Zöller, § 233 ZPO Rdnr. 22

18 Entscheidungen

beA, Eingang elektronischer Schriftsätze bei Gericht


Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlung ...


Berufungsbegründung - Fristversäumnis - Glaubhaftmachung - Programmversagen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Schickt ein Antragsteller seinen Entschädigungsantrag nach dem JVEG an ein unzuständiges Gericht, kommt eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann in Betracht, wenn damit gerechnet werden kann, dass das Ge ...


Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unte ...


Berufsrecht Zivilprozessrecht Zivilrecht
§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsfrist; Drittschuldnerklage


Arbeitsrecht