Kosten- und Gebührenrecht

223 Entscheidungen

Zur Erforderlichkeit der Vorbereitung einer Dolmetschertätigkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung


Kosten- und Gebührenrecht
§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG

Die Tätigkeit des nach § 68b Abs. 2 StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwaltes ist als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergüten.


Strafrecht Kosten- und Gebührenrecht

Der Streitwert einer per E-Mail ausgesprochenen Beleidigung, die keine weitere Verbreitung in der Öffentlichkeit erfahren und keine wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Verletzten hat, liegt auch dan ...


Presse- und Äußerungsrecht Kosten- und Gebührenrecht Zivilrecht

Im selbständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum.


Kosten- und Gebührenrecht Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des Landgerichts zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach ...


Kosten- und Gebührenrecht Rechtspflege

Die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahre ...


Kosten- und Gebührenrecht Kennzeichenrecht Gewerblicher Rechtschutz
§§ 66, 83 Abs. 3, 83 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 5 Satz 1 MarkenG; §§ 23 Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG; § 6 Abs. 2 PatKostG

Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlege ...


Kosten- und Gebührenrecht Prozess- und Verfahrensrecht Zivilprozessrecht
§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445).


Familien- und Betreuungsrecht Kosten- und Gebührenrecht
§ 61 Abs. 1 FamFG