OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2004 - 1 A 1732/03
Fundstelle
openJur 2011, 28596
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 K 7160/99
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) und eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.), soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind, in der Sache nicht greifen.

1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind allein solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel sind auf der maßgeblichen Grundlage des Antragsvorbringens nicht gegeben. Da hier ein Erfolg des Rechtsmittels nicht einmal ebenso wahrscheinlich wäre wie ein Misserfolg, liegt auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) nicht vor.

Streitgegenständlich ist eine Regelbeurteilung des Klägers, die auf der Grundlage der zum 1. März 1997 in Kraft getretenen Hausanordnung "Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundesministerium des XXXX" (Beurteilungsrichtlinien - BRL) zum Stichtag 1. August 1997 erstellt wurde. In jener Beurteilung haben der Zwischen- und der Zweitbeurteiler - letzterer als Endbeurteiler - die durch den Erstbeurteiler vergebene Gesamtnote der Beurteilung von acht Punkten (übertrifft die Anforderungen) um zwei Punkte auf sechs (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht) herabgesetzt. In elf der insgesamt bewerteten dreizehn Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung erfolgte ebenfalls eine Herabsetzung der Bewertungen des Erstbeurteilers um zwei Punkte, in einem Merkmal (Fachkenntnisse) um einen Punkt. Die Bewertung des Erstbeurteilers von "Qualität und Ergiebigkeit" blieb unverändert bei sieben Punkten. Auch im Bereich der Befähigungsmerkmale schlossen sich Zwischen- und Zweitbeurteiler den Bewertungen des Erstbeurteilers uneingeschränkt an. Zur Begründung der Abweichungen findet sich in der Beurteilung (nur) der Hinweis des Zweitbeurteilers: "Die Abweichung von der Beurteilung des Erstbeurteilers ergibt sich aus der Gesamtsicht und dem Gesamtmaßstab des Zweitbeurteilers".

Das Verwaltungsgericht gelangt in dem angefochtenen Urteil ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die nur eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit von dienstlichen Beurteilungen zur Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung. Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den vom Kläger im Einzelnen gegen die Beurteilung und das Beurteilungsverfahren erhobenen Einwände und eingehender Würdigung der Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zwischenbeurteilers und der eingereichten schriftlichen Stellungnahme des Zweitbeurteilers hält es Rechtsfehler, die die Aufhebung der angefochtenen Beurteilung rechtfertigen würden, für nicht gegeben. Den insgesamt überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat nach Überprüfung im Wesentlichen anschließt und auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Erhebliches entgegengesetzt.

Die Angriffe des Klägers im Zulassungsverfahren betreffen im Wesentlichen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Herabsetzung der Bewertung der einzelnen Merkmale der Leistungsbewertung und der Gesamtnote durch den Zwischen- und den Zweitbeurteiler sowie zur Berechtigung der Beklagten, zur Begründung auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich zu verweisen. Sie lassen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung indes nicht auftreten.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Absenkung der Gesamtnote und die Herabsetzung von Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung aus Maßstabsgesichtspunkten als rechtmäßig erachtet und dabei die diesbezügliche Befugnis von Zwischen- und Zweitbeurteiler unmittelbar aus den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien abgeleitet. Überzeugend hat das Gericht die Rüge des Klägers, Zwischen- und Zweitbeurteiler seien nicht hinreichend personen- und sachkundig gewesen, als unzutreffend erachtet. Nach den Ausführungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung haben Abstimmungsgespräche unter Beteiligung des Abteilungsleiters, der beiden Unterabteilungsleiter sowie der Referatsleiter stattgefunden. Anlass, daran zu zweifeln, dass Zwischen- und Endbeurteiler in jenen Gesprächen Erkenntnisse gewonnen haben, die ihnen in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Leistungen des Klägers im Quervergleich boten, bestand für das Verwaltungsgericht nicht. Auch der Zweitbeurteiler hat in seiner schriftlichen Stellungnahme bestätigt, dass er sich sein Urteil insbesondere aus den vom Referatsleiter (Erstbeurteiler) geschilderten Leistungen und aus dem Vergleich mit den Leistungen gebildet hat, die der als "Spitzenmann" in dem Referat eingestufte Sachbearbeiter erbracht habe.

