MüKo-ZPO, § 284 ZPO Rdnr. 6

Eine Entscheidung

Für ein sittenwidriges Handeln im Sinne von § 826 BGB reicht allein der Umstand, dass sich der Täter wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Nr. 11, ...