§ 576 ZPO

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen l ...


Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 547 Nr. 6, 576 ZPO
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