Landgericht Kassel
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Der Verweis auf § 191 BGB in § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG n.F. bezieht sich nur auf den Be-treuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage.


Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nur auf den einzel-nen Betroffenen abzustellen. Auch bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Einsatzgemein-schaft ist für den hilfebedürftigen Ehegatten kein Schonbetrag von 5.000 € anzusetzen.