LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - 18 Sa 981/04
Fundstelle
openJur 2011, 28422
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 Ga 21/04
Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Óbrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2004 - 2 Ga 21/04 - teilweise abgeändert.

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin in der Zeit vom 09.06.2004 bis zum 20.06.2004 von der Arbeit freizustellen.

Im Óbrigen wird der Antrag zurückgewiesen soweit die Hauptsache nicht erledigt war.

Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Gewährung von Jahresurlaub.

Der Verfügungsbeklagte betreibt in W1xxx-E1xxxx das Altenhilfezentrum K8xxxxxxxxxx P1xx. Er beschäftigt dort cirka 90 der insgesamt 190 Beschäftigten. Im Betrieb des Verfügungsbeklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Bei dem Verfügungsbeklagten werden die Urlaubswünsche der Mitarbeiter mit den betrieblichen Gegebenheiten koordiniert, indem vor der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Mitarbeiter gesammelt und in eine Urlaubswunschliste eingetragen werden. Danach werden die Urlaubswünsche gewertet und nach betrieblichen Gegebenheiten koordiniert und letztlich dann genehmigt.

Die Verfügungsklägerin ist im Altenhilfezentrum K8xxxxxxxxxx P1xx des Verfügungsbeklagten als examinierte Altenpflegerin tätig. Im Herbst 2003 trug sie sich in die Urlaubsliste für das Jahr 2004 für den Zeitraum 25.05. bis 20.06.2004 ein. In einer Teambesprechung am 07.11.2003, an der die Verfügungsklägerin nicht teilnahm, wurden die Urlaubswünsche der Abteilung der Verfügungsklägerin besprochen.

Am 13.11.2003 fand ein Gespräch zwischen der Verfügungsklägerin, der Abteilungsleiterin T1xxxxxxx und der stellvertretenden Abteilungsleiterin B1xxxxxxx statt. In diesem Gespräch ging es um Überschneidungen der Urlaubswünsche der Verfügungsklägerin mit anderen Mitarbeitern. Die Verfügungsklägerin hat eidesstattlich versichert, dass an diesem Tag keine Einigung über die Vorziehung des Jahresurlaubs auf den 05.05.2004 erfolgte. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin B1xxxxxxx vom 04.05.2004 wurde bei diesem Gespräch eine Einigung darüber erzielt, dass der Urlaub der Verfügungsklägerin nach vorne verschoben werden sollte.

Mit Schreiben vom 24.11.2003 teilte die Verfügungsklägerin dem Heimleiter Folgendes mit:

"Urlaubsantrag vom 09.09.2003

Sehr geehrter Herr J2xxx,

da ich bis zum heutigen Tage keine schriftliche Mitteilung bezüglich meines am 09.09.2003 beantragten Urlaubs in der Zeit vom 25.05.2004 bis zum 20.06.2004 erhalten habe, beantrage ich hiermit erneut meinen Urlaub in der Zeit vom 25.05.2004 bis zum 20.06.2004 und bitte um Bestätigung."

Mit Schreiben vom 01.12.2003 erhielt die Verfügungsklägerin folgende Antwort des Verfügungsbeklagten:

"Ihr Schreiben vom 24.11.2003

Sehr geehrte Frau H4xxxxx,

Ihren Antrag auf Urlaubsgewährung vom 24.11.2003 haben Herr J2xxx und ich erhalten. Ihr Schreiben vom 09.09.2003 (Urlaubsantrag) haben wir nicht erhalten.

Nach Rücksprache mit Frau B1xxxxxxx konnte ich jedoch feststellen, dass Sie Ihren Urlaubswunsch in der Zeit vom 25.05.2004 bis zum 20.06.2004 in den Urlaubswunschplan eingetragen haben.

Hiermit bestätige ich Ihnen, dass der Urlaub zum oben genannten Termin geplant ist."

Auf den am 10.12.2003 erstellten Urlaubsplan des Verfügungsbeklagten war der Jahresurlaub der Verfügungsklägerin für die Zeit vom 05.05.2004 bis zum 05.06.2004 vorgesehen. Der Urlaubsplan wurde anschließend in der Abteilung der Verfügungsklägerin ausgelegt. Am 02.02.2004 buchten die Verfügungsklägerin und ihr Ehemann eine Urlaubsreise für die Zeit vom 22.05.2004 bis zum 11.06.2004 in der Karibik.

