1. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Landesverfassung begründen für Abgeordnete des Landtages nicht aus sich heraus eigene Rechte. Allerdings folgt aus Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 LV dere ...
Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte durch § 18 Abs. 1 Satz 1 GlG M-V verstößt nicht gegen das Verbot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG in Verbin ...