Knack/Henneke, § 20 VwVfG Rdnr. 13

Eine Entscheidung

1. Verpflichtet ein Gericht einen Träger öffentlicher Gewalt unanfechtbar, über das Begehren des Rechtsschutzsuchenden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, so erstreck ...