Die Verfügungsklägerin war in der Zeit vom 06.02.2004 bis zum 02.05.2004 arbeitsunfähig krank.

Nachdem die Verfügungsklägerin nach ihrer Behauptung erst am 21.04.2004 von der Abteilungsleiterin T1xxxxxxx erfahren hatte, dass sie ab 05.05.2004 Urlaub habe, teilte sie dem Verfügungsbeklagten Folgendes mit:

"Betr.: Jahresurlaub 2004

Sehr geehrte Frau H6xxx,

nach dem Telefonat vom 21.04.2004 mit der Flözleitung, Frau T1xxxxxxx, wurde mir mitgeteilt, dass mein Urlaub laut Dienstplan schon am 05. Mai 2004 eingeplant ist.

Laut Schreiben vom 24.11.2003 wurde mir aber Urlaub vom 25.05.2004 bis zum 20.06.2004 von Ihnen genehmigt und bestätigt."

Der Verfügungsbeklagte antwortete mit Schreiben vom 28.04.2004 wie folgt:

"Ihr Schreiben vom 21.04.2004

Sehr geehrte Frau H4xxxxx,

wie Sie in dem von mir am 10.12.2003 genehmigten aktuellen Urlaubsplan ersehen können, ist Ihnen der Urlaub in der Zeit vom 05.05.2004 bis zum 05.06.2004 genehmigt und in dieser Zeit (sollten nicht weitere betriebliche Gründe dagegensprechen) von Ihnen auch zu nehmen. Diese Verschiebung wurde im Einvernehmen mit Ihnen und den Flözleitungen Frau T1xxxxxxx und Frau B1xxxxxxx bereits im November 2003 besprochen. Ihrem Wunsch, den Urlaub in der Zeit vom 25.05.2004 bis zum 20.06.2004 zu erhalten, wurde Ihnen in dem Schreiben vom 01.12.2003 entsprochen, dies aber stellt grundsätzlich keine Genehmigung Ihres erwünschten Urlaubs dar."

Die vorliegende einstweilige Verfügung hat die Verfügungsklägerin am 30.04.2004 anhängig gemacht.

Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, der begehrte Urlaub sei ihr mit Schreiben vom 01.12.2003 genehmigt worden. Sie hat eidesstattlich versichert, dass im Gespräch am 30.11.2003 eine Einigung über das Vorziehen des Urlaubs nicht erzielt worden ist.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, ihr in der Zeit vom 25.05.2004 bis zum 20.06.2004 Erholungsurlaub zu gewähren.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte hat unter Stützung auf die eidesstattliche Versicherung der Zeugin B1xxxxxxx behauptet, dass die Verfügungsklägerin entgegen ihrer ursprünglichen Planung ihren Jahresurlaub auf den 05.05.2004 vorziehe. In dem Schreiben vom 01.12.2003 liege keine Urlaubsgenehmigung, sondern es sei lediglich bestätigt worden, dass der Urlaubswunsch geplant sei. Eine Urlaubsbewilligung komme jetzt schon deswegen nicht in Betracht, weil andere Mitarbeiter in dem gleichen Zeitraum Urlaub genehmigt erhalten hätten, so dass die Verfügungsklägerin nicht entbehrlich sei.

Durch Urteil vom 06.05.2004 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Verfügungsklägerin stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem Verfügungsbeklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 2.600,-- EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Verfügungsklägerin nach den gegebenen Umständen davon ausgehen durfte, dass ihr mit dem Schreiben vom 01.12.2003 Urlaub für den Zeitraum 25.05.2004 bis 20.06.2004 bewilligt worden sei.

Gegen dieses ihm am 13.05.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Verfügungsbeklagte am 24.05.2004 Berufung eingelegt und diese am 28.05.2004 begründet.

In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2004 hat die Verfügungsklägerin für den Zeitraum 25.05.2004 bis 08.06.2004 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Verfügungsbeklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2004 - 2 Ga 21/04 - abzuändern und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, der Verfügungsklägerin in der Zeit vom 09.06.2004 bis 20.06.2004 Erholungsurlaub zu gewähren.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2004 - 2 Ga 21/04 - zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Gründe

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist teilweise begründet.

