Musielak/Voit, § 101 ZPO Rdnr. 9

Eine Entscheidung

1. Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich, gilt für den Erstattungsanspruch des Streithelfers wegen der Bezugnahme in § 101 Abs. 1 ZPO die Regel des § 98 ZPO sinngemäß auch für ...