- individuelle Abwägungsvergleiche mit allen anderen Beamten der Vergleichsgruppe oder zumindest mit denjenigen Beamten, denen die nächsthöhere Bewertung zuerkannt worden ist, wegen der Persönlichkeitsrechte dieser Beamten und wegen der damit korrespondierenden Fürsorgepflichten des Dienstherrn verböten -

könnte zumindest zweifelhaft erscheinen,

- vgl. insoweit auch Schnellenbach, ZBR 2003, 1 ff., 10, der insoweit einen beträchtlichen Rest an Unbehagen konstatiert -,

weil der betroffene Beamte sich in diesem Fall mit einer bloßen Behauptung begnügen müsste und ihm faktisch jeder konkrete Ansatzpunkt für eine Überprüfung der Herabstufung entzogen wäre. Auch erschiene es zumindest bei einer hinreichend großen Vergleichsgruppe denkbar, anonymisierte dienstliche Beurteilungen anderer (besser) beurteilter Beamter zur Plausibilisierung der Herabstufung heranzuziehen. Das könnten im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers reine Leistungsranglisten nicht leisten, da sie nur den Standort des Klägers innerhalb einer Reihung, nicht aber die dafür maßgeblichen Gründe aufzeigen würden. Die aufgeworfene Frage muss hier aber nicht entschieden werden. Denn der Dienstherr des Klägers hat die Herabstufung der Bewertungen nicht allein mit dem Hinweis auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich zur Maßstabswahrung gerechtfertigt, sondern sie zugleich auch mit weiteren, auf den Einzelfall bezogenen Erkenntnissen begründet, die er insbesondere aus der Beurteilung selbst und mit Blick auf die Vorbeurteilung des Klägers gewonnen hat und die ihrerseits die Verwendung eines zu milden Maßstabes indizieren.

Vgl. insoweit auch Weiß/Niedermaier/Summer/ Zängel, Bayerisches Beamtengesetz, Komm., 1984, BayGB Art. 118 Erl. 6, die als Erkenntnisquellen insbesondere für eine Änderung einer dienstlichen Beurteilung neben den umfasserenden Vergleichsmöglichkeiten der vorgesetzten Dienstbehörde auch die dienstliche Beurteilung selbst anführen.

