Prozesskostenhilfe - Nachprüfungsverfahren - Ratenfestsetzung bei Führung mehrerer Prozesse
Prozesskostenhilfe - Nachprüfungsverfahren - Abfindungsforderung
Nachträgliche Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses ist bei nachträglichem Vermögenszuwachs gemäß § 127 Abs. 2 ZPO auch dann möglich, wenn das erhaltene Geld weiterverschenkt wurde.
Prozesskostenhilfebewilligung: Voraussetzungen für die nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbeschlusses