Zöller, § 91a ZPO Rdnr. 53

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a) Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind (im Anschluss an BVerwG, ...


Prozess- und Verfahrensrecht Zivilprozessrecht
§§ 91a, 314, 511 ZPO