Eine solche "Doppelbegründung" genügt den Anforderungen an die Plausibilisierung jedenfalls dann, wenn die zu dem plausiblen Quervergleichsargument hinzutretende einzelfallbezogene Begründung ihrerseits nachvollziehbar ist. Das ist vorliegend der Fall. Gewisse Hinweise darauf, dass der Erstbeurteiler bei der Bewertung der Einzelmerkmale und bei der Gesamtbewertung der Leistung einen zu milden Maßstab angelegt hat, geben bereits dessen schriftliche Begründungen. In der Begründung der Gesamtbewertung wird der Kläger als ein im hohen Maße engagierter Psychologe beschrieben, der seine Tätigkeit auf der Grundlage langjähriger Berufserfahrung und herausragender Sachkompetenz wahrnehme. Diese Einschätzungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger die Leistungserwartungen etwa hinsichtlich der Einzelmerkmale 1.1 (fachliches Wissen und Können) und 3.1, 3.2 (Eigenständigkeit und Initiative) "in außergewöhnlichem Maße" und nicht nur "erheblich" übertrifft. Entsprechendes gilt zumindest für erhebliche Teile der Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale, hinsichtlich derer die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die dortigen Ausführungen sprachlich steigerungsfähig seien. Beispielsweise dürfte eine (nur) "hohe Termintreue" ebenso wenig zwingend die Spitzennote bei dem Einzelmerkmal 2.2 begründen wie dies eine (nur) "besondere Zuverlässigkeit" bei dem Einzelmerkmal 4.1 leistet. Auch der immerhin fünf Monate des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers deutet nicht darauf hin, dass der Kläger die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße übertroffen haben könnte, wenn es dort zu seiner Leistung heißt, dass er über ausgezeichnetes Fachwissen und umfassende berufliche Erfahrungen verfüge und konzentriert, detailgenau und termingerecht arbeite. Noch deutlichere, die Plausibilisierung gelingen lassende Hinweise auf eine gemessen am wehrbereichsweiten Maßstab zu gute Benotung des Klägers ergeben sich aus dem Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten, der mehr als die militärischen Vorgesetzten in der Lage sein dürfte, die (fachlichen) Leistungen des Klägers zu beurteilen. Der Beitrag enthält unter dem Punkt "Leistungen" neben sehr positiven Werturteilen ("absolute Zuverlässigkeit") auch solche, die keinesfalls die Vergabe der jeweiligen Spitzennote rechtfertigen. So qualifiziert der Fachvorgesetzte die Fachkenntnisse des Klägers lediglich als "sehr gut" und nicht etwa als "herausragend", "hervorragend" oder "exzellent"; außerdem spricht er von "Arbeitsergebnissen auf einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachlichen Niveau", was ziemlich genau der Definition der Bewertungsstufe B entspricht. Ferner macht gerade der Blick auf die Vorbeurteilung des Klägers die Annahme des abschließenden Beurteilers plausibel, maßstabswahrend eingreifen zu müssen. Ein Vergleich der seinerzeit zu den Einzelmerkmalen vergebenen Noten mit denen, die der Erstbeurteiler dem Kläger in der streitgegenständlichen Beurteilung zuerkannt hat, zeigt, dass der Kläger sich bei neun Einzelmerkmalen um eine und bei fünf weiteren Einzelmerkmalen sogar um zwei Notenstufen (von C nach A) verbessert hat, also seine Leistung ganz außerordentlich gesteigert haben müsste. Diesen Umstand hat die Beklagte entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Beklagte habe sich zur Plausibilisierung der Endbeurteilung nie auf die Leistungsentwicklung des Klägers berufen, schon in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 1999 in dem seinerzeit bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Eilverfahren ausdrücklich hervorgehoben. Die Tendenz zu einer solchen Leistungssteigerung ergibt sich aber weder aus der Vorbeurteilung noch lässt sie sich der Begründung des Erstbeurteilers in der streitigen dienstlichen Beurteilung entnehmen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der seit November 1997 mit "gutem Erfolg" (Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten) wahrgenommenen und naturgemäß mit einer Mehrbelastung verbundenen, grundsätzlich aber von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 zu erwartenden Vertretung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15. Schließlich ist auch der Hinweis des abschließenden Beurteilers plausibel, dass es ihm nicht verborgen geblieben wäre, wenn der Kläger im Beurteilungszeitraum derart herausragende Leistungen gezeigt hätte, wie sie ihm der Erstbeurteiler attestiert hat. Nachvollziehbar ist dieser Hinweis insbesondere deshalb, weil es mehr als nur nahe liegt, dass für den Zweitbeurteiler gerade die zahlenmäßig überschaubare und zugleich herausgehobene Gruppe der Beamten des höheren Dienstes, zu der der Kläger zählt, von besonderem Interesse ist und von ihm beobachtet wird. Entgegen der Ansicht des Klägers war es für den Zweitbeurteiler nicht erforderlich (vgl. Nr. 18 Abs. 2 BB), sich vor der Korrektur der Erstbeurteilung mit dem Erstbeurteiler in Verbindung zu setzen und ergänzend Nachfrage zu halten. Das gilt zum einen schon mit Blick auf die Gesamtheit der soeben dargelegten, eine maßstabswahrende Korrektur verlangenden Umstände. Zum anderen gilt es deshalb, weil der Zweitbeurteiler schon im Zuge des Stellenbesetzungsverfahrens, nämlich Anfang Dezember 1998 eine auf die anstehende Regelbeurteilung bezogene Voreinschätzung des Erstbeurteilers erfragt bzw. eingeholt hatte und - auch mit Blick auf die übrigen ihm vorliegenden Voreinschätzungen und in Ansehung der Vorbeurteilung des Klägers - zu der Erkenntnis gelangt war, dass die für den Kläger abgegebene Voreinschätzung mit "A" zu milde, d. h. aber nicht maßstabsgerecht war.

2. Die Beurteilung leidet nicht an der Zugrundelegung eines unvollständigen oder falschen Sachverhalts, weil der abschließende Beurteiler die für seine Bewertung erforderlichen Beurteilungsgrundlagen vollständig und richtig ermittelt hat. Nicht erforderlich ist insoweit, dass der abschließende Beurteiler den Beurteilten selbst kennt oder seine Wertung aufgrund unmittelbaren Kontakts trifft

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1999 - 2 B 26.99 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21; Kathke, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Komm., Stand: Januar 2004, C § 104 Rn. 332, m.w.N. -,

was vorliegend mit Blick auf die überaus große Zahl der von dem abschließenden Beurteiler zu beurteilenden Beamten auch tatsächlich nicht erfüllbar wäre. Fehlende eigene Wahrnehmungen fallen insbesondere dann nicht entscheidend ins Gewicht, wenn der höhere Vorgesetzte sich - wie hier - bei seiner Beurteilung des Beamten auf seine größere Erfahrung, den größeren Überblick und die größeren Vergleichsmöglichkeiten sowie die bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter und Laufbahnen stützt, weil gerade dies zu einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung beiträgt.

