§ 414 ZPO

Dem sachverständigen Zeugen, der zwar als solcher geladen, dann aber als Sachverständiger vernommen worden ist, stehen Vergütungsansprüche entsprechend der Vergütung eines Sachverständigen zu.


Zivilrecht Prozess- und Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht
§§ 401, 414 ZPO; § 1 JVEG
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