I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.

Nach herrschender Meinung (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97 - NZA 1998, 708; LAG Köln, Urteil vom 17.03.1995 - 13 Sa 1282/94 - AR-Blattei ES "Saisonarbeit" Nr. 2; LAG Hamburg, Urteil vom 15.09.1989 - 3 Sa 17/89 - LAGE § 7 BUrlG Nr. 26; LAG Berlin, Urteil vom 20.05.1985 - 9 Sa 38/85 - LAGE § 7 BUrlG Nr. 9; ErfK-Dörner, 2. Aufl., § 7 BUrlG Rz. 55; anderer Auffassung z.B. Leinemann/Linck, 2. Aufl., § 7 BUrlG Rz. 93 ff mit einem Überblick über den Meinungsstand) ist der Arbeitnehmer nach §§ 935, 940 ZPO berechtigt, seinen Urlaubsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

Um dem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegen den Arbeitgeber zu gewährleisten, der sich zu Unrecht weigert, dem Arbeitnehmer zu dem gewünschten Termin Urlaub zu erteilen, ist es gerechtfertigt, bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren.

II. Der Antrag ist nur teilweise begründet.

Im Rahmen der bei der vorliegenden Leistungsverfügung vorzunehmenden Interessenabwägung führt die Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dazu, dass im Rahmen der einstweiligen Regelung nach § 935 ZPO die Verfügungsklägerin von dem Verfügungsbeklagten bis zum Ablauf des 20.06.2004 von der Arbeit freizustellen ist.

Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung der Verfügungsklägerin und des Arbeitsgerichts, dass der Verfügungsklägerin schon durch das Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 01.12.2003 der begehrte Jahresurlaub gewährt worden ist. Schon nach dem Wortlaut verweist dieses Schreiben lediglich auf den Stand der Urlaubsplanung zu diesem Zeitpunkt.

Allerdings durfte die Verfügungsklägerin nach Erhalt dieses Schreibens darauf vertrauen, dass diese dort angegebene Planung nicht ohne ihre vorherige Anhörung geändert werden würde, zumal eine solche Änderung mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG gewesen wäre.

Soweit der Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin sei in dem Gespräch am 13.11.2003 mit einer Vorziehung des Jahresurlaubs auf den 05.05.2004 einverstanden gewesen und die Urlaubsliste sei entsprechend geändert worden, kann er sich hierauf nicht berufen. Sein Schreiben vom 01.12.2003 ist die Antwort auf den ausdrücklichen Urlaubsantrag der Verfügungsklägerin vom 24.11.2003. Die Verfügungsklägerin durfte darauf vertrauen, dass der Inhalt des Schreibens den bestehenden Planungsstand am 01.12.2003 wiedergab. In dem Schreiben ist ausdrücklich angeführt, dass zuvor eine Rücksprache mit der Zeugin B1xxxxxxx erfolgte. Wenn tatsächlich am 13.11.2003 eine Änderung der Urlaubsliste im Einvernehmen mit der Verfügungsklägerin erzielt worden ist, so hätte die Zeugin B1xxxxxxx der Pflegeleitung dies am 01.12.2003 mitteilen müssen. Damit durfte die Verfügungsklägerin unabhängig vom Inhalt des Gesprächs vom 13.11.2003 davon ausgehen, dass der Stand der Planung in diesem Schreiben ihr verbindlich mitgeteilt werden sollte.

Aus diesem Grunde - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verfügungsklägerin sich Gewissheit über die Urlaubsentscheidung des Verfügungsbeklagten hätte verschaffen können durch eine Einsicht in den ausliegenden Urlaubsplan - ist das Interesse der Verfügungsklägerin, soweit es auf eine Freistellung für den gewünschten Zeitraum zielt, höher zu bewerten als das Interesse des Verfügungsbeklagten an der Nichtgewährung der begehrten Freistellung. Ob der Klägerin ein Vergütungsanspruch für die Zeit der Freistellung zusteht, ist nicht Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens.

III. Insoweit hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, führen die o.a. Ausführungen ebenfalls zu einer Kostenteilung.

Knipp Michonek Heer