Vgl. Kathke, a.a.O., C § 104 Rn. 340 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der abschließende Beurteiler ansonsten erhebliche Tatsachen nicht in seine Überzeugungsbildung einbezogen hätte. Insbesondere hat er zutreffend die sich schon aus der Erstbeurteilung ergebende besondere Aufgabenwahrnehmung des Klägers - namentlich auch die Vertretungstätigkeit -, den Inhalt der Beurteilungsbeiträge sowie den Gedanken in seine Erwägungen eingestellt, dass er von herausragenden Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum sicher Kenntnis erlangt hätte, wenn es sie gegeben hätte. Nicht zu beanstanden ist, dass der abschließende Beurteiler weder die Gewährung einer Leistungsprämie im Juni 1999 noch die A-Beurteilung in der dienstlichen Beurteilung vom 25. August 1989 seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich der unter dem 8. Juni 1999 zuerkannten Leistungsprämie dürfte dies schon deshalb gelten, weil es sich um ein - für sich gesehen - nicht in den Beurteilungszeitraum fallendes Ereignis handelt

- vgl. Kathke, a.a.O., C § 104 Rn. 216 -;

jedenfalls aber haben auch die Leistungen des Klägers, soweit sie die zur Begründung der Prämiengewährung hervorgehobene "Erarbeitung von konzeptionellen Veränderungen im Rahmen der Berufseignungsuntersuchungen" betreffen, bereits in der dienstlichen Beurteilung ausreichend Erwähnung gefunden. So heißt es etwa in der Begründung der Gesamtbewertung, dass der Kläger die Abstimmung der Berufseignungsuntersuchung mit den Ausbildungswerkstätten der Bundeswehr für jugendliche Azubi-Bewerber in Eigeninitiative mit hohem Arbeitseinsatz übernommen habe. Die Zuordnung des Klägers für den überregionalen Leistungsvergleich zu der Wertungsgruppe A ("entspricht den Anforderungen im vollen Umfang") musste ohne weiteres außer Betracht bleiben, weil bei Beurteilungen ohnehin grundsätzlich allein der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum in den Blick zu nehmen ist (vgl. auch Nr. 2 Satz 1, Nr. 8 Abs. 2 BB) mit der Folge, dass Beurteilungen grundsätzlich unabhängig von Vorbeurteilungen vorzunehmen sind. Außerdem stellte die angeführte Beurteilung keine A-Beurteilung im Sinne der aktuellen Beurteilungsbestimmungen dar und kann einer solchen deshalb auch nicht gleichgestellt werden. Schließlich wäre - wenn es überhaupt angängig wäre - viel eher auf die aktuelleren Vorbeurteilungen des Klägers vom 13. April 1992 und vom 13. März 1997 abzustellen, in denen der Kläger die Spitzennote jeweils nicht erreicht hatte.

3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der abschließende Beurteiler in Verkennung des gesetzlichen Rahmens den Kläger zu schlecht bzw. andere an der Regelbeurteilungsrunde 1999 beteiligte Beamte der Besoldungsgruppe A 14 zu gut beurteilt haben könnte. Insoweit lässt das klägerische Vorbringen schon jegliche substantiierte Darlegung vermissen; außerdem ist es hier gerade so, dass der abschließende Beurteiler die - plausibel begründete - Herabstufung vorgenommen hat, um die übrigen Beamten der Vergleichsgruppen nicht zu benachteiligen.

4. Auch ein Verstoß gegen anerkannte oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze ist nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung leidet nicht an unlösbaren inneren Widersprüchen. Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung muss zwar mit den Einzelwertungen vereinbar sein, wird jedoch legitimerweise auch von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck kommen (können), so etwa von den Beurteilungsmaßstäben der obersten Dienstbehörde. Das bedeutet, dass im Streitfall nicht etwa eine - positive - Schlüssigkeitsprüfung stattzufinden hat; die Frage kann vielmehr nur - negativ - dahin lauten, ob das Gesamturteil in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelwertungen steht.

Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 459 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, und vom 16. Oktober 1967 - VI C 44.64 -, ZBR 1968, 42.

