§ 319 ZPO

Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss ...


Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§ 319 ZPO
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