Die wiederholende Behauptung des Klägers, dass zwischen dem Zweitbeurteiler und dem Referatsleiter kein Gespräch stattgefunden habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Richtigkeit der schriftlichen Einlassungen des Zweitbeurteilers, dass der Erstbeurteiler ihm die Leistungen des Klägers geschildert habe, wird dadurch nicht in Frage gestellt; ein gesondertes Gespräch mit dem Erstbeurteiler, auf das sich das Bestreiten des Klägers ersichtlich bezieht, hat der Zweitbeurteiler damit nicht behauptet. Zudem bestätigen die Schilderungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung über die Entscheidungsabläufe in der streitigen Beurteilungsrunde, dass der Zweibeurteiler an den angeführten Beurteilungsgesprächen ebenso beteiligt war wie die jeweiligen Erstbeurteiler, so wie es auch die Beurteilungsrichtlinien, etwa mit der vorgeschriebenen Beurteilungskonferenz, vorsehen. Ob darüber hinaus ein Einzelgespräch zwischen Erst- und Zweitbeurteiler stattgefunden hat, ist unerheblich. Dass die angeführten Konferenzgespräche in dieser Form entgegen den Angaben des Zeugen in besagter Beurteilungsrunde nicht stattgefunden oder keine hinreichenden Erkenntnisse für eine vergleichende Bewertung geboten hätten, wird auch vom Kläger nicht ernsthaft behauptet. Er beschränkt sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, einen - unauflösbaren - Widerspruch des Beweisergebnisses des Verwaltungsgerichts mit den Angaben des Zeugen anzuführen, er habe keine konkreten Erinnerungen mehr an die fragliche Beurteilungsrunde. Einen solchen Widerspruch vermag der Senat indes nicht nachzuvollziehen. Das Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts erschließt sich unbeschadet dieser Angaben des Zeugen nachvollziehbar aus dessen weiteren Ausführungen, die das Verwaltungsgericht im einzelnen herangezogen und gewürdigt hat. Der Umstand, dass der Zeuge sich in Bezug auf die fragliche Beurteilungsrunde unter Hinweis darauf, dass er konkrete Kenntnisse nicht mehr habe, vorsichtig geäußert hat, relativiert auch nach Auffassung des Senats den Aussagewert seiner Schilderungen im Übrigen nicht entscheidend. Der Zeuge ist sich ziemlich sicher gewesen, dass entsprechende Gespräche stattgefunden haben, und schließt dies nachvollziehbar nicht zuletzt aus seinen Erinnerungen an die letzte Beurteilungsrunde. Wenn demgegenüber bei der streitigen Beurteilungsrunde von den verfahrensmäßigen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien abweichend keine Beurteilungskonferenz durchgeführt oder die Absenkung der den Kläger betreffenden Bewertungen ohne Erkenntnisse zu seinem tatsächlichen Leistungsbild erfolgt wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge sich daran erinnert. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge die besondere Situation der damaligen Runde selbst herausgestellt hat, die darin bestand, dass es die erste Runde nach der Dienstrechtsreform war, und sie sehr bemüht gewesen seien, das Beurteilungsgeschehen der Wirklichkeit anzupassen. Bei dieser Sachlage vermag es auch zu überzeugen, wenn der Zeuge schlussfolgert, dass die differenzierte Absenkung der Einzelnoten auf seinen damaligen Kenntnissen über das Leistungsbild des Klägers beruht haben müsse; jedenfalls sei sie seinerzeit nicht willkürlich erfolgt. Zugleich hat der Zeuge sich daran erinnert, dass er sich mit dem anderen Unterabteilungsleiter und auch mit den Referatsleitern (nur) im Groben abgestimmt habe, sie aber mit den Erstbeurteilern den Beurteilungsbogen nicht im einzelnen durchgegangen seien. Nach diesen - insgesamt nachvollziehbaren und glaubhaften - Schilderungen des Zwischenbeurteilers bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, eine weitergehende Stellungnahme des Zweitbeurteilers etwa im Rahmen einer Zeugenvernehmung einzuholen, zumal dieser sich bereits einschlägig schriftlich geäußert hatte.

