§ 41 ZPO

Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnung ...


Prozess- und Verfahrensrecht Zivilprozessrecht
§§ 41 Nr. 6, 42 Abs. 2 ZPO