§ 580 ZPO

Zu den Anforderungen an einen Restitutionsantrag bei Vorlage neuer Unterlagen, die einen geringeren Zugewinn belegen.


§ 1378 BGB; § 580 ZPO

Auf ein Umgangsrechtsverfahren, das vor dem 31. Dezember 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), so ...


Zivilrecht Familien- und Betreuungsrecht
§ 1685 Abs. 2 BGB; § 580 Nr. 8 ZPO; § 35 EGZPO; § 46 EMRK; § 48 Abs. 2 FamFG

1. Erhebt eine in einem vorangegangen Zivilprozess unterlegene Partei Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, so ist das Beschwerdeverfahren vorgreiflic ...


Europarecht Prozess- und Verfahrensrecht
§§ 148, 322 Abs. 1, 580 Nr. 8 ZPO; §§ 93, 93b BVerfGG; Artt. 6 Abs. 1, 34 EMRK

zur Unzulässigkeit einer auf die uneidliche Falschaussage eines Zeugen gestützten Restitutionsklage, wenn diese Behauptung bereits im Vorprozess erfolglos geltend gemacht und dort geprüft wurde; Schützung einer Restitutionsklage auf die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens


Prozess- und Verfahrensrecht Zivilprozessrecht
§§ 580 Nr. 3, 581 Abs. 1, 582 ZPO
Prozess- und Verfahrensrecht Zivilprozessrecht
§§ 167, 580 Nr. 7b, 586 Abs. 1, 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO