BLAH-ZPO, § 253 ZPO Rdnr. 23

11 Entscheidungen

1. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung hat der Kläger die Anschrift seines Wohn- oder Beschäftigungsorts, bzw. in Ermangelung dessen die Anschrift seines Aufenthaltsorts anzugeben. 2. Die allgemeine An ...


Öffentliches Recht Sozialrecht
OLG Frankfurt am Main

Sicherheitsrechtliche Anordnungen; Berliner Verbau; Ablauf der Nutzungsdauer von Temporärankern; Zwangsmittelandrohungen, insbesondere Ersatzvornahme


Auslagen für Statikprüfung und Bauüberwachung durch Prüfingenieur;Nichterteilung einer Tekturgenehmigung unerheblich für Kostenerstattung Vorschuss; verfahrensimmanente Wirkung maßgeblich


Klage unzulässig; Fehlende ladungsfähige Anschrift


Unzulässigkeit, Wohnanschrift, Ausschlussfrist


LSG der Länder Berlin und Brandenburg

unzulässiges Rechtsmittel; Fehlen einer Wohnanschrift