Entgegen der Ansicht des Klägers führte die Herabsetzung der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbewertung und der Gesamtnote nicht zu einem unlösbaren inneren Widerspruch der Beurteilung. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass die Bewertung der Befähigungsmerkmale durch den Erstbeurteiler (6 x mit der Spitzenkategorie A - besonders ausgeprägt - und 5 x mit der zweiten Kategorie B - stärker ausgeprägt -) unverändert geblieben ist.

Die Befähigungsbeurteilung räumt mit ihren vier Ausprägungsgraden den Beurteilern einen anderen Spielraum ein und ist auch anders definiert als die Leistungsbeurteilung. Deshalb widerspricht die ausschließliche Zuerkennung der zwei höchsten Ausprägungsgrade bei den einzelnen Befähigungsmerkmalen auch nicht einer Gesamtbeurteilung, die entsprechend der Definition aus der Leistungsbewertung der dritten Kategorie - entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht - zuzurechnen ist. Die Herabsetzung von Leistungsbewertungen fordert schon wegen ihrer anderen Strukturierung nicht etwa aus einer inneren Logik heraus eine Herabsetzung der Befähigungsbewertung. Dies gilt um so mehr, wenn wie hier die Absenkung allein aus einzelfallübergreifenden Gesichtspunkten im Quervergleich erfolgt ist, Zwischen- und Zweitbeurteiler also das von dem Erstbeurteiler zugrunde gelegte, tatsächliche Leistungsbild des Klägers ihrer Beurteilung in gleicher Weise zugrunde gelegt haben. Sie sind vielmehr nur im Quervergleich, d.h. bei der Subsumtion unter die nach den neuen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Kategorien, zu einer anderen Einstufung gelangt. Dann ist es aber nur konsequent, dass Zwischen- und Zweitbeurteiler auch in Bezug auf das Befähigungsbild dem Erstbeurteiler in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls folgen und - da die nach den Beurteilungsrichtlinien diesbezüglich festzustellenden Ausprägungsgrade der maßgeblichen Befähigungsmerkmale einen Quervergleich nicht erfordern - dieses entsprechend bewerten.

Einer weitergehenden - positiven - Schlüssigkeitsprüfung der - abgesenkten - Gesamtnote bedarf es nicht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, m.w.N.

Schon deshalb bestand für das Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Veranlassung, eine weitere Aussage des Zweitbeurteilers dazu einzuholen, aus welchen Gründen er der Wertung des Erstbeurteilers in Bezug auf die Befähigungsmerkmale gefolgt ist.

Eine zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führende Verletzung anerkannter oder allgemeingültiger Beurteilungsgrundsätze lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Rückstufung in den einzelnen Merkmalen der Leistungsbewertung erfolgt ist, obschon nach der vom Kläger im Zulassungsvorbringen hervorgehobenen Aussage des Zeugen der Beurteilungsbogen mit dem Erstbeurteiler im Einzelnen nicht durchgegangen worden ist. Dem Kläger ist zuzugeben, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich geeignet sein kann, Zweifel an einer hinreichenden einzelfallbezogenen Würdigung der Einzelleistungen, insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger besonders hervorgehobenen Einzelmerkmale, die sich zur sozialen Kompetenz verhalten, aufkommen zu lassen. Für eine ausreichende Einzelfallorientierung spricht vorliegend freilich der Umstand, dass - unzweifelhaft - Rücksprachen mit dem Erstbeurteiler erfolgt sind und dabei namentlich das Leistungsbild des Klägers diskutiert wurde, was eine entsprechende Differenzierung impliziert. In dieselbe Richtung deutet der Umstand, dass die Absenkung der Bewertung der Einzelmerkmale nicht schematisch um zwei Punkte erfolgt ist. In Bezug auf das Merkmal "Qualität und Ergiebigkeit" ist es bei der Bewertung des Erstbeurteilers (sieben Punkte) geblieben; die Bewertung der "Fachkenntnisse" ist (nur) um einen Punkt von sieben auf sechs Punkte herabgesetzt worden. Im Übrigen würde ein diesbezüglicher Fehler nicht zur Aufhebung der Beurteilung führen, weil sich bei gegebener Sachlage jedenfalls ausschließen ließe, dass sich der - unterstellte - Rechtsfehler auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat. Denn der abschließende Beurteiler hat, wie sich aus der Begründung und dem verfolgten Zweck der Abänderungen ergibt, - zulässigerweise - die Gesamtnote aus Gründen eines einzelfallübergreifenden Quervergleiches korrigiert. Erst daran anschließend hat er die Herabstufung der Benotung der Einzelmerkmale der Leistungsbewertung anhand der ihm zur Verfügung stehenden Kenntnisse vorgenommen. Damit lässt sich ausschließen, dass Fehler bei den Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung auf das Gesamtergebnis durchgeschlagen haben könnten.

