Arbeitsgericht Gießen
Arbeitsgerichtsbarkeit · Hessisches LAG
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Eine Absage für eine Stelle in zeitlichem Zusammenhang mit der Offenbarung der Eigenschaft als Trans-Person nach vorheriger Zusage begründet die Vermutungswirkung des § 22 AGG.


Die Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis hat in der Form zu erfolgen, dass daraus kein Hinweis entnommen werden kann, der Aussteller distanziere sich vom sonstigen Zeugnisinhalt. Üblicherweise ist ...