Einen solchen unlösbaren Widerspruch hat der Kläger lediglich behauptet, nicht aber konkret aufgezeigt, und er ist auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt auch bei Einbeziehung des Eignungs- und Verwendungsvorschlags und der textlichen Begründungen der Einzelbewertungen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seine Ausführungen zur Plausibilisierung Bezug und führt ergänzend aus: Insbesondere die Bewertung der vier Befähigungseinzelmerkmale mit der Spitzennote "besonders stark ausgeprägt" steht nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu dem Gesamturteil. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Befähigungsbeurteilung mit ihren nur vier Ausprägungsgraden innerhalb einer Notenstufe einen deutlich größeren Spielraum einräumt und eher prognostischer Natur ist. Außerdem, so ist hinzuzufügen, ist die Spitzennote im Befähigungsbereich gänzlich anders definiert als die A-Bewertung im Leistungsbereich.

Eine zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führende Verletzung anerkannter oder allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze liegt auch ansonsten nicht vor. Zwar mag es problematisch sein, wegen einer (zu Recht erfolgten) Herabstufung des Gesamturteils und der Gesamtbewertung der Leistungsbewertung zur Wahrung der Schlüssigkeit der dienstlichen Beurteilung gleichsam schematisch und offenbar ohne eine - nach dem zuvor Gesagten hier aber auch nicht erforderliche - Rücksprache mit dem Erstbeurteiler sämtliche Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung um eine Notenstufe herabzusetzen, da eine einzelfallbezogene Würdigung der Einzelleistungen so nicht gewährleistet sein dürfte. So dürfte die Rückstufung des Klägers bei dem Einzelmerkmal "schriftlicher Ausdruck" gegenüber der Vorbeurteilung um eine Note nicht ohne weiteres zu rechtfertigen sein, wobei allerdings anzumerken ist, dass der Schematismus zugleich zu fünf Verbesserungen von der Note C auf B (Einzelmerkmale 1.3, 3.3, 3.4, 4.1 und 4.2) geführt hat, die der Kläger indes verständlicherweise nicht thematisiert hat. Ein möglicher Verstoß gegen die oben genannten Bewertungsgrundsätze führte aber jedenfalls nicht zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, weil sich ausschließen lässt, dass sich der - unterstellte - Rechtsfehler auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat.

Zu diesem Maßstab nur beispielhaft: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 - und Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ- RR 2001, 592.

Denn der abschließende Beurteiler hat, wie sich aus seiner Begründung und dem verfolgten Zweck der Abänderung ergibt, (zulässigerweise) das Gesamtergebnis und die Gesamtbewertung der von dem Erstbeurteiler schematisch gefertigten Leistungsbeurteilung korrigiert und erst daran anschließend zur Wahrung der Schlüssigkeit die schematische Herabstufung der Benotung der Einzelmerkmale der Leistungsbewertung vorgenommen. Es ist deshalb nicht denkmöglich, dass Fehler bei der Einzelbewertung auf das Gesamtergebnis durchgeschlagen haben könnten.

5. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Dienstherr sachfremde Erwägungen angestellt haben könnte. Die Vermutung des Klägers, die Herabstufung sei deshalb erfolgt, weil der Dienstherr den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten eines Leitenden Psychologen beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung West nicht mit ihm, sondern mit einem Konkurrenten habe besetzen wollen, entbehrt gerade auch mit Blick auf die Ausführungen des Senats zur Plausibilisierung der Herabsetzung jeglicher Substanz, zumal auch Gründe für ein solches Verhalten des Dienstherrn nicht aufgezeigt worden oder sonst erkennbar sind. Insbesondere belegt auch der zeitliche Ablauf von Dezember 1998 bis September 1999 nicht die Vermutung des Klägers. Die von der personalbearbeitenden Dienststelle auf der Grundlage der Vorbeurteilung des Klägers und einer Voreinschätzung hinsichtlich der noch zu erstellenden Regelbeurteilung 1999 im Dezember 1998 sowie auf der Grundlage der Beurteilungen weiterer Bewerber intern schon im Dezember 1998 getroffene Auswahlentscheidung verdeutlicht vielmehr, dass der abschließende Beurteiler die Leistungen des Klägers bereits vor Erstellung der - später plausibel herabgestuften - Erstbeurteilung am 25. Februar 1999 anknüpfend an die Vorbeurteilung in der Weise eingeschätzt hat, wie er es später durch die Herabstufung zum Ausdruck gebracht hat. Näher als der Verdacht des Klägers läge insofern die Vermutung, dass der Erstbeurteiler, sollte er nicht nur die Vertretungstätigkeit des Klägers übermäßig in den Vordergrund seiner Beurteilung gestellt haben, dem Kläger durch eine zu positive Beurteilung helfen wollte, sich vielleicht doch noch gegen den intern bereits ausgewählten Konkurrenten durchsetzen und den von ihm - dem Kläger - bereits vertretungsweise ausgefüllten Beförderungsdienstposten erlangen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.