Das Vorbringen des Klägers erhellt schließlich auch im Übrigen keine Gründe, warum es - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - rechtlich zu beanstanden wäre, dass die Herabsetzung des Gesamturteils allein mit dem Hinweis auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich begründet worden ist. Ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Da die Beurteilungsrichtlinien in der Beurteilung keine Begründung für das Abweichen von einer vorgeschlagenen Note des Erstbeurteilers durch den Zwischen- und Zweitbeurteiler fordern, ist es unschädlich, dass die angefochtene Beurteilung insoweit allein einen Vermerk des Zweitbeurteilers enthält. Entscheidend ist vielmehr - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat -, dass die Absenkung im weiteren Verfahren auf die entsprechenden Einwände des Klägers hin den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprechend plausibilisiert worden ist. Dabei mag dahinstehen, ob eine abweichende Beurteilung durch den Zwischen- und Zweitbeurteiler stets schon allein mit dem bloßen nicht näher belegten Hinweis auf einen einzelfallübergreifenden Vergleich gerechtfertigt bzw. hinreichend plausibel gemacht werden kann,

so etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 = ZBR 2001, 338, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D I 2, Nr. 51, und Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351; Willems, NWVBl. 2001, 121 ff.,

was zumindest zweifelhaft erscheinen könnte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -; Schnellenbach, ZBR 2003, 1 ff.

Denn mit den Ausführungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung über den Gang der Beurteilungsrunde und die Art und Weise, wie es zu der streitigen Herabstufung gekommen ist, und der Hervorhebung des Zweitbeurteilers in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass die Herabstufung des Klägers insbesondere aufgrund eines Vergleiches mit den Leistungen des "Spitzenmanns" des Referates, dem der Kläger angehörte, erfolgt ist, sind weitergehende Tatsachengrundlagen angeführt, die den an die Plausibilisierung zu stellenden Anforderungen genügen. Sie erhellen hinreichend die Erwägungen, die für die Herabsetzung der Bewertung des Erstbeurteilers maßgeblich waren, und den Weg, der zu dieser Entscheidung geführt hat. Dabei lassen die Schilderungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung über das Vorgehen der Beurteiler - wie bereits ausgeführt - hinreichend hervortreten, dass Zwischen- und Zweitbeurteiler die für eine vergleichende Bewertung hinreichende Personen- und Sachkunde besaßen. Wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, hat der Zwischenbeurteiler überzeugend ausgeführt, wie im Gespräch mit dem Zweitbeurteiler, dem anderen Unterabteilungsleiter und den Referatsleitern, d.h. unter Beteiligung auch des Erstbeurteilers des Klägers, die Quervergleiche gebildet wurden, nämlich anhand entsprechender sog. "Eckmänner" der jeweiligen Referate, deren Leistungen nach unbestrittener Einschätzung aller hervorragend waren. Diese Aussage gibt hinreichende Auskunft über die Hintergründe der Herabsetzung und lässt auch den Weg der Entscheidungsfindung hervortreten. Dass hierbei den Kläger betreffende Einzelumstände nicht hinreichend einbezogen worden wären, lässt das Vorbringen des Klägers nicht hervortreten. Es lässt - wie bereits ausgeführt - keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Zwischen- und des Zweitbeurteilers über den Gang der Entscheidungsfindung aufkommen. Das Vorbringen des Klägers besitzt des weiteren auch im Hinblick auf den von den Beurteilern angeführten Vergleich mit den Leistungen des "Spitzenmanns" des Referates, dem der Kläger angehörte, keine die Berufungszulassung rechtfertigende Substanz. Die wiederholten Hinweise darauf, dass er leistungsmäßig im Verhältnis zu den bisherigen Beurteilungen nicht etwa abgefallen sei, liegen - da auch von den Beurteilern zu keiner Zeit zugrunde gelegt - neben der Sache. Bei dieser Sachlage war zur Plausibilisierung des getroffenen Quervergleichs eine weitergehende Erläuterung, etwa der Bewertung der herangezogenen "Eckmänner" bzw. des "Spitzenmanns" des Referats, dem der Kläger angehörte,

