Amtsgericht Meiningen
Ordentliche Gerichtsbarkeit · LG Meiningen
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Das Nichtgestatten einer Ausnahme vom Verhüllungsverbot des § 176 Abs. 2 GVG rechtfertigt für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit.


Zur Durchführbarkeit der Anhörung des Betroffenen unter den Bedingungen der Coronapandemie.


§§ 812, 819 BGB