1. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung hat der Kläger die Anschrift seines Wohn- oder Beschäftigungsorts, bzw. in Ermangelung dessen die Anschrift seines Aufenthaltsorts anzugeben. 2. Die allgemeine An ...
Sicherheitsrechtliche Anordnungen; Berliner Verbau; Ablauf der Nutzungsdauer von Temporärankern; Zwangsmittelandrohungen, insbesondere Ersatzvornahme
Auslagen für Statikprüfung und Bauüberwachung durch Prüfingenieur;Nichterteilung einer Tekturgenehmigung unerheblich für Kostenerstattung Vorschuss; verfahrensimmanente Wirkung maßgeblich
Klage unzulässig; Fehlende ladungsfähige Anschrift
Unzulässigkeit, Wohnanschrift, Ausschlussfrist
unzulässiges Rechtsmittel; Fehlen einer Wohnanschrift