§ 850i ZPO

1. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften. 2. Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rü ...


Insolvenzrecht
§§ 765a, 850i ZPO; § 36 InsO

Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte.


Insolvenzrecht Zwangsvollstreckungsrecht
§ 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO