Saenger, § 253 ZPO Rdnr. 31

Eine Entscheidung

Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 164/05).


Zivilprozessrecht Zivilrecht
§ 253 Abs. 1 ZPO