Zur Rüge, das Tatgericht habe einen Antrag auf Durchführung einer Befundprüfung gemäß § 39 Abs. 1 MessEG übergangen.
Zur Aufklärungspflicht im Falle sich angeblich aus der xml-Datei ergebenden Unregelmäßigkeiten bei der Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed FM1.