Zöller, § 927 ZPO Rdnr. 14

Eine Entscheidung

1. Anders als die gesetzliche Unterlassungsverpflichtung geht die vertragliche Unterlassungsverpflichtung auf den Gesamtrechtsnachfolger nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG über. 2. Die Wiederholungsgefahr ...