MüKo-ZPO, § 91a ZPO Rdnr. 71

2 Entscheidungen

Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner, soweit dieser nach der Kostengrundentscheidung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, die Kosten eines von ihrem Prozessbevollmächtigten ein ...