Zöller, § 120 ZPO Rdnr. 14

Eine Entscheidung

Wesentlich im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind nur solche Einkommens- und Vermögensverbesserungen des Hilfsbedürftigen, die seinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstatus prägen und verändern ...