OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2004 - 18 B 2264/03
Fundstelle
openJur 2011, 28310
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller zuletzt im Februar 2001 bis zum 16. Januar 2003 verlängerte Aufenthaltsbefugnis angesichts seiner Ausreise in den Libanon im Januar 2002 im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2002 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - erloschen war und dies zur Folge hatte, dass der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unerlaubt eingereist und daher gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist und dass sein unter dem 3. Januar 2003 gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung eine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht auszulösen vermochte.

Dass dem Antragsteller, wie er geltend macht, die Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und die Möglichkeit einer rechtzeitigen Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht bekannt waren, ist insoweit ohne Belang. Die Kenntnis dieser Normen kann vorausgesetzt werden. Es ist einem Ausländer zuzumuten, sich entsprechend zu informieren.

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 -, AuAS 2002, 86 = NVwZ-RR 2002, 538 = EZAR 019 Nr. 14 und vom 17. Oktober 2002 - 18 B 404/02 -; ferner auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 17 A 2949/00 -.

Zudem ist es in der Rechtsprechung des Senates geklärt, dass es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung (§ 44 Abs. 3 AuslG) durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat.

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2001 - 18 B 68/00 -, vom 17. Oktober 2002 - 18 B 404/02 - und vom 13. Mai 2003 - 18 B 838/03 -.

Deshalb ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes unerheblich, ob eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruhte oder in Gründen, die er nicht zu vertreten hatte (hier: Hilfsbedürftigkeit der Mutter nach dem Tod des Vaters), ihre Ursache hatte.

Aus alledem folgt, dass es sich bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auf die der Antragsteller einen Anspruch zu haben glaubt - nicht anwendbar sind.

So auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16. März 1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 (456).

Dass etwaige Duldungsgründe, auf die der Antragsteller sich beruft, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.