Öffentliche Belange, namentlich Umweltschutz, sind bei der Beurteilung der Wesentlichkeit i. S. d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB zu berücksichtigen.
Werbeaussage "laborgeprüft" ohne weitere Informationen ist nicht grundsätzlich unzulässig Keine Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei zu eng gefasster Unterlassungserklärung