§ 79 ZPO

Ein Inkassounternehmen ist nicht befugt, für einen Gläubiger einen Erbschein zu beantragen oder sonst als Bevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten vor dem Nachlassgericht aufzutreten


Zivilrecht Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht Erbrecht
§§ 79 Abs. 2 Satz 1, 792 ZPO; §§ 10, 11 FamFG
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