Wohnungseigentumsverfahren: Einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Vollziehbarkeit eines Eigentümerbeschlusses; Abwägung widerstreitender Interessen
Die von dem Strafgericht gemäß § 111 b StPO angeordnete so genannte Rückgewinnungshilfe lässt das Sicherungsbedürfnis des Arrestgläubigers nicht entfallen.