§ 850d ZPO

a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buch ...


Zwangsvollstreckungsrecht
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO

a) Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privileg ...


Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht Zwangsvollstreckungsrecht
§§ 766, 850d, 850c ZPO; § 7 Abs. 3 Satz 2 UnterhaltsvorschussG