vgl. zur Möglichkeit der Vorlage und Erläuterung anonymisierter Beurteilungen anderer (besser) beurteilter Beamter: OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 - , nicht erforderlich.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend aufgezeigt. Denn das Antragsvorbringen lässt hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen, ob es rechtmäßig sein kann, dass ein Zwischenbeurteiler und Zweitbeurteiler als unmittelbare Beurteiler unter Anwendung derselben Beurteilungsbestimmung ohne eigene oder allenfalls geringen eigene konkrete Erkenntnisse über die Leistungen und Befähigungen des zu beurteilenden Beamten allein aus Gründen z. B. von "Richtwertvorgaben", einer "Gesamtsicht" oder einem "Gesamtmaßstab", d. h. aus übergreifenden, nicht unmittelbar in der Person des zu Beurteilenden liegenden Gesichtspunkten, bereits in ihren Leistungsbeurteilungen die zuvor von dem Erstbeurteiler vergebenen Einzelnoten bzw. Wertungen in der Leistungsbewertung um eine oder mehrere Stufen bzw. Noten herabzusetzen, während sie andererseits die auf die Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers abgestellte Befähigungsbeurteilung in vollem Umfang übernehmen,

ob entsprechendes gilt bei dem die Beurteilung abschließenden Gesamturteil auf der Grundlage solcher Abweichungen von der Erstbeurteilung unter gleichzeitiger voller Übernahme der Befähigungsbeurteilung des Erstbeurteilers,

ob dieses auch ohne jegliche Begründung bereits unmittelbar in der Leistungsbeurteilung rechtmäßig ist, obwohl diese zwar nur fakultativ, aber dennoch ausdrücklich eine Begründung bei Abweichungen vorsieht,

ob dadurch nicht in unzulässiger Weise die Beurteilungsklarheit und zumal Beurteilungswahrheit beeinträchtigt oder sogar bereits vollständig beseitigt wird, weil nicht nur im Grunde genommen ausschließlich unmittelbar personenbezogene Wertungen und Bewertungen der Leistungen und Befähigungen eines Beamten durch allein von außen kommende Gründe, Einflüsse und Einflussnahmen verändert und auf diesem Wege verändert werden und dadurch im einzelnen sogar diese Wertungen verfälscht werden können, ohne dass dieses aus der Beurteilung in nachvollziehbarer Weise deutlich wird, sofern dazu keine Begründung erfolgt,

ob nicht, um solche Verfälschungen der tatsächlich erbrachten Leistungen eines Beamten in der Beurteilung zu vermeiden - wenn überhaupt solche übergeordneten Gesichtspunkte aus welchen Gründen auch immer Einfluss auf die Beurteilung nehmen sollen - dann allenfalls eine entsprechende Herabsetzung der Beurteilungsgesamtnote in Frage kommen kann und darf, nicht aber - und dieses zumal völlig begründungslos - unmittelbar in der Leistungsbeurteilung durch eine praktisch durchgehende lineare Herabsetzung aller Leistungsmerkmale in der Leistungsbeurteilung selbst,

einen Klärungsbedarf nicht hervortreten. Es ist weder hinreichend aufgezeigt, dass und in welchen Umfang die Fragen überhaupt einer über den Einzelfall hinausgehenden Bewertung zugänglich sind, noch dass sie sich ausgehend von den mit dem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts überhaupt im vorliegenden Fall stellen. Zudem fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung, dass sich die Fragen nicht bereits auf der Grundlage der vom Kläger zur Begründung der Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und der besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der herangezogenen Entscheidung des 6. Senats des beschließenden Gerichts vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 - (Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D I 2 Nr. 51 = RiA 2001, 249) im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts lösen lassen.

3. Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein die anzufechtende Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist unverzichtbar. Demgegenüber arbeitet der Kläger mit seinem Antragsvorbringen inhaltlich gerade keine abstrakten Rechtssätze heraus, die das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Es zeigt ferner keine Abweichung von denjenigen Rechtssätzen auf, welche in den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - (NVwZ-RR 2000, 612) und des OVG NRW vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 - (a.a.O.) und in den in diesem Zusammenhang ebenfalls genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1976 - 2 BvR 804/75 - (NJW 1976, 1391), 25. März 1993 - 1 BvR 6/88 - (NJW-RR 1994, 188) und vom 25. Februar 1994 - 2 BvR 50, 122/93 - (NJW 1994, 2279) - zur Frage der richterlichen Aufklärungspflicht und des Verbots einer Überraschungsentscheidung - enthalten sind. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich insoweit vielmehr in der - im Übrigen unzutreffenden - Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den in jenen Entscheidungen aufgestellten Vorgaben nicht entsprochen. Die Behauptung einer allenfalls fehlerhaften Rechtsanwendung reicht zur Begründung einer Divergenz nicht aus.

4. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Verfahrensfehler in Bezug auf die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes sind - wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. erschließt - nicht festzustellen. Insbesondere bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, den Zweitbeurteiler als Zeugen zu hören, nachdem er eine entsprechende schriftliche Äußerung vorgelegt und der Zwischenbeurteiler in der mündlichen Verhandlung die Entscheidungsabläufe zum Quervergleich in der streitigen Beurteilungsrunde geschildert hatte. Der Umstand, dass das Gericht die Beklagte mit der Ladung zum Termin gebeten hatte, den Zweitbeurteiler zum Termin als Zeugen zu stellen, ändert daran nichts, zumal diese Bitte ausdrücklich vorsorglich erfolgt ist.

Das Verwaltungsgericht war nach der Einvernahme des Zwischenbeurteilers als Zeugen auch weder gehalten, den Beteiligten das Ergebnis der Beweisaufnahme mitzuteilen noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einvernahme des Zweitbeurteilers nicht mehr beabsichtigt sei. Von einer sog. Überraschungsentscheidung kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Eine gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.

Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, 55 m.w.N.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Insbesondere konnte es nach dem Gang der mündlichen Verhandlung für den Kläger keine Überraschung darstellen, dass das Verwaltungsgericht zu einer abweisenden Sachentscheidung gekommen ist. Dass die Beweisaufnahme nach der Vernehmung des Zwischenbeurteilers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung beendet war, erschloss sich für die Beteiligten schon daraus, dass nach der Zeugenvernehmung die Anträge zu Protokoll genommen wurden und der Vorsitzende sodann die mündliche Verhandlung geschlossen hat. Wenn der anwaltlich vertretene Kläger sich nach Entlassung des Zeugen darauf beschränkt, einen Sachantrag zu stellen und namentlich nicht zugleich die Vernehmung des Zweitbeurteilers als Zeugen beantragt, musste er auch damit rechnen, dass das Gericht auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme mit Blick auch auf die vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 21. Januar 2003 über eben diesen Sachantrag entscheidet. Dabei lag es auf der Hand, dass diese Entscheidung - je nach gewonnenem Ergebnis der abgeschlossenen Beweisaufnahme - zu Lasten des Klägers ausfallen konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht dem Regelstreitwert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.