Prozesskostenhilfe
Nachträgliche Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses ist bei nachträglichem Vermögenszuwachs gemäß § 127 Abs. 2 ZPO auch dann möglich, wenn das erhaltene Geld weiterverschenkt wurde.
Prozeßkostenhilfe: Zumutbarer Einsatz des durch Prozeßgewinn erworbenen Vermögens